{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-22_4_StR_431_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-22","aktenzeichen":"4 StR 431/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 431/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard John IL EB zus DB, seboren am\nEEE 19653 in SB (England), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIlIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n73\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 8. Mai\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Ausführungen des\nLandgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten\nrechtlicher Überprüfung nicht standhalten. Eines Eingehens\nauf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\nl. Der zur Tatzeit (ab 23.00 Uhr) erheblich alkoholisierte Angeklagte (nach der Berechnung des Landgerichts\n3,61 %0, richtig 3,41 %0; siehe unten) hatte schon am Tag\nvor der Tat mehrere Tabletten Diazepam 10 und am Tattage\nunter anderem zwei weitere dieser Tabletten und eine Tablette Lexotanil eingenommen. Nach den Feststellungen trat er\n\nen\n\nRe\n\nmit seinen Füßen auf das Tatopfer, den 68jährigen Viktor\nCORE, ein und schlug ihm mehrfach mit einem Glas- und\neinem Porzellanaschenbecher auf den Kopf, weil CD\nihm den Aufenthaltsort eines Bekannten, um den sich der\nAngeklagte sorgte, nicht nennen konnte. An den Folgen dieser\nsich über eine halbe Stunde hinziehenden Mißhandlungen\nverstarb das Tatopfer.\n\nSeine Annahme, der Angeklagte habe den Tod des Viktor\nCE pedingt vorsätzlich herbeigeführt, stützt das\nLandgericht auf die Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten, der massive Gewalt gezielt und ausschließlich gegen\nden Kopf des Opfers gerichtet habe, und zwar auch noch, als\nbei diesem bereits erhebliche Blutungen aufgetreten waren\n(UA 33). \"Wenn\" der Angeklagte so vorging, habe er damit\ngerechnet, daß sein Handeln tödlich sein könne. \"Wenn\" er\ngleichwohl wie geschehen handelte, habe er die tödlichen\nFolgen seines Tuns zumindest billigend in Kauf genommen (UA\n34).\n\nDiese Ausführungen werden den rechtlichen Anforderungen\nan den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar\nnaheliegt, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das\nOpfer könne zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt - auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt;\njedoch muß dies nicht immer so sein (BGH NStZ 1984, 19;\n1986, 549, 550; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3,\n5, 7- 11, 13 und 15; vgl. Goydke DAR 1990, 241 £f). Ange-\n\n73\n\nsichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines\nMenschen ist immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen,\ndaß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht\neintreten. Der Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist\ndaher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in\nseine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die einem\nsolchen Ergebnis entgegenstehen können (BGHR StGB S§ 212\n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 7 - 11 und 13). Eine derartige Gesamtwürdigung läßt das landgerichtliche Urteil ver-\n\nmissen.\n\nAuf den Umstand, daß der Angeklagte wegen seiner starken Alkoholisierung und der zusätzlichen Einnahme von Medikamenten die Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des\nOpfers möglicherweise nicht erkannt haben könnte, geht das\nLandgericht bei seinen Erörterungen zum Wissenselement des\nbedingten Tötungsvorsatzes nicht näher ein. Es stellt in\ndiesem Zusammenhang lediglich fest, der Angeklagte sei \"in\nseiner Einsichtsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt\"\ngewesen (UA 34). Diese, an den Wortlaut der SS 20, 21 StGB\nangelehnte Formulierung läßt besorgen, daß das Landgericht\nsich des Erfordernisses einer eingehenden Prüfung möglicher\nEinschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten\ndeswegen enthoben sah, weil es bereits zuvor eine \"erhebliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten\" im\nSinne der $S§ 20, 21 StGB