{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-22_4_StR_117_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-22","aktenzeichen":"4 StR 117/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Beweiswert des Erfahrungssatzes, daß bei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine Einschränkung der Schuldfähig-\n\nkeit in Form der erheblichen Verminderung des Steuerungsver-\n\nmögens naheliegt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 20, 21\n\nZum Beweiswert des Erfahrungssatzes, daß bei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine Einschränkung der Schuldfähig-\n\nkeit in Form der erheblichen Verminderung des Steuerungsver-\n\nmögens naheliegt.\n\nBGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 117/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Theodor S ER zu: si. sehoren am\nGE 25: ir Cu. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwill\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der verhandlung,\nStaatsanwalt WB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. vB aus re\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nS\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n20. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nis Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\nä\ndes Lanägerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\nverurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten\nkevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts,\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ist nicht frei\n\nvon Rechtsirrtun.\n\nDas Landgericht hat aus den Trinkmengenangaben des\nAngeklagten für die sieben Stunden vom Trinkbeginn bis zur\n\nTat zunächst gemäß den Grundsätzen der Rechtsprechung\n\neine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,32 %0o errechnet\n(UA 27/28) und diese ihren Erörterungen zugrunde gelegt. Es\nhat sich aber dann den Ausführungen des psychiatrischen\nSachverständigen angeschlossen, wonach trotz dieser alkoholischen Beeinflussung eine wesentliche Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens beim Angeklagten nicht vorgelegen habe. Im\neinzelnen stützt es diese Auffassung auf folgende Erwägungen: Das gesamte Verhalten des Angeklagten, der durch jahrelangen, regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsum besonders alkoholgewöhnt und -verträglich gewesen sei, zeige keinerlei\nalkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Zeugen hätten bei ihm\nvor der Tat alkoholbedingte Beeinträchtigungen nicht erkennen können. Auch das Leistungsvermögen bei der Tat sei erhalten gewesen, was sich daran zeige, daß der Angeklagte\n\"folgerichtig, zielstrebig und konsequent vorgegangen\" sei\n(UA 46), planvoll und situationsgerecht gehandelt habe.\nÜbersicht und Geschicklichkeit seien ungeschmälert vorhanden\ngewesen. Das Verhalten nach der Tat, als er am Tatort nach\netwaigen gegen ihn sprechenden Beweismitteln gesucht habe,\nsei als \"ausgesprochen durchdacht und situationsgerecht\" zu\nbezeichnen (UA 47). Auch sei das Erinnerungsvermögen an das\nTatgeschehen voll erhalten geblieben. Schließlich habe der\nAngeklagte selbst sich nach seinen Angaben nicht beeinträchtigt gefühlt und noch \"klar ... denken können\" (UA 47). Da\n\"keinerlei psycho-pathologische Auffälligkeiten\" ersichtlich\nseien, könne der Blutalkoholwert seine \"Indizwirkung\" nicht\nentfalten, zumal dieser Wert \"auf einer ausschließlich\nzugunsten des Angeklagten durchgeführten Berechnung\" (UA 48)\n\nberuhe. Demgegenüber ergebe sich bei Zugrundelegen eines\n\n\"normalen\" stündlichen Abbauwertes von durchschnittlich\n\n0,16 bis 0,17 %0 bei größeren Alkoholmengen eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,9 %0, so daß dann: die \"vorrangige Indizwirkung\" für erheblich verminderte Schuldfähigkeit entfallen würde. Der \"ausschließlich durch Berechnung\nermittelte maximale Blutalkoholwert, der immer auf einer\nunsicheren Grundlage\" (UA 48) beruhe, werde hier durch die\n\"vorrangige Bewertung des psycho-pathologischen Bildes\" (UA\n43) verdrängt. Nach allem sei die volle Schuldfähigkeit des\n\nAngeklauten erwiesen.