{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-13_4_StR_512_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-13","aktenzeichen":"4 StR 512/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Faßt der Täter den Entschluß zur Raubtat erst, nachdem er\nden Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung\nseiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so findet\n\n$s 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des\nräuberischen Vorhabens keine Anwendung, wenn die dem\nfließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren dafür\nnicht mehr von Bedeutung sind (Abgrenzung zu BGHSt 25, 315).","text_plain":"&\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 316 a\n\nFaßt der Täter den Entschluß zur Raubtat erst, nachdem er\nden Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung\nseiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so findet\n\n$s 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des\nräuberischen Vorhabens keine Anwendung, wenn die dem\nfließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren dafür\nnicht mehr von Bedeutung sind (Abgrenzung zu BGHSt 25, 315).\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 512/90 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 512/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerhard Heinrich BB aus MB, geboren am\nEEE 1952 in DEE:\n\n2. Rodolfo P ER aus \"EEE, geboren am EEE\n\n1965 in SB (Italien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nMaatz\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 15. Juni 1990, soweit es sie\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert,\ndaß die Angeklagten jeweils des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit\nNötigung und schwerer räuberischer\n\nErpressung schuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEA\n\n-4 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in\nTateinheit begangen mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\" je zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit\nihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist jeweils\nnicht ausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n2. Die von beiden Angeklagten in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen\nÄnderung des Schuldspruchs (zu dessen Fassung vgl. BGHSt 27,\n287, 289) und zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\na) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nhatten die Angeklagten zunächst auf dem Parkplatz vor einer\nBar in CB HB versucht, eine \"Auseinandersetzung\" mit\ndem späteren Tatopfer Mg herbeizuführen. Dabei hatte der\nAngeklagte BB aus größerer Entfernung zwei Schüsse aus\neinem Gasrevolver auf M@B abgegeben. Dieser flüchtete daraufhin mit seinem Pkw. Die Angeklagten nahmen im Kraftfahrzeug des Angeklagten Pb die Verfolgung auf. Sie beabsichtigten, \"MB zum Anhalten zu zwingen und eine körperliche Auseinandersetzung mit ihm zu suchen\" (UA 9). Während\n\nder Verfolgungsfahrt, bei der der Angeklagte PB nit aufgeblendeten Scheinwerfern bei Geschwindigkeiten bis zu\n\n120 km/h \"dicht an dicht\" hinter dem Fahrzeug Ms herfuhr, gab der Angeklagte BB einen weiteren Schuß aus dem\nGasrevolver auf das vorausfahrende Fahrzeug ab. Dies veranlaßte Mo 7 der den Revolver für eine scharfe Waffe hielt,\nsich beim Fahren möglichst weit nach rechts abzuducken, um\nnicht getroffen zu werden. Als sich M@B im Stadtgebiet von\nDieburg verfuhr und in eine Sackgasse geriet, versperrten\nihm die Angeklagten die Weiterfahrt, indem der Angeklagte\nPB seinen Pkw querstellte. Anschließend ging der Angeklagte PB mit der Gaspistole bewaffnet auf das etwa 10 m\nentfernt stehende Fahrzeug des MB zu, richtete die Waffe\nauf die Scheibe der Fahrertüre und forderte MB, der das\nFenster herunterkurbelte, zum Aussteigen auf. \"Sichtlich\nverängstigt befolgte der Zeuge (Mg) diese Anweisung.\nUnter dem Eindruck der Fügsamkeit des Zeugen (MB), der\nkörperlich kräftiger als der Angeklagte PB ist,\nentschloß sich PB. diese Situation zu nutzen und dem\nZeugen (MG) sein Geld abzunehmen\" (UA 11). Er erzwang\ndurch den Vorhalt der Pistole die Herausgabe des Geldbeutels, der jedoch fast leer war, und sodann, nachdem ihm der\nAngeklagte BB, der mit dieser Wendung des Geschehens einverstanden war, zugerufen hatte \"Los, mach ihn kalt\", die\nHerausgabe von vier 100,-- DM-Scheinen, die MB in einer\nHosentasche stecken hatte. Daraufhin flüchteten die Ange-\n\nklagten.\n\nb) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht zwar\nrechtsfehlerfrei angenommen, daß die Angeklagten - gemeinschaftlich - einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in\n\n17\n\nden Straßenverkehr ($S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und eine\nschwere räuberische Erpressung (SS 253, 255, 250 StGB) begangen haben, indem sie zunächst die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigten, daß sie ihr Opfer durch\ndie bedrängende Fahrweise und den Schuß aus dem Gasrevolver,\nden Moser erkennbar für eine scharfe Schußwaffe hielt, gefährdeten (vgl. BGHSt 25, 306, 308) und ihm nach Beendigung\nder Fahrt die Herausgabe von Geld abnötigten. Dagegen hält\ndie Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\n(s 316 a StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Angeklagten haben nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne des S$S 316 a\nStGB gehandelt. Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges\nentstehen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 ff). Diese Gefahren\nwerden nur dann ausgenutzt, wenn nach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung des Raubes, des\nräuberischen Diebstahls oder der räuberischen Erpressung\neine Rolle spielt (BGH VRS 55, 262, 263). Dies ist zwar auch\ndann noch der Fall, wenn der aus einem anderen Grunde unternommene Angriff auf einen Kraftfahrzeuginsassen in räuberischer Absicht fortgesetzt wird und die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für die Verwirklichung des räuberischen Vorhabens weiterhin von Bedeutung sind (BGHSt 25,\n315, 317) oder wenn die räuberische Absicht erst während\neines fahrtechnisch bedingten Halts gefaßt und verwirklicht\nwird (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1). Ist die\nFahrt jedoch beendet und wird der räuberische Tatentschluß\n\nerst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs auch dann, wenn\nder Täter schon während der Fahrt beabsichtigte, gegen den\nKraftfahrer unmittelbar nach dem Anhalten des Fahrzeugs eine\nandere Straftat als die in $S 316 a StGB genannten Delikte zu\nbegehen (BGH VRS 55, 262, 263).\n\nSo liegt es hier. Der Angeklagte POEEEB und kurz darauf\nder Angeklagte BegB faßten den Entschluß zur räuberischen\nErpressung erst, als der Angeklagte Po den Geschädigten\nME bereits zum Verlassen des Fahrzeugs gezwungen hatte.\nDer für den Tatbestand erforderliche Zusammenhang zwischen\ndem Straßenverkehr und dem erpresserischen Angriff lag daher\nnicht mehr vor. MB war zunächst durch das Querstellen des\nPkw's der Angeklagten an der Weiterfahrt gehindert und sodann durch den Einsatz eines anderen Nötigungsmittels (Vorhalt der Pistole) zu anderen Zwecken (körperliche Auseinandersetzung) zum Verlassen seines Fahrzeugs gezwungen worden.\nErst danach faßten beide Angeklagten nacheinander den Entschluß, die Situation in Abänderung des ursprünglichen Planes zu einer räuberischen Erpressung auszunutzen. Bei einer\nderartigen Fallgestaltung wird die von der erpresserischen\nAbsicht getragene Handlung - anders als in dem der Entscheidung BGHSt 25, 315 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht\nmehr durch die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen\nUmstände geprägt. Die Verurteilung der Angeklagten nach\n§ 316 a StGB kann daher keinen Bestand haben.\n\nc) Das Verhalten der Angeklagten stellt sich jedoch\nneben dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den\n\nBUG\n\nStraßenverkehr und der schweren räuberischen Erpressung als\neigenständige Nötigung nach § 240 StGB dar. Nach dem spätestens mit dem Querstellen des Fahrzeugs beendeten Eingriff\nin den Straßenverkehr diente die im Vorhalt des Revolvers\nliegende Drohung mit Gewalt dazu, das Tatopfer zum Aussteigen und zu einer körperlichen Auseinandersetzung zu zwingen.\nDaß dieselbe Drohung (mit der Pistole) im weiteren Verlauf\ndes Geschehens dann auch dazu diente, dem Geschädigten die\nHerausgabe von Geld abzupressen, nimmt dieser vorher zur Erreichung eines anderen (nicht unter S 253 StGB fallenden)\nZieles vorgenommenen Nötigungshandlung nicht ihren Charakter\nals eigenständiges Delikt nach S 240 StGB (vgl. RG GA\n\nBd. 48, 451 f£f; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f für den\nFall, daß eine Nötigungshandlung gleichzeitig einem erpresserischen und einem anderen Ziel dient). Allein durch die\nVerurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wäre daher der Unrechtsgehalt der von den Angeklagten begangenen\nNötigungshandlungen hier nicht erschöpft.\n\nDie von den Angeklagten verwirklichten Straftaten\nstehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, da der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und die Nötigung\ndurch die zunächst vorhandene Absicht der Angeklagten, das\nTatopfer MB zu verprügeln, die Nötigung und die schwere\nräuberische Erpressung durch die einheitliche Drohung mit\n\nGewalt miteinander verknüpft werden.\n\n3. Da das Landgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei\nfestgestellt hat, konnte der Senat die gebotene Änderung des\n\nSchuldspruchs selbst vornehmen. S 265 StPO steht dem nicht\n\nentgegen, da sich die Angeklagten gegen den Vorwurf, anstelle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer den Tatbestand\nder Nötigung verwirklicht zu haben, nicht anders als gesche-\n\nhen hätten verteidigen können.\n\nDagegen waren die Strafaussprüche mit den zugehörigen\nFeststellungen aufzuheben. Das Landgericht hat die Strafe\ndem Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB entnommen. Da die Verurteilung der Angeklagten nach dieser Vorschrift zu Unrecht erfolgte und das Landgericht daher einen\nanderen Strafrahmen hätte zugrunde legen müssen, vermag der\nSenat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß das\nLandgericht, hätte es dies bedacht, auf mildere Strafen als\n\ngeschehen erkannt hätte.\n\nWeil sich das Verfahren nach dem rechtskräftigen Freispruch des früheren Mitangeklagten MB nicht mehr gegen\neinen Heranwachsenden richtet, hat der Senat die Sache zur\n\n- 10 -\n\n“LG\n\nNeufestsetzung der Strafen an eine allgemeine Strafkammer\n\nzurückverwiesen (BGHSt 35, 267).\n\nSalger Goydke\nMaatz Basdorf\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-512-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-512-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.821255+00:00"}}