ausgeschlossen hatte (UA 33). Eine\nderartige Schlußfolgerung wäre aber rechtsfehlerhaft. Die\nFähigkeit, das Unrecht einer Handlung einzusehen, und die\nFähigkeit, die objektive Gefährlichkeit dieser Handlung zu\n\nerkennen, sind zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige psychische Fähigkeiten. Auch wer trotz einer alkoholbedingten psychischen Beeinträchtigung noch in der Lage\nist, das Unrecht einer von ihm gegen einen anderen gerichteten Gewalttätigkeit einzusehen, kann durch denselben Defekt an der Erkenntnis gehindert sein, daß sein Handeln für\nden anderen tödliche Folgen haben könnte. Die Auswirkungen\neiner psychischen Leistungseinschränkung sind daher für diese unterschiedlichen Fragen jeweils getrennt zu untersuchen.\nDies hat das Landgericht nicht beachtet. Insbesondere hätte\nes auch erörtern müssen, ob die beruhigende und ausgleichende Wirkung (UA 28) der vom Angeklagten eingenommenen Medikamente, der es auch im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol zwar keinen Einfluß auf die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten zugemessen hat (UA 28), möglicherweise jedoch\ndie Fähigkeit des Angeklagten, die (Lebens-)Gefährlichkeit\nseiner Gewalttätigkeiten zu erkennen, eingeschränkt haben\n\nkönnte.\n\nNach den Feststellungen antwortete der Angeklagte,\nnachdem er von seinem Opfer auf Drängen seiner Begleiterin\nabgelassen hatte, auf deren Frage, was man machen solle,\nwenn Viktor CB sterbe, \"entweder gar nichts oder\nsagte, wenn das Blut abgewaschen werde, sei es nicht so\nschlimm\" (UA 15). Da zugunsten des Angeklagten von der zweiten Möglichkeit auszugehen ist und diese Äußerung ein bedeutsames Beweisanzeichen dafür darstellen könnte, daß dem\nAngeklagten die möglichen tödlichen Folgen seines Tuns\nnicht bewußt waren, hätte auch dieser Umstand in die\ngebotene Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen.\n\n7»\n7\n-_.;\nu\n\nDamit ist schon die Wissensseite eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht rechtsfehlerfrei dargetan, so daß das\n\nlandgerichtliche Urteil keinen Bestand haben kann.\n\n2. Das Urteil des Landgerichts hätte im übrigen auch\ndeswegen aufgehoben werden müssen, weil die Begründung, mit\nder eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nim Tatzeitpunkt ausgeschlossen wurde, nicht frei von Rechtsfehlern ist.\n\na) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend\ndavon ausgegangen, daß ab einer Blutalkoholkonzentration von\n3 %0o (bei Tötungsdelikten ab etwa 3,3 %0) Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen ist, eine derartige\nAlkoholisierung aber nicht zwangsläufig Schuldunfähigkeit\nbedingt und es daher bei der Prüfung der Voraussetzungen des\ns$s 20 StGB unter Einbeziehung des Blutalkoholwertes eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände bedarf, die sich auf das Erscheinungsbild und das\nVerhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen\n(siehe etwa BGH NStZ 1982, 376; 1987, 321 mit weit. Nachw.).\nDas Landgericht hat jedoch der Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten im Rahmen dieser Gesamtwürdigung \"nur einen\näußerst geringen Beweiswert\" (UA 29) beigemessen. Seiner Ansicht nach ist die \"Indizwirkung der errechneten Alkoholkonzentration für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit um so\ngeringer, je fragwürdiger die Grundlagen ihrer Berechnung\nsind\" (UA 28). Dies gelte auch hier, da die Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von (so das Landgericht)\n\n3,61 %o lediglich aus dessen Trinkmengenangaben und unter\nZugrundelegung von Maximalwerten für fünfeinhalb Stunden\nerrechnet worden sei (UA 29).\n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, und zwar\nauch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das Landgericht\ndie Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten um\n0,2 %0o zu hoch angesetzt hat. Bei deren Berechnung nach der\nwidmark-Formel bestand nämlich keine Veranlassung, für zwei\nStunden zwischen Trinkbeginn und Tat keinen stündlichen\nAlkoholabbau von 0,1 %0 zu berücksichtigen. Denn da einerseits zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß\nder von ihm über mehrere Stunden bis unmittelbar vor Tatbeginn getrunkene Alkohol, abgesehen von dem Mindestresorptionsdefizit von 10 %, vollständig und sofort resorbiert\nwurde, ist andererseits kein Grund ersichtlich, weshalb der\ngeringstmögliche Alkoholabbau von 0,1 %o nicht für die\ngesamte Zeit seit Trinkbeginn zugrunde gelegt werden sollte.