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand.\n\n1. Die medizinische Alkoholforschung hat auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen ermittelt, daß zwischen steigender Blutalkoholkonzentration und der psychischen Befindlichkeit einer Person zur Tatzeit gewisse (\"stochastische\")\nAbhängigkeiten festgestellt werden können (Gerchow BA 1985,\n152, 156; ders. Forensia 1986, 155, 163; Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21).\nDanach gibt es zwischen Blutalkoholkonzentration einerseits\nund Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit andererseits zwar\nkeine gesetzmäßige lineare Beziehung, jedoch statistisch be-\n‚eybare, mehr cder weniger ausgeprägte Regelmäßigkeiten, die\nWahrscheinlichkeitsaussagen jedenfalls über die Verminderung\ncder den Wegfall der Steuerungsfähigkeit zulassen. Dabei ist\nzu beachten, daß es den Psychiatern bisher nicht gelungen\nist, die erheblichen Störungen der Selbstbestimmung in Form\n\nder Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens in ihrer Abweichung von einem Normalmaß zu beschreiben. Es konnten auch\nnicht die Grenzen menschlicher Motivierbarkeit durch Normen\nfestgestellt werden (h.M. in der Psychiatrie; vgl. Lackner,\nStGB 18. Aufl. S 20 Anm. 3 b m.w.Nachw.; a.A. wohl\nSchünemann GA 1986, 218 und von Gerlach in Festschrift für\nHanack, 1990, S. 163, 183).\n\nIm Hinblick auf diese Erkenntnisse werden im medizinischen Schrifttum zur Frage des Vorliegens der alkoholbedingten Voraussetzungen des § 21 StGB unterschiedlich weit reichende Aussagen formuliert: So soll es nach Rasch (Forensische Psychiatrie, 1986, S. 199) bei einer Blutalkoholkonzentration um 2 %o kaum vertretbar sein, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszuschließen. Luthe (Die\nstrukturale Psychopathologie in der Praxis der Gerichtspsychiatrie, 1985, S. 131 £.) ist der Ansicht, daß eine Zuordnung des § 21 StGB zu Blutalkoholwerten über 2 %0 oft den\ntatsächlich gegebenen Verhältnissen gerecht werde. Haddenbrock (MSchrKrim 1988, 402, 405) hält im Promillebereich von\n2 bis 3 %o die Voraussetzungen des § 21 StGB in den meisten\nFällen für sehr wahrscheinlich gegeben. Nach Witter (in:\nGöppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie II,\n1972, S. 966, 1011) ist es eine Faustregel, daß der Täter\nbei Werten zwischen 2 und 3 %0o wahrscheinlich erheblich vermindert schuldfähig ist. Andere formulieren einschränkender:\nSo soll bei einer. Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2 %0\ndie Anwendung des § 21 StGB zumindest erwogen werden oder\nnur mit besonderer Begründung abgelehnt werden dürfen\n(Langelüddeke/ Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.\n\n1976, S. 291), bzw. soll es ärztlicher Erfahrung nicht\nwidersprechen, ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 %o\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit zu diskutieren (Grüner\nin: Mueller, Gerichtliche Medizin, 2. Aufl. 1975, S. 989,\n1032: Rasch in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin,\n3. Aufl. 1967, S. 55, 81; Schewe, Beiheft zu 2StW 93, 39,\n56; ders. in: Schwerd, Rechtsmedizin, 4. Aufl. 1986, S. 204,\n225). Nach Bresser (Forensia 1984, 45, 57) und Finzen (in:\nVenzlaff, Psvchiatrische Begutachtung, 1986, S. 267, 268)\nsoll es sich bei derartigen Blutalkoholwerten jedenfalls um\neine Örientierungshilfe, nach Rengier/Forster (BA 1987, 161,\n163) nur um ein diagnostisches Hilfsmittel von untergeord-\n\nneter Bedeutung handeln.