{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-10-25_4_StR_371_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-25","aktenzeichen":"4 StR 371/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für\nden Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des\nnach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.","text_plain":"BCHR: ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 SS 15, 26\n\nDer Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für\nden Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des\nnach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 4 StR 371/90 -\nLG Bielefeld -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 371/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFritz M GB zu: ve TEE, seboren am\nGE 926 in S@Wb, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwell\n\n{n\na\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. REED aus zB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 23. Oktober 1989, soweit es den Angeklagten MB betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Anstiftung zum Mord\nund des versuchten Mordes schuldig\n\nist,\n\nb) im Strafausspruch - ausgenommen die\nEinzelstrafe wegen versuchten Mordes -\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte sich 1984 entschlossen, Karl-Friedrich MED - seinen Sohn aus erster Ehe und Hoferben -\n\nzu töten. Er hatte dem Sohn den Hof gegen Einräumung eines\nNießbrauchs übergeben; das Nießbrauchsrecht machte Karl-Friedrich MB ihm aber streitig. Dieser ließ sich auch\n- meist unter Alkohol - eine Reihe tätlicher Übergriffe zuschulden kommen. Der Angeklagte fürchtete daher neben der\nExistenzvernichtung den Verlust seines Heimes und sah den\nhäuslichen Frieden nachhaltig gestört. Obwohl er selbst finanziell von Landverkäufen des Sohnes profitiert und die\nHofübergabe ihn von seinen Schulden befreit hatte, glaubte\ner, daß die Tötung des Sohnes zur eigenen Rettung und zur\nRettung der Familie erforderlich sei. Es gelang ihm, den\nMitangeklagten SB sesen das Versprechen einer Geldsumme für die Tötung zu gewinnen; er selbst fühlte sich als\n\nVater außerstande, die Tat zu begehen.\n\nSteigmann sollte Karl-Friedrich MB im Pferdestall\ntöten, den dieser bei seiner Heimkehr regelmäßig durchquerte; das nähere Vorgehen war ihm überlassen. Um sicherzugehen, daß andere Personen nicht zu Schaden kamen, unterrichtete der Angeklagte den Mitangeklagten SB über die\nGewohnheiten und das Aussehen seines Sohnes, ferner legte\ner ihm ein Lichtbild vor. Er suchte am 24. November 1985\nSteigmann auf und setzte ihm im Hinblick auf mehrere gescheiterte Anläufe - bei einem von ihnen hatte Steigmann den\nSohn auch gesehen - eine Frist zur Ausführung der Tat, welche nunmehr mit einem vom Angeklagten ausfindig gemachten\n\nKleinkalibergewehr verübt werden sollte.\n\nSEE besap sich darauf am 25. November 1985 zum\nHof des Angeklagten und in den Pferdestall. Er traf dort\n\nzufällig mit dem Angeklagten zusammen, der sein Vorhaben\nerkannte und sich durch eine Frage vergewisserte, daß er\nKarl-Friedrich MB werde identifizieren können. SD\nwartete sodann in dem Stall auf das Erscheinen des Opfers.\nEs war dunkel, eine gewisse Helligkeit wurde lediglich\ndadurch erzeugt, daß Schnee lag.\n\nGegen 19,00 Uhr betrat Bernd SB, ein Nachbar,\nden Hof und öffnete die Stalltür. Er ähnelte Karl-Friedrich\n“EB in der Statur und führte in der Hand eine Tüte mit\nsich, wie dies auch MB zu tun pflegte. Steigmann nahm\ndeshalb an, Karl-Friedrich MB vor sich zu haben und\nerschoß den nichtsahnenden SB aus kurzer Entfer-\n\nnung.