{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-18_4_StR_548_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"4 StR 548/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 548/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas N EB aus OB dort geboren an ER\n\nWB 1963, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Dezember 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO eschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 29. Juni 1990\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und\nder vorsätzlichen Gefährdung des\nStraßenverkehrs schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"räuberischer\nErpressung in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs, dabei vorsätzlich handelnd\", zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; zugleich\nhat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und für die Wiedererteilung einer\nFahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünfzehn Monaten festgesetzt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des\nAngeklagten führt zu einer Änderung der Urteilsformel und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet.\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zutreffend hat die Strafkammer,\nwie die Urteilsgründe und die Liste der angewandten Vorschriften zeigen, in den Fällen II 2 und 3 jeweils eine\nsch we re räuberische Erpressung angenommen. In der\nUrteilsformel ist diese Qualifikation jedoch nicht ausgewiesen. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt\n(BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2). Im Fall II 4\nbegründet die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte \"Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination\" des § 315 c\nAbs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB die Bewertung der Tat als vorsät z 1i ch begangen (§ 11 Abs. 2 StGB). Dementsprechend hat der Senat die Urteilsformel insoweit geändert.\n\n2. Der Strafausspruch dagegen kann keinen Bestand\nhaben. Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafrahmenwahl\n\n- Verneinung eines minder schweren Falles - und zur Straf-\n\nhöhenbemessung sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\na) \"Sehnlicher Wunsch\" der Ehefrau des Angeklagten war\nes, nach der bereits vollzogenen standesamtlichen Trauung\nauch noch in \"Weiß\" kirchlich getraut zu werden. Der Angeklagte berechnete den hierfür erforderlichen finanziellen\nBedarf auf mindestens 3.000 DM. Geldmittel standen ihm wegen\nder schlechten finanziellen Lage der Familie nicht zur Verfügung. Dies mochte er seiner Ehefrau, die ihm für den\nFall der Nichterfüllung ihres Wunsches Scheidungsabsichten\nangedeutet hatte, nicht offenbaren. Statt dessen spiegelte\ner seiner Ehefrau vor, heimlich 3.000 DM angespart zu haben.\nDaraufhin wurde der Hochzeitstermin auf den 15. September\n1989 festgelegt. Nunmehr begann der Angeklagte verstärkt\ndem Alkohol zuzusprechen, um seine Sorgen zu verdrängen. Er\nließ alles laufen. Nachdem ein letzter Versuch, sich die\nerforderlichen Geldmittel durch einen Kredit zu beschaffen,\nfehlgeschlagen war und es Ende Juli/Anfang August 1989 noch\nzu einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten gekommen\nwar, in dessen Verlauf seine Ehefrau wieder von möglicher\nScheidung sprach, entschloß sich der Angeklagte, sich die\nGeldmittel durch einen Überfall auf die BP-Tankstelle, deren\nStammkunde er war, zu beschaffen (UA 6 bis 8).\n\nDie Strafkammer hat diese Situation dem Angeklagten im\nRahmen der Strafhöhenbemessung als \"persönliche(n) Konflikt\"\nzugute gehalten (UA 30). Dagegen hat sie zur Begründung der\n\nVerneinung minder schwerer Fälle des § 250 Abs. 2 StGB gewertet, daß der Angeklagte \"sich in keiner Konfliktlage\" befunden habe (UA 27). Dem wiederum steht entgegen, daß die\nStrafkammer dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt\nist, nach dessen Ausführungen sich der Angeklagte bei der\nBegehung der beiden Überfälle \"in einer - aus seiner Sicht\ngesehen - gewissen Konfliktsituation\" befand (UA 26). Diese\nwidersprüchliche Einschätzung der subjektiven Konfliktlage\ndes Angeklagten weist darauf hin, daß die Strafkammer sich\nüber die Bedeutung dieses schuldmildernden Gesichtspunkts\nnicht hinreichend klar geworden ist und deshalb diesem\nstrafzumessungsrelevanten Umstand nicht das ihm zukommende\n\nGewicht beigemessen hat.