\n\nDiesen Aussagen läßt sich als allgemein anerkannter\nmedizinischer Erfahrungssatz entnehmen, daß ein Blutalkoholwert ab 2 %o auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeutet. Für den Richter, der gesicherte\nwissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat\n(BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 £f.; 34, 133, 134; BGH NSt2Z\n1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 %0o und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen -\nErfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 5)\nden Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht {so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau\nBA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m.Anm. Blau; BGHSt 36, 286,\n288; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht,\n\n1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411). Der Bundesgerichtshof fordert daher in ständiger Rechtsprechung, bei\nBlutalkoholwerten von 2 %0 an aufwärts die Anwendung des\n\n§ 21 StGB in Betracht zu ziehen (BGH NStZ 1984, 408; VRS 69,\n432, 433), da bei derartigen Werten erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit naheliege (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB S 21\nBAK 4; BGH bei Holtz MDR 1986, 622), und zwar um so näher,\nje mehr der Wert von 2 %o überschritten ist (BGH StV 1982,\n14, 15; NStZ 1984, 506; BGHR StGB $S 21 BAK 6; zusammenfassend Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 379, 383).\nIm Rahmen der Beurteilung von Tötungsdelikten wird die Untergrenze im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Angriffen auf das Leben allgemein bei 2,2 %0 angesetzt (BGHR\nStGB § 21 BAK 16; Salger aaO S. 389; von Gerlach in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 175 m.w.Nachw.).\n\nZwar ist vereinzelt angezweifelt worden, daß sich\nempirisch ausreichend gesicherte Aussagen über eine regelhafte Beziehung zwischen bestimmten Blutalkoholwerten und\nBeeinträchtigungen der Schuldfähigkeit treffen ließen\n{(Schewe, in: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Bundes\ngegen Alkohol im Straßenverkehr - Sektion Berlin, 1982,\n\nSs. 171, 172 £f£.; ders. JR 1987, 179, 180 ££,; Luthe/Rösler,\nin: Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 201, 211 £.; vgl. auch Blau JR 1988, 210,\n211). Hauptsächliches Anliegen dieser Autoren ist indessen,\npsychopathologischen (psychodiagnostischen) Kriterien den\nVorrang bei der Beurteilung alkoholbedingter Einschränkungen\nder Schuldfähigkeit einzuräumen. Auch sie billigen dem\nBlutalkoholwert dann ausschlaggebende Bedeutung für die\n\nAnnahme eines eingeschränkten Steuerungsvermögens zu, wenn\naufgrund der konkreten Beweislage keine ihrer Ansicht nach\ngeeigneten psychopathologischen Beurteilungskriterien zur\nVerfügung stehen (ebenso von Gerlach aaO S. 183). Damit setzen sie sich jedoch in Widerspruch zu ihrer eigenen Behauptung. Denn gäbe es tatsächlich keinen Erfahrungssatz des\nInhalts, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 %0o an aufwärts auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit\nhindeutet, so könnte ein solcher Blutalkoholwert auch dann\nricht als allein ausreichende Begründung für die Annahme der\nVoraussetzungen des § 21 StGB angesehen werden, wenn ss an\nsonstigen Beurteilungskriterien mangelt. Diese vereinzelt\ngebliebenen und in sich widersprüchlichen Stimmen sind daher\nnicht geeignet, den Erfahrungssatz von den Auswirkungen\neines Blutalkoholwertes von 2 %0 und mehr auf das Vorliegen\n\nder Voraussetzungen des § 21 StGB zu erschüttern.\n\nDie Beweiskraft des Blutalkoholwertes für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wird von einigen medizinischen\nSachverständigen jedoch in den Fällen stark relativiert, in\ndenen nicht der aus einer im unmittelbaren Anschluß an die\nTat gezogenen Blutprobe ermittelte Wert zugrunde gelegt\nwird, sondern die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration entweder\nim Wege der Rückrechnung aus einer längere Zeit nach der Tat\nentnommenen Blutprobe ermittelt oder gar aus Trinkmengenangaben des Angeklagten oder von Zeugen für die Zeit vor der\nTat berechnet wird (vgl. etwa Schewe, Beiheft zu ZStW 93,\n39, 57; ders. in Festschrift zum 25jährigen Bestehen des\nBundes gegen Alkohol im Straßenverkehr, Sektion Berlin,\n1982, S. 171, 173 £ff.; ders. BA 1985, 77, 93 £f£.; ders. in\n\n- 10 -\n\nFestschrift für Venzlaff, 1986, S. 39, 46 und JR 1987, 179,\n182 £f.; Rengier/Forster BA 1987, 161, 164; Luthe/Rösler, in:\nWitter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht,\n1987, S. 201, 203; Blau JR 1989, 337, 