{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-08_4_StR_457_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-08","aktenzeichen":"4 StR 457/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 457/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter E WW aus VE, seboren am\n1965 in A, zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Raubes mit Todesfolge\n\nwıIII\n\nFE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am\n8. November 1990 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n30. Mai 1990 wird unter Aufhebung des\nBeschlusses des Landgerichts vom 9. August\n1990 als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Pflichtverteidiger des Angeklagten hat fristgerecht\ngegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Mit\nSchriftsatz vom 7. August 1990 hat er erklärt, er nehme die\nRevision zurück. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 9. August 1990 die Kosten des zurückgenommenen\nRechtsmittels dem Angeklagten auferlegt. Unter Bezugnahme\nauf diesen Beschluß hat der Angeklagte mit Schreiben vom\n14. August 1990 mitgeteilt, er habe seine Revision nicht zurückgezogen und werde sie auch nicht zurückziehen; wenn dies\nvon seiten seines Anwalts geschehen sei, müsse es sich um\nein Mißverständnis handeln. Der Verteidiger des Angeklagten,\nder bis zu seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am\n\n2. April 1990 als Wahlverteidiger des Angeklagten tätig war,\nhat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 dazu erklärt, er\nsei durch die ihm vom Angeklagten erteilte schriftliche\nVollmacht vom 6. Juli 1989 ermächtigt worden, ein Rechtsmit-\n\ntel auch zurückzunehmen.\n\n1. Eine wirksame Rücknahme der Revision des Angeklagten\nliegt nicht vor, da der Pflichtverteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Die allgemeine Strafprozeßvollmacht, die den Verteidiger auch zur Rücknahme von\nRechtsmitteln ermächtigte und auf die er sich in seinem\nSchriftsatz vom 30. Oktober 1990 berufen hat, ist mit der\nNiederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (Bd. IV Bl. 441 d.A.) erloschen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erlischt (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1978 - 5 StR 29/78 - bei Holtz MDR 1978, 461 und vom 7.\nOktober 1986 - 5 StR 493/86).\n\n2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet worden\n(ss 344, 345 StPO) und war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO\n\nals unzulässig zu verwerfen.\n\n3. Soweit in dem Schreiben des Angeklagten vom\n14. August 1990 ein Wiedereinsetzungsgesuch zu sehen sein\nsollte, kann dieses schon deshalb keinen Erfolg haben, weil\nder Angeklagte die Revision bisher nicht begründet und damit\ndie versäumte Handlung nicht innerhalb der Frist des § 45\nAbs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hat. Der Angeklagte hat von\n\n86\n\nder bisher nicht erfolgten Begründung seines Rechtsmittels\nspätestens durch den Beschluß des Landgerichts vom 9. August\n1990, auf den er sich in seinem Schreiben vom 14. August\n1990 bezogen hat, erfahren. Damit lief die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches und zur Nachholung der\nversäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 1 Satz l und Abs. 2\n\nSatz 2 StPO eine Woche danach ab.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-08/4-str-457-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-08/4-str-457-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.479139+00:00"}}