{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-01-15_4_StR_539_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-15","aktenzeichen":"4 StR 539/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 539/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Dieter Robert D EN aus SEE, geboren am\nEEE 1952 in Dig\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Januar 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 27. Juli 1990 wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZwar könnte es rechtlichen Bedenken begegnen, wenn\ndie Strafkammer die beiden Hilfsbeweisamträge mit\nder Begründung abgelehnt hätte, die behaupteten\nTatsachen könnten als wahr unterstellt werden, obwohl der Angeklagte hierbei zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Tatsachen unter\nBeweis gestellt hatte, die von dieser anders dargestellt worden waren (vgl. Herdegen in KK, StPO\n2. Aufl. § 244 Rdn. 94 mit weit. Nachw.; a.A. aber\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstel-\n\nlung 1). Wenn auch die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA 16, 17) diesen Ablehnungsgrund angegeben hat, hat sie die Hilfsbeweisamträge in Wahrheit aber wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, wie\nsich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt. Sie\nlegt nämlich dar, daß ihre Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten \"selbst bei einer\nWahrunterstellung\" (UA 17) bzw. \"selbst wenn man\ngemäß der Wahrunterstellung davon ausgeht\" (UA 18)\nfeststehe. Daraus folgt, daß die Strafkammer es\n\ndahingestellt sein lassen wollte, ob die behaupteten Tatsachen wahr waren.\n\nDie Überzeugungsbildung der Strafkammer, daß der\nAngeklagte die Tat begangen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer\nvertretbaren - und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden - Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses. Die in den Hilfsbeweisamträgen unter Beweis\ngestellten Behauptungen betrafen demgegenüber nur\nHilfstatsachen, denen für das Urteil nach der\nrechtlich bedenkenfreien Ansicht der Strafkammer\nkeine entscheidende Bedeutung zukam (vgl. dazu\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 mit weit.Nachw.).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/4-str-539-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/4-str-539-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.716702+00:00"}}