{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-22_4_StR_456_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-22","aktenzeichen":"4 StR 456/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- BUNDESGERICHTSHOF 7”\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n4 StR 456/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter R DB aus DB. seboren arı\n1966 in SB: zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwill\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n3. Mai 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten Rp durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\" zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Mit der Sachrüge wendet sich die\nStaatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht das Tatgeschehen als e i ne Tat im Rechtssinne angesehen hat; nach\nihrer Auffassung hätte die gefährliche Körperverletzung als\nselbständige Tat bewertet werden müssen. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten\nbegangene schwere Raub stehe zu der gefährlichen Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Feststellungen raffte der\nAngeklagte, nachdem ihm die Kassiererin in der überfallenen\n\nTankstelle unter dem Eindruck des ihr von dem Angeklagten\nvorgehaltenen Gasrevolvers die Kasse herausgegeben hatte,\n\"das Geld zusammen - 2.070,-- DM - und schoß nunmehr der\nZeugin ... aus kurzer Entfernung ... ins Gesicht und\nverletzte ihr linkes Auge\" (UA 13). Zwar war hiernach der\nschwere Raub vollendet, als der Angeklagte auf die Kassiererin schoß. Zu diesem Zeitpunkt war deren Gewahrsam an dem\ngeraubten Geld aufgehoben und die Beute in die tatsächliche\nVerfügungsgewalt des Angeklagten gelangt. Jedoch war\n\n- worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 19. Oktober 1990 zu Recht hinweist - die Wegnahme zum\nZeitpunkt der Abgabe des Schusses noch nicht beendet. Solange sich der Angeklagte noch im Kassenraum der Tankstelle\nin unmittelbarer Nähe der Kassiererin befand, hatte er noch\nkeinen endgültig gesicherten Gewahrsam an dem geraubten Geld\nerlangt (vgl. BGHSt 16, 271, 273 £; 26, 24, 26; BGHR StGB\n\n§ 252 frische Tat 2).\n\nWar somit der Raub noch nicht abgeschlossen, als der\nAngeklagte auf das Opfer schoß, So hat die Strafkammer zu\nRecht Tateinheit angenommen. Denn Handlungen, die nach der\nrechtlichen Vollendung eines Raubes, aber vor dessen tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 28; BGH GA 69, 347; BGHR StGB\n§ 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13). So aber liegt es hier.\nZwar stellt die Strafkammer nicht ausdrücklich fest, welchen\nZweck der Angeklagte mit der Abgabe des Schusses verfolgt\n\nZH\n\nhat. Die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe \"den\nRevolverschuß als im Verhältnis zum Raubdelikt völlig zusammenhanglos\" gewertet, findet jedoch keine Stütze in den Urteilsgründen. Vielmehr belegt deren Gesamtzusammenhang, daß\ndie Strafkammer als selbstverständlich davon ausgegangen\nist, der Angeklagte habe von der Schußwaffe auch Gebrauch\ngemacht, um die Beute zu sichern (UA 15). Dies läßt einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Wie der Generalbundesanwalt zu\nRecht annimmt, scheidet im Hinblick auf die Feststellungen\nim übrigen ein mit der Raubtat nicht im Zusammenhang stehender Grund für den Schußwaffengebrauch aus. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht hier zweifelsfrei gegen die\nAnnahme, daß der Angeklagte nicht zumindest auch gehandelt\nhat, um eine Verfolgung durch das Opfer und den Verlust der\nBeute zu vereiteln. Daß der Angeklagte auf die Kassiererin\nunmittelbar nach Erlangung des Geldes schoß und gleich darauf den Kassenraum mit der Beute verließ, läßt einen anderen\nBeweggrund für die gefährliche Körperverletzung als so fernliegend erscheinen, daß sich das Landgericht hiermit nicht\nausdrücklich auseinanderzusetzen brauchte (vgl. Hürxthal in\nKK-StPO 2. Aufl. S 261 Rdn. 49). Daran ändert nichts, daß\nder Angeklagte \"seine frühere Darstellung ..., er habe befürchtet, die überfallene Frau könne die Polizei rufen, weil\ner stark gehbehindert sei ..., nicht aufrechterhalten\" und\n\"erklärt (hat), er wisse heute nicht mehr, warum er auf die\nFrau geschossen habe\" (UA 13). Die Revision verkennt, daß\ndies zumindest die Möglichkeit offenläßt, daß der Schußwaffengebrauch auch der Sicherung der Beute diente (BGHR StGB\n\n§ 52 I Handlung, dieselbe 5). Auch wenn sich die. Strafkammer\nnicht davon hätte überzeugen können, daß der Angeklagte auf\n\n2\n\ndie Frau geschossen hat, um ungehindert mit der Beute entkommen zu können, hätte sie diesen die Tateinheit zwischen\nRaub und Körperverletzungsdelikt begründenden Sachverhalt\njedenfalls nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten zu entscheiden ist, annehmen müssen. Denn im\nHinblick darauf, daß sich Tateinheit regelmäßig als die für\nden Angeklagten günstigere Fallgestaltung darstellt, ist\ngrundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn offenbleiben\nmuß, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit\noder Tatmehrheit vorliegen (ständ. Rechtspr.; BGHR StGB\n\ns$s 52 I in dubio pro reo 1 - 4; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl.\nSs 1 Rdn. 14 m.w.Nachw.).\n\nAuch sonst deckt die rechtliche Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich mithin\n\nim vollen Umfang als unbegründet.\n\nSalger Goydke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-22/4-str-456-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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