\n\nDie Tat blieb als vermeintlicher Unglücksfall zunächst\nunentdeckt. Der Angeklagte hielt an seinem Tötungsvorhaben\naber fest und entschloß sich, es selbst auszuführen, nachdem\nseine Bemühungen, hierfür andere zu gewinnen, erfolglos geblieben waren. Am 17. November 1987 ließ er Karl-Friedrich\nME unter einem Vorwand ein Messer in die Hand nehmen;\ndie daran haftenden Fingerabdrücke sollten später den Nachweis für eine fingierte Notwehrhandlung des Angeklagten liefern. Sodann veranlaßte er das Opfer, aus einem Trecker eine\nBatterie auszubauen. Hierbei schlug er ihm in Tötungsabsicht\nhinterrücks ein Eisenrohr auf den Kopf. Karl-Friedrich\nMB konnte jedoch verletzt fliehen und überlebte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deswegen der versuchten Anstiftung zum Mord und des versuchten Mordes schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Es erblickt in dem zur Tat vom\n25. November 1985 führenden Verhalten des Angeklagten keine\nvollendete, sondern nur eine versuchte Anstiftung, weil die\nTötung des Bernd SEE nicht von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die auf das Tatgeschehen am 25. November 1985 beschränkte, auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt. Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch\nErfolg und führt im Umfang der Urteilsanfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Strafausspruchs.\n\n1. Der Angeklagte wollte SB zur Tötung seines\nSohnes veranlassen. Zutreffend hat das Landgericht ihn nicht\nals Täter betrachtet, sondern seine Tatbeteiligung unter dem\n\nrechtlichen Gesichtspunkt der Anstiftung untersucht.\n\n2. Der Mitangeklagte Sl nat Bernd Si\n\nin der Meinung getötet, es handle sich um Karl-Friedrich\n“MER. Ein solcher Irrtum des Täters über die Person des\nTatopfers (error in persona) ist für ihn rechtlich unbeachtlich (BGHSt 11, 268, 270). Die Frage, ob der Irrtum des Täters Auswirkungen auf die Strafbarkeit des Anstifters hat,\nist hingegen seit einer Entscheidung des Preußischen Obertribunals aus dem Jahre 1859 - welches die Frage verneint\nhat (GA Bd 7, 332)- im rechtswissenschaftlichen Schrifttum\numstritten (Nachweise bei Bemmann MDR 1958, 817). Eine neuere höchstrichterliche Entscheidung liegt bisher nicht vor.\n\na) Im Schrifttum hebt eine Auffassung im wesentlichen\ndarauf ab, daß der Anstifter den Täter dazu bewogen hat,\neinen Menschen zu töten. Dies sei der nach dem Gesetz zur\nStrafbarkeit genügende tatbestandsmäßige Erfolg. Ebenso wie\nder Täter das Risiko einer Personenverwechslung trage, müsse\nes der Anstifter tragen; er könne sich dem nicht dadurch\nentziehen, daß er einen anderen zur unmittelbaren Tatausführung veranlasse (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB\n23. Aufl. Vorbem. SS 25 ff Rdn. 47 m.w.Nachw.).\n\nDie Gegenauffassung betont im Kern, daß der Anstifter\ndie konkrete Tat in seine Vorstellung aufgenommen haben\nmüsse. Töte der Täter ein anderes als das vom Anstifter\nausersehene Opfer, so weiche die verübte Tat in einem wesentlichen Punkt vom Vorsatz des Anstifters ab, die Anstiftung sei daher nicht gelungen. Hierzu wird auch geltend gemacht, die irrtümliche Tötung stelle sich in der Person des\nAnstifters als ein Fall des sog. Fehlgehens des Angriffs\n(aberratio ictus) dar, der zur Bestrafung wegen versuchter\nAnstiftung oder wegen Anstiftung zum Versuch führe. Bestätigt werde dies durch die Erwägung, daß der Anstifter anderenfalls für zwei (oder mehr) Tötungen zur Verantwortung\ngezogen werden müßte, wenn der Täter nach dem Bemerken seines Irrtums nunmehr das richtige Opfer töte; dies könne\nnicht rechtens sein, weil der Anstifter es nur auf eine\nPerson abgesehen habe (Roxin in LK 10. Aufl. $S 26 Rdn. 26\n\nm.w.Nachw.).