{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-18_4_StR_534_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"4 StR 534/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 534/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Paul S mm =: <A - >,\ngeboren am ED 1952 in CEEEEEEEEEEEED.\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nwill\n\nse\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Dezember 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nII.\n\nIII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n19. Juli 1990 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nBrandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,\n\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hierge-\n\ngen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er\n\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.\n\nDie Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\nl. Die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerdeführer\nbeanstandet, daß das Landgericht es unterlassen hat, die\nNiederschrift der polizeilichen Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ie 34 ) zu verlesen, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf\ndie Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 26. November\n1990 Bezug genommen.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die\nBeweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\n3. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Strafkammer von einem fehlerhaft bestimmten Strafrahmen ausgegangen ist. Sie hat die Strafe dem\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 309\nStGB entnommen, der \"mit einem Strafrahmen von bis zu 5\nJahren Freiheitsstrafe die schwerste Strafe an(droht)\", \"so\ndaß sich ein Strafrahmen von bis zu 45 Monaten ergibt\" (UA\n15). Dies war - wie die Revision und der Generalbundesanwalt\nzu Recht beanstanden - fehlerhaft. § 309 StGB droht im Regelfall lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an und\nsieht einen Strafrahmen bis zu einer Höchststrafe von 5\nJahren Freiheitsstrafe nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall vor, daß durch den Brand der Tod eines Menschen\nverursacht wird. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß\nsich der Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\nhat.\n\ng5\n\nZu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Berichtigungsbeschluß vom 26. September 1990, durch den das\nLandgericht auf die Revisionsbegründung hin in den Strafzumessungserwägungen die Angaben zu dem anzuwendenden Strafrahmen entsprechend der Gesetzeslage (ausgehend von bis zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe nach Milderung bis zu 27 anstatt\n45 Monaten Freiheitsstrafe) geändert hat. Eine nachträgliche\nBerichtigung des Urteils ist nur statthaft, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar\nzutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe\nalso offenbare Schreibfehler oder ähnliche äußere, für alle\nBeteiligten offenkundige und aus sich selbst heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten. Hingegen ist sie unzulässig,\nwenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen)\nÄnderung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377;\nBGHR StPO S$S 267 Berichtigung 1). So liegt es hier, wo es um\ndie nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden\nRechtsfehlers ging. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit der\nBerichtigung werden, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. November 1990 zu Recht hinweist,\ndurch die Begründung des Berichtigungsbeschlusses nicht\n\nausgeräumt.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Strafausspruch macht den\nBerichtigungsbeschluß gegenstandslos. Einer Entscheidung\nüber die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Beschwerde\nbedarf es mithin nicht.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/4-str-534-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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