\n\nHinzu kommt, daß die Strafkammer die schuldmildernde\nBedeutung der Konfliktsituation unzulässigerweise eingeschränkt hat, indem sie zu Lasten des Angeklagten wertet,\ndaß seine Kreditbelastung u.a. auf seine frühere Spielleidenschaft zurückgeht. Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten aber nur berücksichtigt werden,\nsoweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht,\nder Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (ständ.\nRechtsprechung, vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9\nund 12 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier, da die Strafkammer\nfeststellt, daß der Angeklagte \"noch vor den hier in Rede\nstehenden Taten\" mit dem Spielen aufhörte (UA 4/5).\n\nb) Die Strafkammer läßt weiter gegen den Angeklagten\nins Gewicht fallen, daß er \"die Taten generalstabsmäßig\nplante und sie profihaft kaltblütig auch ausführte\" (UA 29,\n\nauch UA 28). Diese Erwägung findet in den Feststellungen zum\näußeren und inneren Tatgeschehen keine ausreichende Stütze.\nDaß es sich bei den beiden Überfällen nicht um Spontantaten\nhandelte und daß der Angeklagte in \"beiden Fällen auch jedes\nMal penibel darauf bedacht war, sein Äußeres so zu verändern, daß er unerkannt bleiben mußte\" (UA 32), sind Umstände, die regelmäßig mit der Verwirklichung der Tatbestände\ndes schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung\nverbunden und daher für deren Unrechtsgehalt mitbestimmend\nsind (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. § 46 Anm. IV. 3 a). Jedenfalls weichen sie nicht derart vom Normalfall solcher Straftaten ab, daß aus ihnen ein Indiz für eine erhöhte Tatschuld\nhergeleitet werden könnte. Im übrigen ist die Bewertung des\nVerhaltens des Angeklagten als \"kaltblütig\" auch nicht ohne\nweiteres vereinbar mit der weiteren Feststellung, er habe\n\"vor der Begehung dieser Taten noch gewisse Hemmungen überwinden\" müssen (UA 31) und sich deshalb vor den Taten immer\n\"Mut\" angetrunken (UA 29, vgl. auch UA 10, 13, 30).\n\nce) Nicht nachzuvollziehen ist die weitere Erwägung, mit\nder das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, \"daß die Taten sich bewußt gegen eine Tankstelle und\nnicht gegen eine Bank richteten, und zwar deswegen ... weil\ndiese weniger stark abgesichert ist und damit das Tatrisiko\nvermindert erschien\" (UA 29/30). Eine solche Überlegung angestellt zu haben, kann dem Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig sein, unabhängig davon, daß\ner von vornherein nur eine erheblich geringere Beute erstrebte, als sie ein Überfall auf eine Bank vermutlich er-\n\nbracht hätte. Wenn die Strafkammer dem Angeklagten in diesem\n\nZusammenhang anlastet, er habe sein Entdeckungsrisiko planmäßig vermindert, verkennt sie, daß es einem Täter unbenonmen ist, seine Täterschaft zu verschleiern und sich nicht\nder Gefahr der Entdeckung auszusetzen. Ein solches Verhalten\ndarf deshalb bei der Strafzumessung ebensowenig strafschärfend verwertet werden, wie die Beseitigung von Tatspuren\n(BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13 und 18).\n\nd) Einen weiteren Rechtsfehler, der sowohl die Strafrahmenwahl in den Fällen II 2 und 3 als auch die Strafhöhenbemessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben\nkann, enthält die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß die ungeladene Bundeswehrdienstpistole \"jeweils\nzur Durchsetzung seiner Drohung vom Angeklagten eingesetzt\"\n(UA 30) und \"auf die jeweiligen Tankstellenaushilfen gezielt\ngerichtet\" (UA 28) wurde. Der Einsatz der Waffe als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (Senatsurteil vom 29. März 1990\n- 4 StR 67/90 - BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1\nm.w.Nachw.). Auch ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer sich bewußt war, daß die Verwendung einer objektiv ungefährlichen Waffe schon für sich\nallein die Annahme eines minder schweren Falles des § 250\nAbs. 2 StGB begründen kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 8 m.w.Nachw.). Einer entsprechenden Erörterung in\nden Urteilsgründen bedurfte es deshalb, weil sich daraus gerade ein Indiz für eine gegenüber der Auffassung der Strafkammer geringere kriminelle Energie des Angeklagten ergeben\nkonnte (BGHR StGB $S 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 und 3 m.w.\nNachw.).