\n\nVermittelnde Meinungen möchten danach unterscheiden, ob\n\nder Anstifter dem Täter die Individualisierung des Opfers\n\nüberlassen hat oder ob sich der Angriff gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut richtet oder nicht (Übersicht bei\nHillenkamp, Die Bedeutung von Vorsatzkonkretisierungen bei\nabweichendem Tatverlauf [1971]).\n\nb) Nach Ansicht des Senates muß Ausgangspunkt das im\nGesetz geregelte Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme\nsein. Nach $S 26 StGB wird der Anstifter gleich dem Täter\nbestraft. Hiernach verwirklicht der Anstifter grundsätzlich\ngleiches Unrecht wie der Täter und soll ebenso wie dieser\nhaftbar sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Strafgrund\nder Anstiftung, daß nämlich der Anstifter als entfernter Urheber die Straftat herbeiführt und damit für die Rechtsgutverletzung der Haupttat ursächlich wird. Der Anstifter\ngreift das geschützte Rechtsgut durch seine Einwirkung auf\nden Täter mittelbar an (Roxin in LK 10. Aufl. vor § 26\nRdn. 1, 7; Jescheck Strafrecht Allgem. Teil, 4. Aufl.\n\nS. 621; Otto JuS 1982, 557, 558). Geschütztes Rechtsgut der\nTötungsdelikte ist das Leben; es wird auch dann verletzt\n- und nicht etwa im Sinne eines Versuchs bloß gefährdet -\n\nwenn sich der Täter über die Person des Opfers irrt.\n\nHiernach bedarf es einer besonderen Rechtfertigung,\nwenn ein in der Person des Täters unbeachtlicher Umstand im\nGegensatz dazu bei dem Anstifter als rechtserheblich\nbehandelt werden soll. Der Senat vermag eine solche\nRechtfertigung in der unterschiedlichen Vorsatzrichtung der\n\nbeiden Angeklagten nicht zu erblicken.\n\naa) Allerdings ist die rechtliche Verknüpfung von Täterschaft und Teilnahme nicht absolut. Der Anstifter muß\nnach dem Gesetz vorsätzlich handeln. Er haftet strafrechtlich nicht, wenn die Haupttat von seinem Vorstellungsbild\nabweicht. Der Senat vermag nicht anzuerkennen, daß der\nIrrtum Steigmanns die Tat für den Angeklagten sachlich zu\neinem anderen, von seinem Vorsatz nicht umfaßten Geschehen\n\ngemacht habe.\n\nDer Irrtum des Mitangeklagten stellte sich für den\nAngeklagten zwar als eine Abweichung von dem geplanten\nTatgeschehen dar (vgl. Wolter in Schünemann, Grundfragen des\nmodernen Strafrechtssystems [1984] S. 103, 123 f), sie ist\naber rechtlich unbeachtlich, weil sie sich in den Grenzen\ndes nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt,\nso daß eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt\nist (BGHSt 7, 325, 329; vgl. auch Wolter aa0). Das ergibt\nsich auch aus dem Normzusammenhang, der zwischen den Vorschriften über Täterschaft und Teilnahme besteht; er muß in\nder Regel dazu führen, daß der Irrtum des Täters über die\nPerson des Opfers auch für den Anstifter unbeachtlich ist.\nHier wollte der Angeklagte zwar nicht, daß Bernd Scheurenberg getötet werde. Er wollte aber die Tötung seines Sohnes,\nund den von diesem Plan abweichenden Tatverlauf muß er sich\nzurechnen lassen, da eine Verwechslung des Opfers durch den\nTäter nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung lag.\n\nDer Angeklagte hat nämlich, als er den Pferdestall\nverließ, das Geschehen bewußt aus der Hand gegeben. Angesichts der Lichtverhältnisse bestand durchaus die Gefahr,\n\n- 10 -\n\ndaß der Täter andere Personen, die sich zufällig dem Pferdestall näherten, mit dem ins Auge gefaßten Opfer verwechselte. Diese Möglichkeit war dem Angeklagten sogar bewußt, weil\ner sich vor dem Fortgehen durch die Frage vergewisserte, ob\nSEE seinen Sohn identifizieren könne.