{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-22_4_StR_460_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-22","aktenzeichen":"4 StR 460/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ri\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 460/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Bodo Alfons G EEE aus DEE ‚ geboren am\nEEE 195: OU:\n\n2. Eckhardt Hermann 5 EEE zus Hab, geboren am\n\nGEB 195: in SB.\n\n3. wolfgang I GEEEEER aus DEE , Sort geboren am\nEEE 1>3°°:\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nSr\nSn\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin SB aus cn\nfür den Angeklagten GB,\n\nRechtsanwalt \"ge aus au\n\nfür den Angeklagten Sb\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nu\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n7. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten CD iD\nSB und SIEB wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei verurteilt worden sind, mit\n\nAusnahme der Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen,\n\nb) im Ausspruch über die gegen die Ange-\n\nklagten CB und ru SB ver-\n\nhängten Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\nden Angeklagten GB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,\nwegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,\n\nden Angeklagten Jg wesen gewerbsmäßiger Hehlerei zu\neinem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe,\n\nund den Angeklagten EB SW wesen gewerbsmäßiger\nHehlerei, wegen Anstiftung zum Betrug und zum Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Diebstahls in sechs\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.\n\nDie Vollstreckung der gegen die Angeklagten GB und\nIB verhängten Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur\n\nBewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist\ndarauf beschränkt, daß die Angeklagten jeweils nur wegen\neiner - fortgesetzten - Hehlerei nach § 260 StGB verurteilt\nworden sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung nicht alle Teilakte der fortgesetzten Handlungen angesprochen hat, ändert das nichts daran, daß die\nAnfechtung die Verurteilungen wegen - fortgesetzter - gewerbsmäßiger Hehlerei insgesamt erfaßt. Einzelne Teilakte\neiner fortgesetzten Handlung können nicht Gegenstand selbständiger Revisionsangriffe sein, da ihre rechtliche und\ntatsächliche Beurteilung nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt möglich ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364; Pikart in\nKK-StPO, 2. Aufl. S 344 Rdn. 8 m.w.Nachw.).\n\nDie Revision ist begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Annahme fortgesetzter Handlungen\nbei den Hehlereigeschäften der Angeklagten.\n\n72\n\nDas Landgericht hat den Fortsetzungszusammenhang darin\ngesehen, daß die Angeklagten Mitte 1986 (EB SEE und\nCB) und im Frühjahr 1987 (IB) den Entschluß gefaßt\nhaben, sich durch den Handel mit Fahrzeugen, die Carlo Sg\nnach entsprechenden Bestellungen entwenden sollte, fortlaufend Einnahmen zu verschaffen (UA 128, 129, 132), und daß\nsie dementsprechend bis etwa Herbst 1987 in zahlreichen\nFällen von Carlo sb gestohlene Fahrzeuge oder Teile davon\nangekauft und verwertet haben.\n\nMit diesen Feststellungen ist jedoch nicht belegt, daß\ndie Angeklagten zu Beginn ihrer Zusammenarbeit mit Carlo\nSGB einen alle Einzelakte zu einer fortgesetzten Tat vereinigenden Gesamtvorsatz gefaßt haben. Ein solcher liegt\nnicht schon in dem allgemeinen Entschluß, künftig eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen. Vielmehr muß ein Gesamtvorsatz von vornherein sämtliche Tatteile der geplanten\nTatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung festlegen, insbesondere das zu verletzende\nRechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der\nTatausführung sowie konkrete Vorstellungen über den Gesamterfolg der zu verübenden Straftaten umfassen (vgl. BGH NSt2\n1986, 408; BGHR StGB/fH Gesamtvorsatz 16 und 22, jeweils\nm.w.Nachw.). Das hat das Landgericht verkannt. Zu Beginn der\nZusammenarbeit der Angeklagten mit Carlo Sp war lediglich\ndie ungefähre Art der Tatausführung bekannt, während alle\nweiteren Konkretisierungen fehlten; diese ergaben sich vielmehr erst von Fall zu Fall entsprechend den von den Angeklagten jeweils benötigten Wagentypen.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Hehlerei kann daher keinen Bestand haben.\nDas hat auch den Wegfall der gegen die Angeklagten EB\nSEM und G@WEEEB verhängten Gesamtstrafen zur Folge. Die\nwegen weiterer Straftaten gegen diese Angeklagten verhängten\nEinzelstrafen und die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Hehlereihandlungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehenbleiben. Die neue\nStrafkammer wird im Fall 65 der Anklage (UA 89-91) auch die\nVoraussetzungen einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu\nprüfen haben (vgl. die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 1990).\n\nSalger Goydke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-22/4-str-460-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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