338). Auch. der\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Einzelfällen (neun bzw. dreizehn Stunden lagen zwischen Tat und\nBlutentnahme bzw. Trinkbeginn) für eine Relativierung ausgesprochen (BGHSt 35, 308, 311 ff. m.Anm. Blau BA 1989, 1;\neinschränkend jedoch wieder in BGHSt 36, 286, 288 ff.; dazu\nBlau JR 1990, 294; vgl. auch von Gerlach BA 1990, 305, 310;\nders. in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 165). Eine\nderartige Relativierung hat jedoch - jedenfalls bei Berechnungszeiträumen bis zu zehn Stunden - aus Rechtsgründen auszuscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1990 - 3 StR\n187/90; Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988, NSt2 1989, 17).\n\n2. Auszugehen ist von der Erkenntnis, daß sich der\nindividuelle Verlauf des Alkoholabbaus im Körper eines\nTäters vor und nach der Tat nicht rekonstruieren. läßt (BGH\nNStZ 1986, 114; BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 BAK 16;\nGerchow u.a. BA 1985, 77, 78). Der Zweifelssatz (vgl. hierzu\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S$S 261.Rdn. 103\nf£f.) gebietet es aber, als Tatzeit-Blutalkoholkonzentration\nden Wert anzunehmen, den der Angeklagte nach den konkreten\nFeststellungen des Einzelfalles unwiderlegbar gehabt haben\nkann. Es ist daher der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen\n\nfür ihn günstigste mögliche Abbauwert zugrunde zu legen.\n\na) Bei Vorliegen einer Blutprobe beträgt der Abbauwert\nnach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle StGB\n44. Aufl. $S 20 Rdn. 9 f m. weit. Nachw.) 0,2 %o pro Stunde\nzuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 %o\nvon der ersten Stunde an. Bei dieser Rückrechnungsmethode\nist mit einer für die richterliche Überzeugungsbildung\n(noch) ausreichenden Sicherheit (99 % bei Rückrechnung bis\nzu 10 Stunden, vgl. Gerchow u.a. BA 1985, 77, 92) eine höheve Biutalkohsikonzentration des Angeklagten zur Tatzeit\nauszuschließen. Die Beweiswirkung der so errechneten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration darf nun aber nicht zu Lasten\ndes Angeklagten - wie es verschiedentlich geschieht - mit\nder Begründung relativiert oder verneint werden, der mit\nmaximalen Abbauwerten errechnete Wert entferne sich vom\n\"währscheinlichen“ Wert, der \"tatsächliche\" Blutalkoholwert\ndes Angeklagten zur Tatzeit habe \"wahrscheinlich\" niedriger\ngelegen. Abgestellt wird hierbei darauf, daß der \"tatsächliche‘ Blutalkoholwert \"in vielen Fällen\" (gesicherte statistische Darlegungen fehlen) niedriger liege als der errechnete Maximalwert, Derartige Überlegungen sind jedoch mit dem\nweifelssatz nicht vereinbar, denn dadurch würde letztlich\neine Rückrechnung mit \"wahrscheinlichen\", den Angeklagten\naber möglicherweise benachteiligenden Abbauwerten eingeführt. Selbst wenn \"in vielen Fällen\" der Maximalwert nicht\nzutrifft, so ist doch nicht auszuschließen, daß gerade der\nzu behandelnde Einzelfall ein solcher ist, der nicht unter\ndie genannten \"vielen Fälle\" einzuordnen ist. Im Hinblick\nauf die nicht unbedeutende Zahl derjenigen Personen, die\n\nnach wıssenschaftlichen Erkenntnissen - wenn auch nicht\n\nständig - jedenfalls bis zu zehn Stunden mit Höchst- oder\nMindestwerten (Extremwerten) Alkohol abbauen, kann diese\nGruppe (statistisch deutlich über 1 % vgl. Gerchow u.a. BA\n1985, 77, 92) ohne Verstoß gegen den Zweifelssatz bei der\nrichterlichen Überzeugungsbildung nicht außer Betracht\n\ngelassen werden.\n\nb) Entsprechendes muß aber auch für die aus Trinkmengenangaben errechneten Maximalwerte gelten. Dabei ist für\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen. Nach ständiger\nRechtsprechung beträgt der niedrigste Abbauwert 0,1 %o pro\nStunde, das geringstmögliche Resorptionsdefizit 10 % und der\nim Regelfall anzusetzende Reduktionsfaktor 0,7 (vgl.\nDreher/Tröndle aaO $S 20 Rdn. 9 g m.w.Nachw.).