{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-18_4_StR_529_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"4 StR 529/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 529/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich M EB aus cr , dort geboren am\nGER 1535,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n6. August 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit Strafaussetzung zur\nBewährung versagt und auf Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt erkannt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nGefährdung des Straßenverkehrs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nneun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis mit\n\neiner Sperre von einem Jahr entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist mit der Verfahrensrüge unzulässig ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), mit der\nSachrüge zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung zwar zulässig, aber im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Erfolg hat sie dagegen, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nangeordnet wurde.\n\nDas Landgericht sieht sich außerstande, dem Angeklagten\ndie für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderliche\ngünstige Sozialprognose zu stellen ( 56 Abs. 1 StGB). wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. November 1990 dargelegt hat, beruht diese Würdigung indessen\nauf einer nicht genügend differenzierten Betrachtung des\nVorlebens des Angeklagten. Dieser ist zwar bis 1979 häufig\nim Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß aufgefallen.\nDanach ist er einschlägig aber lediglich mit dem hier abgeurteilten Tatkomplex in Erscheinung getreten, der sich bereits im Jahre 1988 ereignet hat. Weitere Vorfälle vom\n7. Dezember 1988 und 11. März 1989 sind im Urteil nicht\nnäher beschrieben und lagen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls beträchtliche Zeit zurück. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts, daß die bloße\n\nVerhängung der Strafe auch dann nicht ausreiche, wenn sie\n\n84\n\nmit der Auflage einer Entziehungskur verbunden wird, nicht\nhinreichend durch Tatsachen belegt und damit rechtsfehlerhaft.\n\nHinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gelten im Ergebnis dieselben Erwägungen. Im Hinblick auf die seit der Begehung der hier abgeurteilten Taten verstrichene Zeit bedurfte die Annahme der\nGefahr, daß der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde, einer eingehenden Begründung, welche im\nUrteil fehlt.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/4-str-529-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/4-str-529-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.979706+00:00"}}