\n\nDaß der Tatverlauf dem Angeklagten unerwünscht war,\nhindert die Zurechnung zum Vorsatz nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Teilnehmer einer Straftat irrtümlich auf einen Mitbeteiligten schießt, den er für\neinen Verfolger hält und absprachegemäß ausschalten will,\nentschieden (BGHSt 11, 268). In jenem Fall war auch der von\ndem Schuß Verletzte als Mittäter des versuchten Tötungsdelikts zu bestrafen, weil der Irrtum des Komplizen über die\nPerson des vermeintlichen Verfolgers bei allen Beteiligten\nunbeachtlich war. Für die Zurechnung im Verhältnis zwischen\n\nTäter und Anstifter gilt Entsprechendes.\n\nbb) Die Regeln für das Fehlgehen des Angriffs\n(aberratio ictus) finden bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden keine Anwendung. Sie sind - als Sonderfall der\nKausalabweichung - für Geschehensabläufe entwickelt worden,\nin denen der Täter das Angriffsobjekt vor sich sieht, an\nseiner Stelle aber ein anderes Objekt verletzt (vgl. Puppe\nGA 1984, 101, 121). Die Übertragung dieser Regeln auf andere\nSachverhalte bereitet Schwierigkeiten (vgl. BGHSt 9, 240,\n242; Streng JR 1987, 431, 433) und ist auch nicht erforderlich.\n\n624\n\n-11-\n\nDie Kategorie der Zurechnung der Abweichungen vom\nvorgestellten Verlauf des Geschehens innerhalb der Grenzen\ndes nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (BGHSt\n9, 240, 242) reicht aus, um unangemessene Ergebnisse zu verhindern, die regelmäßig als Einwand gegen die Lösung des Senats angeführt werden. Wenn der Täter nach dem Erkennen seines Irrtums außerdem das vom Anstifter bezeichnete Opfer tötet, sind ihm in der Regel zwar die beiden Tötungen zuzurechnen, wenngleich er nur einer Anstiftung zu den beiden\nTötungsakten schuldig zu sprechen ist. Beruht der Irrtum des\nTäters dagegen auf dem Anstifter nicht zurechenbaren, nämlich außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Umständen,\nscheidet insoweit eine strafrechtliche Haftung aus.\n\n3. Der Angeklagte ist daher nicht der versuchten, sondern der vollendeten Anstiftung zum Mord schuldig (SS 211,\n26 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. $S 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage von vollendeter Anstiftung ausgegangen war.\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte einen Hilfsbeweisamtrag für den\nFall gestellt hatte, daß das Landgericht seinen Tatbeitrag\nals vollendete Anstiftung wertet. Das Landgericht hat diesen\nHilfsbeweisamtrag nicht beschieden, weil die gestellte Bedingung nicht eingetreten ist (UA 67). Mit ihm hatte der\nAngeklagte eine Ortsbesichtigung zum Beweise dafür begehrt,\ndaß eine dem Pferdestall sich nähernde Person auf Grund der\nSichtverhältnisse von weitem deutlich erkennbar gewesen sei.\n\nDiese Beweisbehauptung ist indessen unter keinem rechtlichen\n\n-12-\n\nGef, ichtspunkt erheblich, weil Steigmann die Tür des Pferde-\n‘stalls geschlossen hatte (UA 30), die Verwechslungsgefahr\nmithin durch die Sichtverhältnisse auf dem Hof nicht gemindert wurde. Der unbeschiedene Beweisamtrag steht daher einer\neigenen Sachentscheidung des Senats nicht im Wege.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als\nGesamtstrafe war im Hinblick auf die zum Strafausspruch\nerfolgreiche Revision des Angeklagten nicht zu entsprechen.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-25/4-str-371-90-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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