\n\nDer hierzu geäußerte Einwand, auf diese Weise errechnete Blutalkoholwerte besäßen so gut wie keine Aussagekraft,\nweil zum einen schon die Trinkmengenangaben - insbesondere\nsolche des Angeklagten - äußerst unzuverlässig seien und zum\nanderen die aus den Trinkmengen nach der \"widmark-Formel\"\nerrechneten Maximalwerte sich von den \"wahrscheinlichen\"\nWerten mit zunehmender Länge des Zeitraums zwischen Trinkbeginn und Tatzeit entsprechend weiter entfernten (von\nGerlach BA 1990, 305, 310), verkennt das Zusammenwirken von\nfreier Beweiswürdigung, Bindung an Erfahrungssätze und Beachtung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" bei der richterlichen Überzeugungsbildung.\n\n- 13 -\n\nUnbestreitbar ist, daß aus vielerlei Gründen den\nTrinkmengenangaben von Angeklagten und zeugen häufig mit\nerheblicher Vorsicht zu begegnen ist. Diesen Umstand kann\nund muß der Richter von vornherein in seine Überzeugungsbildung miteinbeziehen. Er ist nicht gezwungen, derartige Angaben schlechthin kritiklos zu übernehmen. Vielmehr hat er\nsich im Rahmen der Würdigung der Beweise (S 261 StPO) aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat\ngenossenen Alkoholmenge zu verschaffen. Es ist ihm dabei un-\n„enommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft\neinzustufen, wenn er dafür (in der Hauptverhandlung gewonnene) Gründe hat, welche diese Auffassung argumentativ tragen\n(BGH NStZ 1983, 133, 134; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1986\n- 3 StR 474/85; Herdegen NStZ 1984, 337, 340; Hanack JR\n1974, 383, 384; vgl. zur Notwendigkeit von Kontroll-Rückrechnungen mit niedrigeren Werten auch BGHR StGB S$S 21 BAK\n7). Nur wenn ihm Zweifel verbleiben, ob die Angaben über die\nTrinkmenge möglicherweise doch in vollem Umfang oder teilweise zutreffen könnten, gebietet es der Zweifelssatz, diese\nnıcht widerlegbare Trinkmenge den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen. Hat sich der Richter auf diese Weise auf\neine vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkoholmenge\nfestgelegt, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom\n13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom\n20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR\n246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentra-\n\ntion zu errechnen.\n\n- 14 -\n\nc) Die auf diese beiden möglichen Arten errechnete\nBlutalkoholkonzentration ist dann aber als feststehend: zu\nbehandeln. Jedes Zurückgreifen auf einen niedrigeren \"wahrscheinlichen\" Wert zu Lasten des Angeklagten wäre willkür-\n\nlich und deshalb zu beanstanden.\n\n3. Die festgestellte Tatzeit-Blutalkoholkonzentration\n- sei sie unmittelbar festgestellt oder für einen. Zeitraum\nbis zu zehn Stunden errechnet - ist maßgeblicher Faktor der\nTrunkenheit im Sinne einer Intoxikationspsychose als krankhafte seelische Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gemäß § 20 StGB mit der weiteren möglichen\nFolge der Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des\nHemmnungsvermögens. Für letzteres ist der auf einer Höhe des\nBlutalkoholgehalts von 2 %0 und mehr aufbauende Erfahrungssatz einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unmittelbar bedeutsam (Urteil des Senats vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90). Ist eine solche Blutalkoholkonzentration alleiniges Beurteilungskriterium, hat der Richter\nnach einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom\n\nVorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen.\n\n4. Allerdings ist eine allein auf einem - statistischen - Erfahrungssatz beruhende Folgerung dann nicht mehr\ngerechtfertigt, wenn dieser im Einzelfall durch das Vorliegen allgemein anerkannter widerstreitender Beurteilungskriterien erschüttert wird (vgl. Herdegen in KK-StPO\n2. Aufl. § 244 Rdn. 5; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO\n24. Aufl. § 261 Rdn. 47). In diesem Fall hat der Richter im\n\n7p\n- 15 -\n\nRahmen einer Gesamtwürdigung eine Bewertung der gegenläufigen Kriterien vorzunehmen und auf diese Weise zu entschei.