{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-20_4_StR_502_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"4 StR 502/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"gt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 502/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karlheinz B gib aus SED: sehoren am\nGEB 1955 in ED (Kreis TED): zur Zeit in\n\nHaft,\n\n2. Norbert m EB aus GE dort geboren am\nGE 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.ä.\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 20. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen?\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n17. August 1990 im Ausspruch über die Dauer\nder Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des $S 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDer Ausspruch über die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann jedoch bei beiden Angeklag-\n\nten nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat zur Begründung der Anordnung nach S§ 69 a Abs. 1 Satz 2, 3 StGB lediglich ausgeführt, die Angeklagten hätten sich dadurch, daß\nsie \"zur Durchführung der ganz erheblich schwerwiegenden\nTat\" (nach §§ 177, 178, 237 StGB) ein Kraftfahrzeug gelenkt\nhaben, als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Dauer erwiesen. Das reicht zur Rechtfertigung\nder Maßregel nicht aus. Entscheidend für die Dauer der\nSperrfrist nach S 69 a Abs. 1 StGB ist die voraussichtliche\nUngeeignetheit des Täters. Diese ist nicht nach allgemeinen\nStrafzumessungsregeln zu beurteilen. Die Schwere der Tatschuld ist insoweit nur von Bedeutung, als sie Hinweise auf\ndie charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten und auf\nden Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag, auf die es\nfür die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt (BGH VRS\n7, 301, 303; BGHSt 15, 393, 397; BGHR StGB § 69 a I Dauer ];\nBGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85 - bei\nHoltz MDR 1987, 979 sowie vom 22. Mai 1990 - 1 StR 224/90 -,\nvom 12. Juni 1990 - 1 StR 209/90 - und vom 25. September\n1990 - 4 StR 417/90, zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB\n\n§ 69 a I Dauer 2). Hinzu kommt, daß bei der Anordnung einer\nSperre für immer nach S$S 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB darzulegen\nist, warum eine zeitlich begrenzte Sperre bis zu fünf Jahren\n\n67\n\nnicht ausgereicht hätte, um die vom Täter drohende Gefahr\nabzuwenden (vgl. Jagusch/Hentschel, 30. Aufl. $S 69 a StCB\nRdn. 4 m.w.Nachw.).\n\nSalger Goydke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/4-str-502-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/4-str-502-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.950760+00:00"}}