{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-13_4_StR_519_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-13","aktenzeichen":"4 StR 519/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Das Gericht muß dem Angeklagten Gelegenheit geben, sich\nin der Hauptverhandlung zu einem geltend gemachten Entschä-\n\ndigungsanspruch zu äußern.\n\nb) Dies ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens,\ndie nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.","text_plain":"BGHSt: ja\nNachschlagewerk: ja\n\nStPO 1975 SS 273 Abs. 1, 404\na) Das Gericht muß dem Angeklagten Gelegenheit geben, sich\nin der Hauptverhandlung zu einem geltend gemachten Entschä-\n\ndigungsanspruch zu äußern.\n\nb) Dies ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens,\ndie nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 519/90 - LG Landau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 519/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGuido Thomas Sch aus Ri ‚ geboren am\n1967 inD _ zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau vom\n18. Juli 1990 aufgehoben, soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Nebenkläger Hans-Jürgen\n\nK: verurteilt worden ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der gefährlichen\nKörperverletzung in 2 Fällen, der Körperverletzung und des\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeante, dieser in Tateinheit\nmit Beleidigung und Bedrohung\" schuldig gesprochen und ihn\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn dazu verurteilt, an\nden Nebenkläger Hans-Jürgen K: ein Schmerzensgeld von\n3.000,00 DM zu zahlen, und das Urteil insoweit gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 DM für vorläufig vollstreckbar\n\nerklärt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur\nhinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzens-\n\ngeldes Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den\nStrafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November\n1990 Bezug genommen; der Schriftsatz des Verteidigers vom\n12. Dezember 1990 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden\nrechtlichen Beurteilung der erhobenen Verfahrensbeschwerden\n\nund der Sachrüge.\n\n2. Dagegen hat die im Verfahren nach SS 403 ff StPO\nerfolgte Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes\nkeinen Bestand. Zwar ist der Antrag auf Verurteilung - was\ndas Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl.\nBGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO S 404 Abs. 1 Antragstellung 1;\nBeschluß des Senats vom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90) -\nrechtzeitig gestellt worden; die Antragstellung erfolgte\nschriftlich vor der Hauptverhandlung (S 404 Abs. 1 Satz 1\nStPO) mit Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 27. April\n1990 (Bl. 245 d.A.), der dem Angeklagten mitgeteilt worden\nist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch mit Recht, daß über\ndiesen Antrag in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten\n\nnicht gesprochen worden sei.\n\nDer Antragsteller, der den Antrag vor der Hauptverhandlung gestellt hat, ist nach der im Gesetz getroffenen Regelung nicht verpflichtet, an der Hauptverhandlung\n\nteilzunehmen (S 404 Abs. 3 StPO); die schriftliche Antragstellung reicht daher anders als nach $S 128 Abs. 1 ZPO aus,\nso daß eine Wiederholung des Antrags in der Hauptverhandlung\nnicht notwendig ist. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß eine Erörterung des Antrags mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erforderlich sei. Nach\nder Antragstellung richtet sich das weitere Verfahren ausschließlich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung\n(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 404 Rdn. 10 und\nWendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 404 Rdn. 8).\nFür die Hauptverhandlung in Strafsachen gilt aber der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens, der besagt, daß nur\nder mündlich vorgetragene und erörterte Prozeßstoff dem\nUrteil zugrunde gelegt werden darf (Roxin, Strafverfahrensrecht 21. Aufl. S$S 44 A I; vgl. auch Eb. Schmidt, Lehrkomm.\nII StPO $S 406 Rdn. 1 und § 404 Rdn. 13 f£f.).