-\nden, ob der Erfahrungssatz nach seiner Überzeugung den\nSchluß auf die erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten zur Tatzeit noch zuläßt (von Gerlach\nin Festschrift für Hanack aaO S. 184). |\n\nZu dieser hier entscheidungserheblichen Frage wird im\neinschiägigen medizinischen, teilweise auch im juristischen\nschrifttum ausgeführt, aufgrund psychopathologischer (psychodiagnostischer) Beurteilungskriterien könne der bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts anzuwendende, für eine\nerhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechende\nErfahrungssatz - zumal, wenn es sich um eine mit Maximalwerten aus einer Blutprobe oder aus Trinkmengenangaben errechnete Blutalkoholkonzentration handele - im Rahmen einer Gesamtwürdigung entkräftet werden (Witter, in: Göppinger/\nWwitter, Handbuch der forensischen Psychiatrie II, 1972,\n\n3. 966, 1008, 1011; ders. MSchKrim 1988, 410 ff.; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. 1976,\n\nSs. 290 f£f.; Forster/Joachim, in: Forster, Praxis der Rechtswedizin, 1986, S. 470, 473 £.; Schwerd, Rechtsmedizin,\n\n4. Aufl. 1986, S. 104, 121; Schewe, Beiheft zu ZStw 93, 39,\n55 ff.; ders. in Festschrift zum 25jährigen Bestehen des\nBundes gegen Alkohol im Straßenverkehr - Sektion Berlin,\n1982, S. 171 ££.; ders. BA 1985, 77, 98 £ff.; ders. in\nFestschrift für Venzlaff, 1986, S. 39 £ff.; ders. JR 1987,\n179 ff.;, Gerchow BA 1985, 152, 154 ff.; ders. Forensia 1986,\n155, 162 £f£f.; Finzen in: Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1986, S. 267 £., 273 £f.; Rengier/Forster BA 1987,\n\n-16 -\n\n161 £f£f.; Luthe/Rösler, in: Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 201 ff.; dies. 2StW 98,\n314 £ff.; Blau JR 1988, 210 ££f.; 1989, 337 £.; 1990, 294 £.;\nders. BA 1989, 1 f£f.; so auch. der 1. Strafsenat in den beiden Fällen BGHSt 35, 308 und 36, 286).\n\n5, Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht ohne Ein-\n\nschränkungen anzuschließen.\n\na) Zwar ist die Möglichkeit der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit eines alkoholisierten Täters nach psychopathologischen Kriterien nicht ausgeschlossen. Im Idealfall\neiner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen\ndurch einen fachkundigen Mediziner vorgenommenen subtilen\nPsychodiagnostik aus dem Erscheinungsbild, dem (Leistungs-)\nVerhalten des Täters oder sonstigen Umständen ist es möglich, sichere Rückschlüsse auf ein erhalten gebliebenes oder\nLeeinträchtigtes Hemmungsvermögen zu ziehen. Auch dürfte in\nFällen, in denen der Täter im Zusammenhang mit der Tat trotz\nerheblicher Alkoholisierung außergewöhnliche (fein-) motorische Körperbeherrschung zeigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - \"Fassadenklettererfall\";\nauch der der Entscheidung BGHSt 35, 308 zugrunde liegende\nSachverhalt dürfte zu diesen Fällen zählen: Gehbehinderter,\nder trotz erheblicher Alkoholisierung seinen Verfolgern entkommt und während der Flucht seinen Revoler ent- und wieder\nneu lädt), ein Schluß von dem festgestellten Leistungsverhalten auf erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit möglich\nsein. Abgesehen von derartigen Ausnahmefällen sind keine Be-\n\nurteilungskriterien zur Rekonstruktion der psychischen\n\n- 17 -\n\nBefindlichkeit des Täters zur Tatzeit von solcher Überzeugungskraft ersichtlich, die geeignet wären, den aufgezeigten Erfahrungssatz in bezug auf eine Blutalkoholkonzentration von 2 %0 und mehr zu entkräften (vgl. Renzikowski\nNJW 1990, 2905 ff). Zwar hat ein psychiatrischer Sachverständiger in der Regel schon vor der Hauptverhandlung Gelegenheit, den Angeklagten zu explorieren. Die hier maßgeblichen Umstände zur Tatzeit - nämlich die körperliche Befindlichkeit des Angeklagten und seine Gemütsverfassung - sind\naber auch von einem Sachverständigen schon einen Tag nach\nder Tat häufig nicht mehr rekonstruierbar (vgl. Schneble in\nFestschrift für Pribilla, 1990, S. 307, 319 £).