{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-10-26_4_StR_451_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-26","aktenzeichen":"4 StR 451/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 451/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim D EEE aus EM, geboren ar UEMEEEEE\nWB :°32 in Fr (Pommern),\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nwIII\n\nof\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Oktober 1990 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung der\nEinzelakte Nrn. 1 bis 9 und 11 bis 25\nder Urteilsgründe beschränkt; bezüglich\ndes von der Verfolgung ausgenommenen\nEinzelaktes entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen\nStrafkammer des Landgerichts Münster bei\ndem Amtsgericht Bocholt vom 7. Juni 1990\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts.\n\nNach der vom Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen Verfahrensbeschränkung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensbeschränkung führt auch nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruches. Der Senat vermag auszuschließen, daß das\nLandgericht, selbst wenn es den Einzelakt Nr. 10 der Urteilsgründe nicht in die fortgesetzte Handlung miteinbezogen\nund -abgeurteilt hätte, auf eine niedrigere als die von ihm\nfestgesetzte Strafe erkannt hätte.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/4-str-451-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/4-str-451-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.982368+00:00"}}