\n\nIm übrigen gebietet schon der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daß das Gericht dem Angeklagten insoweit Gelegenheit gibt, sich zu dem gegen ihn erhobenen Anspruch zu\näußern (vgl. Kleinknecht/Meyer Einleitung Rdn. 23), d.h.,\ndaß es ihn zu dem Antrag vernimmt (Eb. Schmidt aaO S 404\nRdn. 16). Das Gericht muß sicherstellen, daß der Angeklagte,\nder sich in erster Linie gegen den ihm gegenüber in der Anklage erhobenen Vorwurf verteidigen wird und einem außerhalb\nder Hauptverhandlung gestellten Entschädigungsamtrag des\nVerletzten möglicherweise nur geringe Bedeutung beimessen\nmag, nicht durch eine zusätzlich erfolgende zivilrechtliche\n\nVerurteilung überrascht wird. Zumindest dieses muß vermieden -\n\nwerden, wenn schon eine gleichzeitige straf- und zivilrechtliche Verhandlung vom Gesetzgeber trotz der forensischen Verschiedenheit dieser Verfahrensarten (vgl. dazu\nHirsch, Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, 1989, S. 716),\ndie nach den Erfahrungen des Senats häufig zu Fehlern im\n\nzivilrechtlichen Teil des Urteils führt, zugelassen wird.\n\nAus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich\nnicht, daß der Angeklagte zum Antrag auf Zuerkennung eines\nSchmerzensgeldes vernommen worden ist. Die protokollierte\nVernehmung zur Sache beinhaltet nur die Anhörung zur Anklage\n(Ss 243 Abs. 4 Satz 2 in Verb. mit § 136 StPO), nicht aber\nzum Antrag gemäß S$S 404 StPO. Durch das Schweigen des Protokolls hierzu ist bewiesen (S 274 StPO), daß eine solche\nErörterung nicht stattgefunden hat. Ebenso wie die erfolgte\nEinlassung des Angeklagten nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO zu\nder gegen ihn erhobenen Anklage eine wesentliche Förmlichkeit ist, die gemäß S 273 Abs. 1 StPO der Aufnahme in das\nHauptverhandlungsprotokoll bedarf (Engelhardt in KK/StPO\n2. Aufl. $S 273 Rdn. 4 unter Hinweis auf BGHSt 2, 300, 304,\nwo ersichtlich stillschweigend hiervon ausgegangen wurde;\nvgl. auch OLG Köln NStZ 1989, 44), muß auch im Protokoll\nwiedergegeben werden, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte,\nsich zu dem Antrag nach $S 404 StPO zu äußern.\n\nDie Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1990 - 2 StR 29/89 (=BGHSt 36, 354) -\nsteht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Der\n.2. Strafsenat hat allerdings die Erörterung gerichtskundiger\nTatsachen in der Hauptverhandlung nicht zu den wesentlichen\n\nFörmlichkeiten gerechnet, deren Beobachtung das Protokoll\nersichtlich machen müsse. Zwar ging es auch dort um die\nFrage, wie der Nachweis zu führen ist, daß dem Angeklagten\ndas rechtliche Gehör gewährt wurde. Dabei handelte es sich\naber um einen Teil der Beweisaufnahme. Wenn der 2. Strafsenat \"wegen der bedenklichen Konsequenz der Vorschrift des\nSs 274 StPO\" (aaO S. 358) dort auch eine Protokollierungspflicht verneint hat, so berührt dies die Frage der Protokollierungspflicht bezüglich der Anhörung des Angeklagten zu dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht,\nda die Beweisaufnahme erst nach Vernehmung des Angeklagten\nerfolgt (§ 244 Abs. 1 StPO), diese demnach kein Teil der\nBeweisaufnahme ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO\n\n39. Aufl. § 244 Rdn. 2).\n\nDa hier dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist, daß der Angeklagte Gelegenheit hatte, zum Antrag\nauf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes Stellung zu nehmen,\nund der Beschwerdeführer insofern eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben hat, kann die Verurteilung zur Zahlung\neines Schmerzensgeldes keinen Bestand haben. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Protokoll, daß der Vertreter des\nNebenklägers nur am ersten Hauptverhandlungstag und dort nur\nso lange anwesend war, wie über einen Besetzungseinwand der\nVerteidigung verhandelt wurde. Auf die Frage, ob der Anspruch im übrigen hinreichend substantiiert worden ist und\nob das Landgericht alle für die Höhe eines zuzubilligenden\nSchmerzensgeldes maßgeblichen Gesichtspunkte bedacht hat\n(vgl. dazu BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2 StR\n471/90; Palandt BGB 49. Aufl. S 847 Anm. 4), kommt es damit\n\nnicht mehr an. Durch die Aufhebung des zuerkannten Entschädigungsanspruchs sind der Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbarkeit sowie die Verurteilung zur Tragung der\nKosten des Adhäsionsverfahrens gegenstandslos. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den\nEntschädigungsanspruch scheidet aus (BGHR StPO S 404 Abs. 1\nAntragstellung 1).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-519-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-519-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.863833+00:00"}}