{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-13_4_StR_505_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-12-13","aktenzeichen":"4 StR 505/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 505/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAugust W ED „aus SCB-EEB. dort geboren am\nEEE 19:1,\n\nwegen Verdachts der Vergewaltigung\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nMaatz\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB rei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\nFRA\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin wird das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 27. Juni 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte freigesprochen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt; vom Vorwurf der\nVergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin. Beide rügen die Verletzung sachlichen\nRechts. Die von der Nebenklägerin darüber hinaus erhobene\nRüge der Verletzung formellen Rechts ist mangels Begründung\ngemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen besuchten der Angeklagte W.\nund seine Ehefrau mit deren Halbbruder K. und dessen Ehefrau\n\n- der Nebenklägerin - ein Schützenfest. Gegen 2 Uhr morgens\nwollten die befreundeten Ehepaare die gemeinsame Heimfahrt\nantreten. Während Frau W. noch auf Herrn K. wartete, ging\nder Angeklagte mit Frau K. in Richtung zu dem Fahrzeug. An\neiner Weggabelung führte er Frau K., um deren Schulter er\neinen Arm gelegt hatte, jedoch auf einen Feldweg in die entgegengesetzte Richtung. Als sie ihn darauf aufmerksam machte, antwortete er nicht. Er verstärkte vielmehr seinen Griff\nund ließ sie trotz ihrer Aufforderung nicht los, sondern\nführte sie weiter in die Feldflur. Zum weiteren Geschehen\nhat die Strafkammer festgestellt,\n\n\"daß der Angeklagte dann hinter die Zeugin K. trat\n\nund sie mit dem Oberkörper nach vorn drückte. Er schob\ndann ihren Rock hoch, zog Slip und Strumpfhose bis zu\nden Knien herunter und versuchte, von hinten in die\nScheide der Zeugin einzudringen. Dies gelang ihm jedoch\nnicht. Als die Zeugin nun zu Boden fiel und auf dem\nRücken zu liegen kam, zog ihr der Angeklagte die\nStrumpfhose aus, die dabei nicht zerriß. Als Frau K.\ndeutlich machte, daß sie mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden war, äußerte dieser sinngemäß\n'wenn Du jetzt schreist, knalle ich Dir eine’. Tatsächlich schrie die Zeugin nicht. Der Angeklagte legte sich\nnun auf sie, führte sein Glied in die Scheide der Zeugin ein und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch\" (UA 10).\n\nFrau K. kehrte danach mit dem Angeklagten zum Pkw\nzurück, wo sie mit ihrem Ehemann und der Ehefrau des Angeklagten zusammentrafen. Sie erwähnte zunächst von dem Vorfall nichts, sondern erstattete erst zwei Monate später\n\"aufgrund ehelicher Schwierigkeiten\" Strafanzeige.\n\n§ 0\n\n2. Die Strafkammer ist der Ansicht, der festgestellte\nSachverhalt erfülle nicht den Tatbestand des § 177 StGB.\nErsichtlich deshalb hat sie es auch unterlassen, die Einlassung des Angeklagten mitzuteilen, und sich mit ihr und auch\nmit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auseinanderzusetzen. Die Strafkammer ist der Auffassung, das Führen von Frau\nK. durch den Angeklagten in die Feldflur könne noch nicht\nals Gewaltanwendung angesehen werden, da \"Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt davon ausging, er wolle mit der Zeugin geschlechtlich verkehren\" (UA\n11), nicht gegeben seien. Auch am \"Tatort\" selbst habe der\nAngeklagte keine Gewalt angewendet. Er habe Frau K. dort\nauch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht, denn von dem Begriff \"Leibesgefahr\" werde \"nicht jede\ndrohende einfache Körperverletzung, sondern nur eine schwere\n\nKörperverletzung erfaßt\" (UA 14).\n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit\ndas Landgericht das Vorliegen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verneint hat, ist es im Ergebnis zwar zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Tatbestandsmerkmal bei der Ankündung einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht gegeben ist\n(BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 196, 367). Das angefochtene\nUrteil ist jedoch schon insoweit lückenhaft, als es keine\nFeststellungen darüber enthält, welches Maß von Gewaltanwendung Frau K. aufgrund der Äußerung des Angeklagten, er werde\n\"ihr eine knallen\", befürchtete und welche Vorstellungen der\nAngeklagte hierzu hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 27. August\n1985 - 4 StR 436/85).\n\nDie rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet aber\nauch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil sie das Verhalten des Angeklagten bis zum \"Tatort\" getrennt von seinem\nVerhalten dort gewertet hat. Zunächst ist allerdings zu bemerken, daß die Ansicht des Landgerichts, es seien keine\nAnhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte Frau K.