{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-12-03_4_StR_239_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-03","aktenzeichen":"4 StR 239/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BIZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 239/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nost x ER aus DER. geboren arı ARMEE 195:\nin TUE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr u.a.\n\nwıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 27.\n\nl.\n\nJuni 1991 beschlossen:\n\nDas Verfahren wird im Fall 21 der Urteilsgründe (Vorwurf der uneidlichen\nFalschaussage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt. Insoweit werden die Kosten\ndes Verfahrens und notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n3. Dezember 1990 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in achtzehn Fällen, davon\n\nin siebzehn Fällen in Tateinheit mit Be-\n\ntrug und in einem Falle mit versuchtem\nBetrug, sowie eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die (übrigen)\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n8%\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt im Fall 21 der Urteilsgründe das\nVerfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154\nAbs. 2 StPO ein. Das Landgericht hat nicht geprüft, inwieweit dem Angeklagten § 157 StGB zugute kommen könnte.\n\nDavon abgesehen führt die Revision nur zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg\n(s 349 Abs. 2 und 4 StPO).\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 3. Juni 1991 zutreffend dargelegt hat. Entsprechendes\ngilt im wesentlichen für die Sachrüge. Lediglich im Fall 20\nder Urteilsgründe ist eine Änderung des Schuldspruchs angezeigt. Hier ergeben die Feststellungen nämlich nicht, daß\nbei dem in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verwirklichten Vergehen des\nBetruges ein - stoffgleicher - Vermögensschaden eingetreten\nist; insoweit ist daher nur eine Verurteilung wegen Versuchs\ngerechtfertigt. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch wird von den Änderungen\nnicht berührt. Bei der Einzelstrafe im Fall 20 hat die\nStrafkammer ausdrücklich berücksichtigt, daß der der Versicherungsgesellschaft entstandene Nachteil nur in den gering-\n\n-4-\n\nfügigen Sachverständigenkosten besteht. Im übrigen hat sie\naus einer Summe der Einzelfreiheitsstrafen von 27 Jahren und\neinem Monat unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur\nsechs Jahren erkannt. Im Hinblick darauf schließt der Senat\naus, daß sie bei Wegfall einer Einzelstrafe von acht Monaten\n\n(Fall 21) eine noch geringere Gesamtstrafe festgesetzt hät-\n\nte,\n\nMeyer-Goßner Niemöller Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-03/4-str-239-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-03/4-str-239-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.463679+00:00"}}