\n\ne) Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Erwägung, mit der die Strafkammer den zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstand, daß ihm als Folge der Verurteilung die unehrenhafte Entlassung aus der Bundeswehr droht\nund er eine Abfindung von 40.000 DM verliert (UA 31), bei\nder Begründung der Strafrahmenwahl in den Fällen II 2 und 3\nunter Hinweis darauf eingeschränkt hat, daß \"diese Folgen\ndie zwangsläufigen seiner Taten sind. Diese Folgen waren ihm\nauch bekannt\" (UA 29). Nach S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei\nder Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von\nder Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Dazu zählen auch die durch die Tat bedingten\nberuflichen und finanziellen Nachteile des Täters, insbesondere wenn sie ihn in besonderem Maße treffen. Derartige\nNachteile verlieren ihre wesentliche strafmildernde Bedeutung nicht schon deshalb, weil der Angeklagte in Kenntnis\ndieser Folgen gehandelt hat (BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).\n\nf) Soweit die Strafkammer bei der Einzelstrafbemessung\nim Fall II 3 sowie bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu\nLasten des Angeklagten wertet, daß es sich bei dem zweiten\nÜberfall \"um eine Wiederholungstat handelte, die bereits 16\nTage nach der ersten Tat begangen wurde\" (UA 31, vgl. auch\nUA 32), ist zwar einzuräumen, daß wiederholte Tatbegehungen\nauf eine höhere kriminelle Energie schließen lassen und\ndeshalb strafschärfend bewertet werden können (vgl. Dreher/\nTröndle StGB 44. Aufl. S 46 Rdn. 20, 22 m. Rechtsprechungsnachw.). Die Strafkammer hat aber nicht genügend bedacht,\ndaß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten\n\nnicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein muß; vielmehr kann die Hemmschwelle für die\nspätere Tat des Angeklagten sogar niedriger geworden sein\n(BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 und 4). Dafür, daß es\nhier so liegt, könnte insbesondere sprechen, daß der Angeklagte sich zu dem zweiten Überfall nur deshalb entschloß,\nweil die beim ersten Überfall erlangte Beute erheblich niedriger als die erwarteten 3.000 DM ausfiel und deshalb zur\nDeckung der mit der Hochzeitsfeier verbundenen Unkosten\nnicht reichte und weil \"der erste Überfall ... völlig\n\nproblemlos\" verlaufen war (UA 12).\n\ng) Schließlich hat die Strafkammer auch nicht rechtsfehlerfrei begründet, daß die strafmildernde Bedeutung des\nvorbehaltlosen Geständnisses des Angeklagten \"dadurch etwas\nrelativiert (wird), daß nach der zweiten Tat ... für ihn\nauch die konkrete Gefahr bestand, wegen des zweimaligen\nÜberfalls auf dieselbe Tankstelle, daß er auch als Täter der\nersten Tat ermittelt werden würde\" (UA 30, auch UA 28). Es\ntrifft zwar zu, daß ein Geständnis bedeutungslos sein kann,\nwenn Leugnen ganz aussichtslos wäre (Dreher/Tröndle aaO\nRdn. 29 d m.w.Rechtsprechungsnachw.). Daß dies hier so lag,\nhat die Strafkammer nicht festgestellt. Die Umstände sprechen sogar eher dafür, daß der Angeklagte den ersten Überfall freiwillig von sich aus eingeräumt hat (vgl. zum Merkmal der Freiwilligkeit in § 31 BtMG BGHR BtMG S 31 Aufdeckung 17 = freiwillig 1; BGH, Beschluß vom 28. Juni 1990\n- 1 StR 250/90). Es ist deshalb zu besorgen, daß die Strafkammer mit der von ihr vorgenommenen Einschränkung die\nschuldmildernde Bedeutung eines von Reue und Einsicht ge-\n\n- 10 -\n\nkennzeichneten glaubhaften und umfassenden Geständnisses\n(BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9 und § 250 Abs. 2\nGesamtbetrachtung 6) für die Strafzumessung hier verkannt\nhat.\n\n3. Von den aufgezeigten Rechtsfehlern ist auch die\nZumessung der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall\nII 4 verhängten Einzelstrafe beeinflußt. Denn die Strafzumessungserwägungen zu den beiden Überfällen hat die Strafkammer auch hier berücksichtigt (vgl. UA 31: \"weiter\"). Angesichts der zahlreichen schuldmildernden Gesichtspunkte\nerscheint die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe\nungeachtet der einen - allerdings über drei Jahre zurückliegenden - Vorverurteilung zu einer Geldstrafe unverhältnis-\n\nmäßig hoch.\n\n4. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind deshalb\nneu zu bemessen. Der Maßregelausspruch wird von den Rechts-\n\nfehlern nicht berührt und kann bestehenbleiben.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/4-str-548-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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