{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-13_4_StR_497_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-13","aktenzeichen":"4 StR 497/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"on\n5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 497/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried F EB aus vB, seboren am EB 1936\nin vB, zur zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nwıIIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. November 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n17. August 1990 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zum Nachteil\nseiner Tochter begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die hiergegen erhobene Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des\nUrteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt; insoweit ist die Revision\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt,\nes habe bei der Festlegung der Strafe \"auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht außer Betracht gelassen, da deutlich\ngemacht werden muß, daß auch in dem Abhängigkeitsverhältnis\n'Familie’ einzelne Familienmitglieder nicht zur Befriedigung\nder Bedürfnisse eines anderen Familienmitgliedes zur Verfügung stehen\" (UA 6/7).\n\nDiese Überlegung des Landgerichts ist in zweifacher\nHinsicht rechtsfehlerhaft. Schon die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte begegnet Bedenken, da das\nUrteil keinerlei Feststellungen dazu enthält, daß eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt werden, zu\nverzeichnen ist. Nur dies würde es jedoch rechtfertigen, zur\nAbschreckung möglicher anderer künftiger Rechtsbrecher eine\nhöhere als die sonst angemessene Strafe festzusetzen (siehe\netwa BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprä-\n\nvention 2).\n\n67\n\nVor allem aber hat das Landgericht unzulässigerweise\nden Strafzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafschärfend\nberücksichtigt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen,\ndaß die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit\nvon den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe\nanfällig ist, von solchen Übergriffen freigehalten wird\n(Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. S 174 Rdn. 1\nm.w.Nachw.). Die strafschärfende Verwertung dieses Schutzziels bei der Strafzumessung verstößt gegen § 46 Abs. 3\nStGB. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.\n\nDa der Senat nicht mit letzter Gewißheit auszuschließen\nvermag, daß das Landgericht ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen möglicherweise auf eine niedrigere als\ndie festgesetzte Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nerkannt hätte, mußte das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/4-str-497-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/4-str-497-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.584409+00:00"}}