\nAber auch bei Ansatz der daher richtigerweise auf 3,41 %o\nzu bemessenden Alkoholisierung des Angeklagten verkennen die\nAusführungen des Landgerichts das Zusammenwirken von freier\nBeweiswürdigung, Bindung an Erfahrungssätze und dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" bei der richterlichen Überzeugungsbildung.\n\nDen Trinkmengenangaben von Angeklagten wird sehr oft\nmit erheblicher Vorsicht zu begegnen sein. Diesen Umstand\nkann und muß der Richter in seine Überzeugungsbildung miteinbeziehen. Er ist nicht gezwungen, derartige Angaben\nschlechthin hinzunehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen\n\nfreier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) aufgrund aller im\nkonkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen\nAlkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 34, 29, 34). Es ist ihm\ndabei unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als\nunglaubhaft einzustufen, wenn er dafür (in der Hauptverhandlung gewonnene) Gründe hat, welche diese Auffassung argumentativ tragen (BGH NStZ 1983, 133, 134; BGH, Beschluß vom\n\n22. Januar 1986 - 3 StR 474/85; Herdegen NSt2Z 1984, 337,\n340; Hanack JR 1974, 383, 384; vgl. auch zur Notwendigkeit\nvon Kontrollrechnungen BGHR StGB S$S 21 BAK 7). Nur wenn ihm\nZweifel verbleiben, ob die angegebene Trinkmenge möglicherweise doch in vollem Umfang oder teilweise zutreffend sein\nkönnte, gebietet es der Zweifelssatz, diese jeweilige Trink-\n\nmenge den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen.\n\nHat sich der Richter auf diese Weise seine Überzeugung\nvon der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge\nverschafft, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom\n13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom\n20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR\n246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen. Hierbei gilt, ähnlich wie bei der Rückrechnung aus einer Blutprobe, daß die durch den vorangegangenen Genuß einer bestimmten Alkoholmenge zu einem späteren\nTatzeitpunkt individuell aufgebaute Blutalkoholkonzentration\nnachträglich nicht rekonstruierbar ist (vgl. für die Rückrechnung aus einer Blutprobe: BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ\n1986, 114; BGHR StGB S 21 BAK 16). Der Zweifelssatz gebietet\nes daher, den Blutalkoholwert zu berechnen, den der Ange-\n\n- 10 -\n\nklagte zur Tatzeit gehabt haben kann. Zu seinen Gunsten i.\ndaher mit dem nach medizinischen Erkenntnissen niedrigsi-Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu re.i\n\nnen.\n\nAuf die so errechnete Blutalkoholkonzentration findet\ndann jedoch der auf sie zutreffende naturwissenschaftliche\nErfahrungssatz uneingeschränkt Anwendung. Er ist bei der\nBeurteilung des möglichen Wegfalls des Steuerungsvermögens\ndes Angeklagten zur Tatzeit in die Gesamtwürdigung zur Prufung der Voraussetzungen des § 20 StGB einzubeziehen (vgl.\nfür S 21 StGB: BGH NStZ 1989, 17). Eine Relativierung dieses\nErfahrungssatzes - ab 3,3 %0o liegt ein Wegfall des Hemmungsvermögens nahe - würde entweder bedeuten, daß der Richter\ntrotz der von ihm festgestellten Menge des vom Angeklagten\ngenossenen Alkohols letztlich doch eine geringere Trinkmenge\nunterstellt oder daß er trotz Fehlens entsprechender Feststellungen davon ausgeht, beim Angeklagten habe ein höheres\nResorptionsdefizit, ein höherer Reduktionsfaktor oder ein\nhöherer stündlicher Abbauwert vorgelegen als die entsprechenden, auf gesicherten medizinischen Erfahrungssätzen\nberuhenden Mindestwerte. Dies wäre in Anbetracht der nicht\nunbedeutenden Zahl derjenigen Personen, die mit Höchst- oder\nMindestwerten Alkohol abbauen, ein sachlichrechtlicher Fehler im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (BGH,\nUrteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt).