{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-15_4_StR_486_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-15","aktenzeichen":"4 StR 486/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 486/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd > EEE aus SEE, geboren arı GEUEEEEEEEEED\n1949 in ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nwıIl\n\n68\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 8. August\n1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte statt wegen \"vorsätzlicher\nVerkehrsgefährdung\" wegen fahrlässiger\n\nGefährdung des Straßenverkehrs verurteilt\n\nwird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in vier Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlicher \"Verkehrsgefährdung\" zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie eine Maßregel nach den SS 69, 69 a StGB getroffen. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die\nVerurteilung wegen vorsätzliche r Gefährdung\n\ndes Straßenverkehrs. Er beanstandet das Verfahren und rügt\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben und deshalb unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 1990 zu Recht dargelegt hat.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin führt\nzu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit es das Vergehen\nder Gefährdung des Straßenverkehrs betrifft. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Faschingsdienstag dieses\nJahres nach Geschäftsschluß von 12 bis 15 Uhr mit seinen\nKollegen Sekt, den er nicht zu trinken gewöhnt war. Die genaue Menge ließ sich nicht mehr ermitteln. Danach fühlte er\nsich \"alkoholbedingt unwohl, ihm war schlecht, weshalb er\nbis 17.00 Uhr zunächst ... noch einen Spaziergang machte, um\n\"nüchtern zu werden’\". Das Urteil fährt dann fort: \"Obwohl\ner wußte, daß ein derartiges Ausnüchtern keinen Erfolg zu\nhaben vermochte und sich im klaren war, daß er wegen seines\nZustandes keineswegs fahren sollte, setzte er sich ... ans\nSteuer seines Pkws\". Er trat die geplante Heimfahrt zu seinem etwa 40 km entfernten Wohnort an (UA 5). Weiter führt\ndas Urteil aus: \"Die durch seine Alkoholisierung gegebene\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm er hierbei zumindest billigend in Kauf\". Im Rahmen der Strafzumessung heißt\nes dann noch: \"Auch hatte er sein Maß an Trunkenheit zutref-\n\n6°\n\nfend als hoch eingeschätzt und eigens vor Fahrtantritt noch\neinen Ausnüchterungsspaziergang unternommen. Daß dies indes\nein ungeeignetes Mittel ist, die Fahrtüchtigkeit in kurzer\nZeit wieder zu erlangen, ist allgemein bekannt\" (UA 9). Etwa\n5 km vor dem Erreichen seines Fahrtziels kam es dann zu dem\nfolgenschweren Verkehrsunfall.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener Gefährdung des Straßenverkehrs nicht.\nDas Landgericht geht, wie sich aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt, von einem Verstoß gegen S 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 StGB aus. Bei\ndiesem Vergehen handelt es sich um eine sog. \"Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination\", bei der die Gefahr fahrlässig\nverursacht, im übrigen aber vorsätzlich gehandelt worden\nsein muß. Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung\n(s 11 Abs. 2 StGB) ist eine solche Tat allerdings als vor-\n\nsätzlich begangen anzusehen.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer lassen indessen besorgen, daß sie die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes\nverkannt hat. Auszugehen ist hierbei von der Tatsache, daß\nder Angeklagte nach dem ausgiebigen Genuß von Sekt selbstkritisch genug gewesen ist, sich nicht unmittelbar danach\nans Steuer seines Fahrzeugs zu setzen. Er hat vielmehr einen\nzweistündigen Spaziergang unternommen, um wieder nüchtern zu\nwerden. Wie er den Erfolg dieser Maßnahme eingeschätzt hat,\nergibt sich aus den Feststellungen nicht eindeutig. während\neinmal davon gesprochen wird, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß ein derartiges Ausnüchtern \"keinen Erfolg zu haben ver-\n\nmochte\" (UA 5), heißt es an anderer Stelle (UA 9) nur ganz\ngenerell, es sei allgemein bekannt, daß ein solcher Ausnüchterungsspaziergang ein ungeeignetes Mittel sei. Das schließt\naber die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte diese\nallgemeine Kenntnis nicht gehabt hat, sie aber hätte haben\nkönnen. Dies würde aber nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit\n\nbegründen.\n\nDie Strafkammer hat weiter nicht bedacht, daß der Angeklagte in dem Zeitraum, in dem er seinen Entschluß zur Fahrt\nzunächst zwei Stunden hinauszögerte und schließlich doch\nlosfuhr, infolge des genossenen Alkohols in seiner Erkenntnisfähigkeit möglicherweise eingeschränkt gewesen ist. Die\nihm um 18.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1.78 %0. Bei der gebotenen Rückrechnung zu seinen\nGunsten mit einem Wert von 0.2 %o pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag von 0.2 %0o (BGH NStZ 1986, 114) kann der\nAngeklagte bei dem Entschluß zur Fahrt gegen 17 Uhr nahezu\n2.4 %o Alkohol im Blut gehabt haben. Bei einem solchen Wert\nkann aber die Fähigkeit, den Wirkungsgrad einer zweistündigen Ausnüchterungsphase sachgerecht einzuschätzen, geschmä-\n\nlert gewesen sein. Davon ist zu seinen Gunsten auszugehen.\n\nNach den Gesamtumständen sind - unter Berücksichtigung\nder dargelegten Erwägungen - auch in einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen zu erwarten, die den Vorwurf\nvorsätzlichen Handelns tragen könnten.\n\nDagegen läßt sich aus den getroffenen Feststellungen\n\nder Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Fahruntüchtig-\n\n68\n\nkeit ohne Einschränkungen herleiten. Der Senat ändert daher\n\nden Schuldspruch entsprechend.\n\nDie Höhe der Strafe wird hierdurch nicht beeinflußt.\nDie Strafkammer hat die Strafe zutreffenderweise (S$S 52\nAbs. 2 StGB) dem § 222 StGB entnommen (im Urteil - UA 9 -\nirrtümlich als § 230 StGB bezeichnet). Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dieser Straftatbestand\nist gleichzeitig viermal verwirklicht worden. Daneben ist\ntateinheitlich eine fahrlässige Körperverletzung (Strafdrohung: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) begangen worden. Die weiter in Tateinheit mit den übrigen Delikten\nstehende fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs ist lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.\nDiese allgemeine Einordnung des Unrechtsgeschehens durch den\nGesetzgeber zeigt ebenso wie die konkrete Gewichtung der\nSchuld, daß das Schwergewicht des verwirklichten Unrechts\nhier auf den Taten beruht, die von der Schuldspruchänderung\n\nnicht berührt werden.\n\nDa auch der Maßregelausspruch Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich das Rechtsmittel als im Ergebnis un-\n\nbegründet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1\n\nund 2 StPO.\n\nSalger Goydke\nMaatz\n\nBasdorf\n\nSteindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-15/4-str-486-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-15/4-str-486-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.767502+00:00"}}