{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-10-23_4_StR_450_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-23","aktenzeichen":"4 StR 450/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 450/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald K EEE aus SOME. geboren an EEE 1955\n\nin EB zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Oktober 1990 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Mai 1990 wird\n\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist nicht rechtswirksam\nzurückgenommen worden. Der Senat kann dabei dahingestellt\nsein lassen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger vor\nErlaß des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozeßvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigte,\nRechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als \"ausdrückliche Ermächtigung\" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen\nist (ebenso offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei\nHoltz MDR 1978, 461). Der Verteidiger hat die Revision näm-\n\nlich nicht aufgrund der ihm allgemein erteilten Prozeßvollmacht eingelegt und zurückgenommen. Er hat auf Anfrage fol-\n\ngendes erklärt:\n\n\"... wird unter Bezugnahme auf das heutige Telefonat\nmitgeteilt, daß diesseitig nach Rücksprache mit dem\nAngeklagten im Anschluß an die Hauptverhandlung vor-\n\nsorglich Revision eingelegt worden ist.\n\nIn dem Gespräch mit dem Angeklagten habe ich betont,\ndaß sich der Auftrag zunächst nur auf das Einlegen der\nRevision bezieht. Hinsichtlich der weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens insbesondere der Anfertigung einer Revisionsbegründungsschrift bedürfe es eines\nweiteren Auftrages. Ein derartiger weiterer Auftrag ist\nnicht erteilt worden. Ein weiteres Gespräch hat es zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht gege-\n\nben.\"\n\nDaraus ergibt sich, daß der Verteidiger die Revision\nzurückgenommen hat, weil kein weiterer Auftrag zur Revisionsbegründung durch den Angeklagten erfolgt war. Zur Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels hätte es jedoch\ngemäß S 302 Abs. 2 StPO einer \"ausdrücklichen Ermächtigung\"\nbedurft; die Annahme des Verteidigers, mangels weiteren Auftrags zur Revisionsbegründung sei er zur Zurücknahme berech-\n\ntigt, reichte dafür nicht aus.\n\n2. Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist. Eine Wiederein-\n\nui>\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt\n\nwerden:\n\nDem Angeklagten war bekannt, daß die Revision nur begründet werden würde, wenn er seinem Rechtsanwalt einen\ndementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht\ngetan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt und die Revision auch nicht\nselbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat\ner die Frist zur Revisionsbegründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (S 44 Satz 1 StPO). Im übrigen könnte dem\nAngeklagten aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deswegen\nnicht gewährt werden, weil er die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen $S 45 Abs. 2 Satz 2 StPo\nnicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsamtrag nachgeholt\nhat. Bei dieser Sachlage kommt auch die vom Angeklagten be-\n\nantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Be-\n\ntracht.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/4-str-450-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/4-str-450-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.636361+00:00"}}