{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-20_4_StR_339_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-20","aktenzeichen":"4 StR 339/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 339/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas HE aus HEMER. geboren ar GEEEEEEEED 1355\nin DEE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwiIll\n\n8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Dezember 1990 gemäß $: 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 14. November 1989 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten und mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit\nvorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den\nStraßenverkehr und mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n8?\n\nGründe:\n\n1. Der versehentlich verkürzt gefaßte Schuldspruch war\nim Sinne der eindeutigen Urteilsgründe abzuändern und insgesamt neu zu fassen. Aufzunehmen ist bei den vorsätzlich und\nfahrlässig begehbaren Delikten die Schuldform (vgl.\nKroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen,\n25. Aufl., S. 18); das Vergehen nach S 315 c Abs. 1Nr. 1a,\nAbs. 3 Nr. 1 StGB ist - entgegen UA 28 - eine Vorsatztat\n\n(S 11 Abs. 2 StGB).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt hier noch ausreichend, daß die Voraussetzungen\ndes $S 21 StGB nicht vorlagen. Bei dieser Sachlage bedarf es\nkeiner Entscheidung, ob hier eine Strafrahmenverschiebung\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB im Blick auf die festgestellten\nVorbelastungen des Angeklagten wegen unter alkoholischer\nBeeinträchtigung begangener Taten (UA 3 ff) sicher auszuschließen gewesen wäre (vgl. auch UA 31). Es kommt daher\nauch nicht auf die vom Senat nicht geteilte Auffassung des\n\nGeneralbundesanwalts an, hierfür sei auch \"das im Alkohol-\n\nmißbrauch selbst liegende Verschulden\" maßgeblich; es geht\nnicht um die Bestrafung eines Vergehens nach S$S 323 a StGB.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-20/4-str-339-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-20/4-str-339-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.164613+00:00"}}