{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-13_4_StR_516_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-13","aktenzeichen":"4 StR 516/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r\n\n2 w\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 516/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin KB zus EB. dort geboren am EB\n\n1964,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIlIl\n\n7\n\ns\none\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nEr. Meyer-Goßner\nMaatz\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nr\\\n\nES\n\nx\nN\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1990 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Vortäuschen einer\nStraftat, des Diebstahls in sieben Fällen,\njeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schul-\n\ndig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen\nDiebstahls in sieben \"schweren\" Fällen in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Diebstahls\n\"im besonders schweren Fall\" in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs, hat aber im übrigen keinen Er-\n\nfolg.\n\nDie Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die\nSachrüge ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1. Allerdings ist der Schuldspruch zu ändern. Wie sich\naus den Urteilsgründen (UA 14) ergibt und durch die Liste\nder angewendeten Vorschriften, in der § 27 StGB enthalten\nist, bestätigt wird, hat das Landgericht den Angeklagten im\nFall 1 lediglich der Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat\nıin Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl) für schuldig befunden. Ferner ist die - zudem teilweise unvollständig\ngefaßte - Aufnahme der Strafzumessungsregel des S 243 StGB\nin die Urteilsformel nicht angezeigt (BGH NStZ 1984, 262,\n263); hingegen ist die Schuldform bei § 21 StVG anzugeben\n(Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen,\n\n25. Aufl., S. 18).\n\n2. Der so berichtigte Schuldspruch ist rechtsfehler-\n\nfrei.\n\nDas Landgericht hat den Diebstahl eines Autoradios\nin der Nacht zum 13. Dezember 1988 und den in derselben\nNacht nach Weiterfahrt in einem anderen Ortsteil begangenen\nDiebstahl von zwei Autoradios aus dort nebeneinander abgestellten Kraftfahrzeugen nicht als einen fortgesetzten Diebstahl angesehen, sondern als Diebstahl und weiteren fortgesetzten Diebstahl. In gleicher Weise hat es für die folgende\nNacht lediglich den Diebstahl zweier Autoradios aus am selben Abstellort befindlichen Kraftfahrzeugen als einen fortgesetzten Diebstahl gewertet und die anschließenden Dieb-\n\nstähle zweier weiterer Autoradios und einen entsprechenden\nVersuch, begangen in verschiedenen Straßen nach Weiterfahrt\nund Suche nach weiteren lohnenden Diebstahlsobjekten, je-\n\nweils als selbständige Handlungen angesehen. Diese Betrach-\n\ntungsweise ist nicht zu beanstanden.\n\nDer allgemein gefaßte Entschluß, in derselben Nacht bei\neiner Diebesfahrt möglichst mehrere Autoradios zu entwenden,\nerfüllt nicht die Voraussetzungen eines für die Annahme von\nFortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatzes\n(vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte\nHandlung Gesamtvorsatz 16 und 22; jeweils m.w.Nachw.). Einen\nsolchen hat das Landgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7) - lediglich bejaht, soweit der Angeklagte unnmittelbar nacheinander Diebstähle von Autoradios aus am selben\nOrt abgestellten Kraftfahrzeugen begangen hat. Zutreffend\nhat es im Auffinden weiterer Diebstahlsobjekte nach Weiterfahrt und entsprechender Suche jeweils einen neu gefaßten\nTatentschluß gesehen. Es mußte dabei nicht in Erwägung ziehen, daß der Angeklagte insoweit seinen vorangegangenen\nDiebstahlsvorsatz zu einem Gesamtvorsatz erweitert haben\nkönnte. Hierzu hätte auch nach bisheriger Rechtsprechung nur\nAnlaß bestanden, wenn beim Auffinden eines weiteren Diebstahlsobjekts der vorangegangene Diebstahl noch nicht als\nbeendet anzusehen war. Eine solche Betrachtungsweise liegt\naber nach der Abfahrt vom Tatort hier eher fern (vgl. BGHR\nStGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 4; StGB S$S 242 Abs. 1 Wegnahme 7; StGB § 252 frische Tat\n3; Ruß in LK, 10. Aufl., $S 242 Rdn. 76 m.w. Nachw.), so daß\n\ndie Annahme selbständiger Handlungen bei Diebstählen in\nderselben Nacht, aber an verschiedenen Orten schon deshalb\nunbedenklich ist.