\n\nb) Zuverlässige empirische Tatsachenerkenntnisse gibt\nes hierzu bisher indes nicht. Dem wissenschaftlich gesicherten statistischen Erfahrungssatz über den Einfluß der Blutalkoholkonzentration auf die Schuldfähigkeit in Fällen der\nhier behandelten Art stehen bisher keine auch nur annähernd\nähnlich gesicherten Erfahrungssätze aus dem psychodiagnostischen Bereich gegenüber. Vielmehr bestehen bei Rechtsmedizinern, Psychiatern und Psychologen erhebliche Unsicherheiten\nund Meinungsunterschiede darüber, welchen der in einer\nHauptverhandlung in der Regel ermittelbaren Umständen im\nHinblick auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit Bedeutung\nzukommt. Diese Meinungsvielfalt, die verläßliche Aussagen\nbisher vermissen läßt, schließt es aus, daß das Gericht zu\nLasten des Angeklagten auf sie aufbauen könnte (Schneble aaO\nS. 323).\n\nSo soll beispielsweise nach Rasch (BA 1965/66, 583,\n585; Forensische Psychiatrie, 1986, S. 199) und Grüner (in:\nMueller, Gerichtliche Medizin, 2. Aufl. 1975, S. 989, 1034)\neine erhalten gebliebene Erinnerung des Täters an die Tat\nfür die Beurteilung seiner psychischen Verfassung ohhe Informationswert sein, während Witter (Grundriß der gerithtlichen Psychologie und Psychiatrie, 1970, S. 174; ebenso in:\nGöppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie II,\n1972, S. 966, 1009 £.) diesen Umstand für ein wichtiges Kriterium hält. Nach Rauch (aaO S. 219) und Luthe/Rösler (in:\nwWitter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht,\n1987, S. 201, 207) hat das Fehlen grober Ausfallerscheinungen keine bestimmende Aussagekraft hinsichtlich des Hen-\n'mungsvermögens, da sich beispielsweise Trinkgewohnte auch im\nRausch noch äußerlich beherrschen und ihre Bewegungen kontrollieren können. Auch aus planmäßigem und zielgerichtetem\nHandeln soll ein Rückschluß auf erhaltenes Steuerungsvermögen nicht gezogen werden können (Luthe/Rösler aaO). Die\nPersönlichkeitsadäquanz oder -fremdheit der Tat ist für\nLangelüddeke (Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959,\nSs. 75) von hervorragender Bedeutung. Forster/Joachim (Blutalkohol und Straftat, 1975, S. 193) halten dieses Kriterium\nunter der Voraussetzung einer Persönlichkeitsanalyse für\nbrauchbar. Witter (Grundriß der gerichtlichen Psychologie\nund Psychiatrie, 1970, S. 173; ebenso in: Göppinger/Witter\naaO) billigt ihm nur geringsten diagnostischen Wert zu, während Glatzel (Forensische Psychiatrie, 1985, S. 108) der\nMeinung-ist, das Handeln eines Menschen sei niemals persönlichkeitsfremd, sonst wäre es nicht realisiert worden. während Rasch (BA 1965/66, 583, 585) die Sinnlosigkeit des\n\n-.l.\n\n- 19 -\n\nRauschverhaltens als brauchbares Kriterium verwirft, räumt\nihm Witter (Grundriß der gerichtlichen Psychologie und\nPsychiatrie, 1970, S. 174; ebenso in: Göppinger/Witter aan)\nhohen Beweiswert zu (zu weiteren in diesem Zusammenhang\nstrittig erörterten Kriterien vgl. Salger in Festschrift für\nPfeiffer, 1988, S. 379, 385 f££.).\n\nc) Dieser Meinungsstreit wird in der medizinischen\nLiteratur nicht in Abrede gestellt (siehe etwa Schewe in\nFestschrift für Venzlaff, 1986, S. 39, 43 f.; Inthe/Rösler\nZStW °8, 314, 317; Witter in: Göppinger/Witter aa0 S. 1008).\nDer Rechtsprechung, die im Hinblick auf die durch diesen\nStreit bedingte Beurteilungsunsicherheit die Beweiskraft des\nBlutalkoholwertes durch psycho-pathologische Kriterien\nregelmäßig als nicht entkräftbar ansieht (vgl. zuletzt die\nÜbersicht. bei Goydke DAR 1990, 241, 243 ff.), wird aber\ndemgegenüber vorgeworfen, die einzelnen psychopathologischen\nBeurteilungskriterien jeweils nur isoliert zu betrachten;\ndiese müßten vielmehr unter \"Einbettung in ihr psychisches\nUmfeld\" (Witter MSchrKkrim 1988, 410, 413) bzw. im Rahmen\neiner Gesamtbetrachtung (siehe etwa Luthe/ Rösler, in:\nWitter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht,\n1987, S. 201, 207) gewürdigt werden; in einem solchen Rahmen\n\nhätten sie durchaus ihre Aussagekraft.\n\nd) Dem kann indessen auf der Grundlage des bisherigen\nmedizinischen Forschungsstandes aus Rechtsgründen nicht\ngefolgt werden. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung darf\n\nder Richter den psychopathologischen Kriterien nur dann\n\n- 20 -\n\nAussagekraft in bezug auf erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit zubilligen, wenn ihm durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse einheitliche und nachvollziehbare\nMaßstäbe für diese Würdigung an die Hand gegeben werden.