\n\nb) Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung un-\n\nterliegt in mehreren Punkten weiteren Bedenken.\n\n-11-\n\nSo hätte es näherer Darlegung bedurft, weshalb die alkoholbedingten (UA 19 f) partiellen Erinnerungslücken des\nAngeklagten für die Beurteilung seines Steuerungsvermögens\nzur Tatzeit \"ohne Belang\" (UA 30) sind, wenn sich dieses umstrittene Beurteilungskriterium zu seinen Gunsten auswirken\nkann. Auch ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb\ndie Dauer des vom Angeklagten vor der Tat mit dem Opfer geführten Gesprächs als Indiz gegen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit angeführt wird (UA 31), wenn die Tat erst\ndurch den im Rahmen dieses Gesprächs entstandenen und sich\nsteigernden Streit ausgelöst wurde (UA 13). Ebenso ist ohne\nweitere Erläuterung nicht erkennbar, weshalb die Tatsache,\ndaß der Angeklagte zum Teil die gegen sein Opfer geführten\nSchläge laut mitzählte, gegen eine Aufhebung seines\nHemmungsvermögens sprechen soll (UA 31).\n\nAuch hat das Landgericht nicht erörtert, ob die Aggressionsbereitschaft und Erregbarkeit des Angeklagten, selbst\nwenn diese für sich gesehen keine schwere Persönlichkeitsstörung darstellen (UA 19), möglicherweise in Verbindung mit\nder starken Alkoholisierung Einfluß auf das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten gehabt haben können. Waren nämlich der Ärger\nund die Wut über die Unfähigkeit des späteren Tatopfers, dem\nAngeklagten den Aufenthaltsort seines Bekannten zu nennen,\nund die Vermutung, das spätere Opfer habe diesen - möglicherweise hilflosen - Bekannten im Stich gelassen, ein\n\"nachvollziehbarer\" Anlaß für die massiven Gewalttätigkeiten\ndes Angeklagten, so könnten sie auch ein Anhaltspunkt dafür\nsein, daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im\nZusammenwirken mit dem genossenen Alkohol eine erhebliche\n\n- 12 -\n\nEinschränkung oder sogar den Wegfall des Steuerungsvermögens\n\nbewirkt hat. Dem ist das Landgericht nicht nachgegangen.\n\n3. Das Landgericht hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 Abs. 1 StGB) abgesehen, weil eine Entziehungskur beim Angeklagten von vornherein aussichtslos erscheine ($S 64 Abs. 2 StGB). Es hat dazu ausgeführt, die Grundeinstellung des Angeklagten zu seinem Lebensstil sei, nachdem er über ein Jahrzehnt gezielt\nAlkohol sowie Drogen und Medikamente verschiedenster Art zu\nsich nehme, um sich zu berauschen, so verfestigt, daß, da\nder Angeklagte \"in höchstem Grade therapieunwillig\" sei,\nTherapieversuche von vornherein erfolglos bleiben müßten.\n\nAuch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt darf gemäß S$S 64\nAbs. 2 StGB nur dann unterbleiben, wenn ein Erfolg der\nTherapie zweifelsfrei ausgeschlossen ist, nicht aber\nbereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGH, Urteil vom\n14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Therapieunwilligkeit allein\nvermag in aller Regel einen Erfolg der Entziehungsbehandlung\nnicht von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom\n5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). Dies gilt insbesondere,\nwenn es sich - wie hier beim Angeklagten - um den ersten\nderartigen Therapieversuch handeln würde. Es ist gerade auch\nTeil einer solchen Therapie, bei dem Probanden erst die Einsicht in die Erforderlichkeit einer Entziehungsbehandlung zu\n\nwecken.\n\n- 13 -\n\nSollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer\nnunmehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64\nStGB bejahen, wäre sie an einer derartigen Anordnung nicht\ngehindert ($S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIm übrigen wird zur Strafzumessung auf BGHR StGB $S 21\n\nStrafzumessung 1 ff verwiesen.\n\nSalger Goydke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-22/4-str-431-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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