{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-11-06_4_StR_481_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-06","aktenzeichen":"4 StR 481/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Po\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 481/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGernot H HE zu: so -\" EEE Senoren am\nGE 126% ir CU, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. November 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\neiner Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht angenommene Mordqualifikation der Habgier ist nicht bedenken-\n\nfrei dargelegt.\n\nDer Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe seinen\nFreund BB zur Abwehr eines von diesem ausgehenden Angriffs getötet. Das Landgericht hält diese Einlassung für\nwiderlegt und entnimmt daraus zugleich das den Angeklagten\nbeherrschende Tatmotiv. Dazu führt es aus, auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Alkoholisierung der Beteiligten sei die\n\nMitnahme der Geldbörse Bis nicht in einen Sinnzusammenhang mit der Abwehr eines völlig überraschenden Angriffs des\nFreundes zu bringen; die Mitnahme der Geldbörse stehe dazu\nvielmehr in krassem Widerspruch. Das Verhalten des Angeklagten werde nur dann nachvollziehbar, wenn der Angeklagte es\nvon Anfang an auf das Geld seines Freundes abgesehen hatte\n(UA 25 f). Zu einem solchen Schluß durfte das Landgericht\nhier aus Rechtsgründen nicht gelangen, ohne sich mit den in\nder Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen umfassend\nauseinanderzusetzen und insbesondere nicht, ohne. andere\ndenkbare Beweggründe des Angeklagten zu erwägen (vgl.\nHürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 49).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geldbörse BB: nach der Tat aus der Jacke oder der Gesäßtasche\ndes Opfers entnommen. Diese Handlung konnte einem vorbedachten Plan, ebenso aber auch - im Anschluß an das Tötungsgeschehen - einem plötzlichen Impuls entspringen. Daß nach\nwiderlegung der Einlassung des Angeklagten nur die eine der\nAlternativen ernsthaft in Betracht gekommen wäre und daher\nweitere Erörterungen entbehrlich waren, ergibt der Sachverhalt des Urteils nicht.\n\nHiernach befand sich der Angeklagte möglicherweise in\nGeldschwierigkeiten; einem Nachbarn des Opfers hatte er offenbar auch einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag entwendet. Andererseits hatte der Angeklagte ersichtlich Geldmittel, um seine Gaststättenbesuche zu finanzieren und mit\nseiner Freundin vereinbart, die Wohnungsmiete anteilig zu\ntragen; Näheres hierzu ist nicht festgestellt. Am Tattage\n\nverfügte er ebenfalls über - wenn auch geringe - Barmittel.\nDiese Feststellungen zur finanziellen Lage des Angeklagten\nergeben ein Tötungsmotiv nicht gleichsam von selbst. Vielmehr war zu berücksichtigen, daß das Tatopfer ein Freund\nwar, der dem Angeklagten auch mit Geld schon ausgeholfen\nhatte und der seinerseits am Tattage jedenfalls nicht über\nerhebliche Beträge verfügte. In der mitgenommenen Geldbörse\nhatte der Angeklagte zuvor lediglich mehrere Geldscheine\ngesehen. Die persönlichen Beziehungen der Beteiligten konnten angesichts einer so geringen Beuteerwartung der Annahme\neines leichthin geplanten Raubmordes entgegenstehen.\n\nIn diesem Zusammenhang bedurfte es auch einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Trunkenheit des Angeklagten\nund des Tatopfers. Wenn der Angeklagte zur Tatzeit eine\nBlutalkoholkonzentration von - nach der Berechnung des Landgerichts - 3,71 %0 hatte, so könnte darin zwar ein Anhaltspunkt dafür liegen, daß der Angeklagte bereit war, für einen\ngeringen Geldbetrag selbst einen Freund zu töten. Andererseits war aber zu bedenken, daß eine Trunkenheit in dem vom\nLandgericht angenommenen Ausmaß nicht selten aus geringfügigen Anlässen zu sinnlosen, im Motivationsgefüge nachträglich\nkaum aufklärbaren Taten führt. Für einen solchen Fall würde\nsich auch die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten mit\nbesonderer Schärfe stellen, weil die Schuldfähigkeit unter\nEinschluß des Tatgeschehens beurteilt werden muß.\n\nDie notwendige Neuverhandlung der Sache wird dem Tatrichter Gelegenheit geben, das Ausmaß der Alkoholisierung\ndes Angeklagten genauer zu bestimmen. Wie der Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist der\nTatrichter nicht genötigt, eine Einlassung des Angeklagten,\nfür deren Richtigkeit sich keine begründeten Anhaltspunkte\n\nergeben, ohne weiteres als unwiderlegbar hinzunehmen.\n\nSalger Goydke Jähnke\n\nRiBGH Dr. Meyer-Goßner\nbefindet sich im Urlaub\nund ist verhindert zu\nunterschreiben.\n\nSalger Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-06/4-str-481-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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