\nZwar wird behauptet, die erforderlichen Beurteiiungsmaßstäbe\nlägen vor (Witter MSchrKrim 1988, 410, 412 £.), tatsächlich\nsind jedoch wissenschaftlich allgemein anerkannte Beurteilungskriterien in den maßgeblichen Fachkreisen bisher nicht\nvorhanden (Ansätze bei Athen, Syndrome der akuten Alkoholintoxikation und ihre forensische Bedeutung, 1986; vgl. aber\n\nRzenzikowski aaO).\n\n6. Entgegen der Ansicht Witters (aaO) fordert die\nRechtsprechung damit nicht ein festgefügtes Beurteilungsschema, durch welches anhand einer bestimmten Anzahl von\nBeurteilungskriterien für jeden Einzelfall gültige Urteile\ndarüber gefällt werden können, ob ein Täter trotz Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert\ngewesen ist oder nicht. Daß dies im Hinblick auf die individuell unterschiedlichen Wirkungen des Alkohols auf die psychische Befindlichkeit in dem fraglichen Alkoholisierungsbereich nicht möglich ist, verkennt die Rechtsprechung nicht.\nDer Richter muß aber fordern, daß ihm der Sachverständige,\ninsbesondere wenn dem Angeklagten nachteilige Rechtsfolgen\ndrohen, nicht ein aus seiner intuitiven, subjektiven Einschätzung gewonnenes Gutachten vorlegt, sondern ihm mittels\neiner rational nachvollziehbaren, wissenschaftlich abgesicherten Gedankenführung eine Entscheidungshilfe an die Hand\ngibt, die von den einschlägigen Fachkreisen allgemein als\n\nzutreffend anerkannt wird. Es wäre willkürlich und deshalb\n\nzo\n\n- 21 -\n\nnicht hinnehmbar, wenn es vom Zufall, nämlich von der Auswahl des Sachverständigen (vgl. Renzikowski aaO S. 2906 m.w.\nNachw.), abhinge, welche Kriterien und Maßstäbe für die\nBeurteilung des Hemmungsvermögens eines mit 2 %o oder mehr\nalkoholisierten Täters als entscheidungserheblich herangezogen werden und, möglicherweise darauf aufbauend, ob ihm vom\nGericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt\n\nwird oder nicht.\n\nSolange sich daher in der medizinischen Fachwissenschsft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse in bezug auf\ndie - dem Gericht regelmäßig zur Verfügung stehenden -\npsychopathologischen Kriterien herausgebildet haben, können\ndiese grundsätzlich nicht als Argumente gegen einen auf die\nverminderte Steuerungsfähigkeit hinweisenden, von der Höhe\ndes Blutalkoholgehalts abhängigen Erfahrungssatz herangezogen werden. Damit bleibt in aller Regel eine Blutalkoholkonzentration von 2 %0 und mehr als einziger berücksichtigungsfähiger Umstand übrig, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelssatzes\nzur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne\ndes § 21 StGB führt.\n\n7, Das angefochtene Urteil kann deshalb im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die neu erkennende Schwurgerichtskammer wird die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers\nncchmals unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu\nerörtern haben und dabei auch das hinsichtlich Anlaß und\nAblauf spontane, sinnlose, auf alkoholische Beeinflussung\n\nhindeutende Tatgeschehen in ihre Würdigung einzubeziehen\n\nhaben. Der auf Angst vor Entdeckung beruhende Mord als solcher ist kein Kriterium, das die erhebliche Einschränkung\ndes Hemmungsvermögens ausschließt. Das als \"durchdacht\" und\n\"situationsgerecht\" bezeichnete Nachtatverhalten kann auch\nauf einem möglichen \"Ernüchterungseffekt\" beruhen, der in\nder medizinischen Wissenschaft erwähnt wird. Die eigene Einschätzung seiner Befindlichkeit durch den Beschwerdeführer\n(angetrunken, betrunken UA 17) ist für die Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit praktisch ohne Beweiswert (vgl. Kunkel, Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinsznaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, 4/90, S. 50,\n54), zumal dann, wenn bei dem Tatgeschehen gruppendynamische\n\nEnthemmungen mitgewirkt haben (UA 42, 47, 59).\n\nSalger Goydke Steindorf\nMaatz Basdorf\n\nBR |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-22/4-str-117-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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