{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-15_4_StR_556_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-15","aktenzeichen":"4 StR 556/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_ 556/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngo Hubert Y EEE zus E- EEE, dort geboren\nam ED 1952.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n31. Juli 1990 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den\n\nRechtsfolgenausspruch richtet.\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember\n\n1990 Bezug genommen.\n\n2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Die Überzeugungsbildung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr\nmit der Geschädigten vollzogen hat, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer vertretbaren\n- und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden - Gesamtwür-\n\ndigung des Beweisergebnisses.\n\n3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren\nFalles nach $S 177 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem\nStrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Es ist davon\nausgegangen, daß der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Weshalb die Strafkanmer den Strafrahmen des S 177 Abs. 1 StGB nicht gemäß SS 21,\n49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nach § 21 StGB nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Aus dem\nUrteil muß sich jedoch ergeben, daß sich der Tatrichter der\nMilderungsmöglichkeit bewußt gewesen ist und sie geprüft hat\n(Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Erörterung\n\nin den Urteilsgründen war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn es versteht sich auch nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen keineswegs von selbst,\ndaß eine Strafrahmenmilderung ausscheidet (Senatsbeschluß\nvom 6. August 1987 - 4 StR 388/87 - BGHR StGB S 21 Straf-\n\nnahmenverschiebung 11).\n\nDer Strafausspruch beruht auch auf diesem Rechtsfehler.\nDie Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen\nausgeführt, es sei geboten, \"den in § 177 Abs. 1 StGB gesetzten unteren Strafrahmen nicht unerheblich zu überschreiten\" (UA 16). Hat sie damit aber die Strafuntergrenze zum\nAusgangspunkt ihrer Strafhöhenbemessung gemacht, so ist die\nAnnahme begründet, daß die Strafe für den Angeklagten\ngünstiger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den nach\nSs 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177\nAbs. 1 StGB zugrundegelegt hätte.\n\nDie Strafe ist danach neu zu bemessen. Für das weitere\n\nvv..vn\n\nist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die\nneu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Anlaß haben\nwird zu erörtern, ob und in welchem Umfang die Umstände, die\nzur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)Jursächlich für die von dem\nLandgericht zu Lasten des Angeklagten gewertete Art der Tatausführung (\"... sein massives, brutales Vorgehen und die\nIntensität, mit der er sein Vorhaben verfolgte und durchsetzte\"; UA 15) waren. Denn soweit diejenigen Umstände, die\nzur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt\nhaben, für die Art der Tatausführung ursächlich waren,\n\nkönnen sie dem Angeklagten nicht uneingeschränkt zum Vorwurf\ngemacht werden; eine andere Bewertung wäre widersprüchlich\n(st.Rechtspr.; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 5, 12\n\nm.w.Nachw.).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/4-str-556-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/4-str-556-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.735952+00:00"}}