\n\nEs bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung zur Erweiterung des Gesamtvorsatzes überhaupt aufrechtzuerhalten ist. Der Senat neigt - aus den von Jähnke in\nGA 1989, 376, 386 ff angestellten Erwägungen - dazu, daß sie\n- über BGHSt 36, 105, 114 f hinaus - aufzugeben sein wird\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - 3 StR\n387/90).\n\n3. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\na) Mit der Wendung, daß die Strafe in den Fällen 2\na bis h dem Strafrahmen aus $S 243 StGB zu entnehmen \"war\"\n(UA 14), hat das Landgericht erkennbar zum Ausdruck bringen\nwollen, daß es in keinem der Fälle Anlaß sah, von der Regel\ndes S 243 Abs. 1 StGB abzuweichen. Das ist - auch im Falle\ndes Versuchs (vgl. BGHSt 33, 370)- nicht rechtsfehlerhaft.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision läßt das\nUrteil mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer Verurteilung des Angeklagten zur einheitlichen Jugendstrafe von\nvier Jahren und neun Monaten im März 1985 unter Einbeziehung\nzweier Verurteilungen aus den Jahren 1981 und 1982 gemäß\n$s 31 Abs. 2 JGG - auch unter Berücksichtigung des Erlasses\neines Strafrests im September 1987 - keinen sachlichrechtlichen Verstoß gegen S$S 51 Abs. 1 BZRG erkennen.\n\n0/4\n\nzwar beginnt die Tilgungsfrist gemäß SS 47 Abs. 1, 36\nSatz 1, Satz 2 Nr. 1 BZRG bereits mit dem 1981 ergangenen\nUrteil. Ihre Dauer von fünf Jahren nach $S 46 Abs. INr. 1e\nBZRG verlängert sich jedoch gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die\nDauer der Jugendstrafe; sie war demnach im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Landgerichts noch nicht abgelaufen.\n\nEine sulche Verlängerung der Tilgungsfrist wäre ledigiich dann nicht in Betracht gekommen, sofern nicht nur der\nStrafrest. erlassen, sondern darüber hinaus auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden wäre (S 46 Abs. 1 Nr. 1 £\nBZRG). Dem angefochtenen Urteil ist diese weitere Voraussetzung aber nicht zu entnehmen (UA 5). Es ist insoweit auch\nnicht etwa lückenhaft: Denn eine Beseitigung des Strafmakels\nnach § 100 JGG (in Verb. mit S 111 JGG) kam hier nicht in\nBetracht, weil die Jugendstrafe zwei Jahre überstieg. Eine\nentsprechende richterliche Anordnung konnte daher nur\nausnahmsweise vor Ablauf von zwei Jahren nach Erlaß ergehen\n($S 97 Abs. 2 Satz 1 JGG); für einen solchen Ausnahmefall\nliegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Zwei Jahre nach Erlaß\nwar gegen den - zwischenzeitlich zudem noch zweimal bestraften - Angeklagten bereits das vorliegende Verfahren anhängig\n(UA 5 f), so daß es zu diesem Zeitpunkt an den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG für eine Beseitigung des\nStrafmakels fehlte.\n\nEin sachlichrechtlicher Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG läßt sich somit in Ermangelung\nder maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht aus dem - insoweit auch nicht lückenhaften - Urteil entnehmen. Eine mög-\n\nliche Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben; sein diesbezügliches Revisionsvorbringen ist ausdrücklich als Begründung der Sachrüge gekennzeichnet und läßt\nsich nicht in eine Verfahrensrüge umdeuten.\n\nDie Verwertbarkeit der Jugendstrafe zog auch die Verwertbarkeit der vorangegangenen Eintragungen im Erziehungsregister nach sich (§ 63 Abs. 2 BZRG).\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-516-90","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-516-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.842457+00:00"}}