\nschon mit sexuellen Absichten in die Feldflur geführt habe,\nnicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Ein Grund, warum\nder Angeklagte sonst mit ihr dorthin gegangen sein sollte,\nist nämlich nicht erkennbar. Insoweit leidet das Urteil\ndaran, daß sich aus seinen Gründen die Einlassung des Angeklagten zum Tatvorwurf nicht ergibt. Wenn auch davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte jedenfalls keine ihn\nim Sinne des Schuldvorwurfs belastenden Angaben gemacht hat,\nso hätte es doch der Erörterung bedurft, ob und wie der Angeklagte das Führen von Frau K. gegen deren erklärten Willen\nin die Feldflur begründet hatte. Falls sich dabei ergeben\nhätte, daß dies in der Absicht erfolgte, dort sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen, so könnte das im Zusammenhang\ndamit, daß er sie dort \"mit dem Oberkörper nach vorn drückte\" und sie, als sie auf dem Boden lag, bedrohte, zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 StGB ausreichen (vgl. BGHR\nStGB $S 177 Abs. 1 Gewalt 3). In der Entführung an eine abgelegene Stelle, an der keine Hilfe zu erwarten ist, kann die\nAnwendung von Gewalt gesehen werden, falls dieses Vorgehen\nals Mittel eingesetzt wird, um die Duldung sexueller Handlungen zu erzwingen. Hierbei ist aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters und der durch ihn für die Frau geschaffenen Lage zu prüfen, ob die für eine Vergewaltigung tatbe-\n\nstandlich vorausgesetzte Zwangssituation vorlag und von der\n\nFrau als solche empfunden wurde (BGH MDR 1981, 857). Es\nsteht der Anwendung des § 177 StGB dann nicht entgegen, daß\ndas Opfer keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet, um\nLeib (oder Leben) nicht noch zusätzlich zu gefährden (vgl.\nBGH NStZ 1981, 344). Von dem Opfer kann nämlich nicht gefordert werden, ein zusätzliches Verletzungsrisiko einzugehen,\nwenn es sich in ernstzunehmender äußerlich auswegloser Tatsituation befindet und das Verhalten des Täters mit körperlicher Zwangswirkung für die Frau ergibt, er werde bei Gegenwehr seine erkennbare körperliche Überlegenheit gegen sie\neinsetzen (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 7). Bei der erforderlichen, das Geamtverhalten des Angeklagten vor, während\nund nach dem Tatgeschehen wertenden Betrachtungsweise ist\nauch zu berücksichtigen, daß Frau K. ihre Brille und ihre\nStrumpfhose am Ort des Geschehens zurückgelassen hatte und\nverweint wirkte, als sie wieder mit ihrem Ehemann und der\nFrau des Angeklagten zusammentraf. Aber auch das Verhalten\nvon Frau K. am nächsten Tag, aus dem die Strafkammer geschlossen hat, daß der Angeklagte lediglich eine mißverständliche Situation für sich ausgenutzt habe (UA 14), ist\n\nin die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.\n\nDa die Urteilsgründe insoweit keine ausreichenden Feststellungen enthalten und insbesondere auch eine Wiedergabe,\nob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte hierzu eingelassen hat, sowie eine Würdigung seiner Einlassung fehlen,\nkann der Freispruch keinen Bestand haben.\n\n3. Im übrigen rügt die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß\ndas Landgericht versäumt hat, die Tatbestände der Entführung\n\ngegen den Willen der Entführten nach § 237 StGB und der Nötigung nach S§ 240 StGB zu prüfen.\n\na) Ob der Angeklagte Frau K. \"mit Gewalt entführt\" und\neine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu sexuellen\nHandlungen ausgenutzt hat, bedarf - wie erörtert - näherer\nPrüfung. Ob das Tatbestandsmerkmal \"an einen anderen Ort\"\nerfüllt ist, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen\nnicht sicher beurteilen (vgl. dazu BGH NJW 1989, 917). Wenn\neine Gewaltanwendung am Ort der sexuellen Handlungen nicht\nfeststellbar ist, kann sich im Falle der gewaltsamen Entführung an einen anderen Ort eine Strafbarkeit nach § 237 StGB\nergeben; falls die Gewaltanwendung an dieser Stelle noch\nfortwirkt oder fortgesetzt wird, ist dieser Tatbestand neben\ndem des § 177 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 29, 233, 239; BGH\nNStZ 1984, 135; 262, 408).\n\nDen erforderlichen Strafantrag (S 238 StGB) hat Frau K.\ngestellt (Bl. 1 Rückseite d.A.). Auch § 237 StGB ist ein\nNebenklagedelikt ($S 395 Abs. 1 Nr. 1 .d StPO).\n\nb) In der Bedrohung mit einer Ohrfeige, um das Ausziehen zu dulden, das Liegenbleiben am Boden zu erzwingen oder\nauch nur das Schreien zu unterbinden, könnte ferner eine Nötigung zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluß vom 27. August 1985\n- 4 StR 436/85). Auch dieser Straftatbestand hätte - bei\nVerneinung des Vorliegens einer Vergewaltigung - der Prüfung\n\nbedurft. Dies kann allerdings nur auf die Revision der\n\ngo\n\nStaatsanwaltschaft beachtet, jedoch nicht von der Nebenklägerin gerügt werden, da S 240 StGB kein Nebenklagedelikt\n\nist.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-505-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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