{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-10-16_4_StR_427_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-16","aktenzeichen":"4 StR 427/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 427/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRenate K GB seborene Vo aus E-SEE. seboren am GEM 1522 in Dumm,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 16. Oktober 1990 beschlossen:\n\nI. Die Angeklagte wird auf ihren Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 21. Dezember\n1989 in den vorigen Stand wiedereinge-\n\nsetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\ndie Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Essen vom\n26. Juni 1990, durch den die Revision\nals unzulässig verworfen worden ist, ist\n\ndamit gegenstandslos.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n21. Dezember 1989, soweit es sie betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahingehend geändert,\ndaß die Angeklagte wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Beihilfe zur Untreue schuldig\n\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Kammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in\nTateinheit mit Untreue und mit Urkundenfälschung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen\ngerichtete Revision, mit der die Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat nur teilweise\n\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (S 265 Abs. 1 StPO)\nbehauptet, ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt\nzum Schuldspruch keinen die Angeklagte benachteiligenden\nRechtsfehler auf, soweit die Strafkammer sie der Urkundenfälschung für schuldig befunden hat. Ohne Rechtsirrtum hat\n\ndie Strafkammer die Angeklagte auch wegen Diebstahls verurteilt. Die Feststellung der Strafkammer, die Mitglieder der\nHamburger Firmenzentrale hätten \"hinsichtlich der im Essener\nVertriebslager befindlichen Ware zumindest Mitgewahrsam\" gehabt (UA 30), ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Gewahrsamsfragen sind nach den Umständen des einzelnen Falles\nund den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens\nzu beantworten (BGHR StGB $S 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1).\nAn die hiernach getroffene tatrichterliche Feststellung ist\ndas Revisionsgericht gebunden (Pikart in KK StPO 2. Aufl.\n\n§ 337 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat\ndie Strafkammer die Angeklagte auch zu Recht wegen Beteiligung an der Untreuehandlung verurteilt. Der Einwand, mit dem\ndie Revision einen für die Tatbestandsmäßigkeit nach S 266\nAbs. 1 StGB vorausgesetzten Vermögensnachteil in Zweifel\nzieht, dringt nicht durch. Die Revision übersieht hierbei\nzunächst, daß auch die Warenlieferungen an den Mitangeklagten Lachmuth eine Untreuehandlung darstellen, die zu dem\ninsoweit von der Strafkammer angenommenen Diebstahl im Verhältnis der Tateinheit steht (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl.\n§ 266 Rdn. 29 mit Rechtsprechungsnachweisen). Daß der Firma\nJurid GmbH in diesem Umfang ein Vermögensnachteil entstanden\nist, versteht sich von selbst. Im Ergebnis trifft dies aber\nauch auf die Gewährung nicht genehmigter sogenannter Naturalrabatte zu. Dem steht die von der Revision zitierte Senatsentscheidung (BGH NJW 1975, 1234) nicht entgegen. Zwar\n\nfehlt es an einem Vermögensnachteil, wenn wertmindernde und\n\nwerterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben. Das ist\naber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Untreuehandlung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt, so\ndaß Verlust und Gewinn sich die Waage halten. Anders ist es\ndagegen, wenn sich der Vermögensvorteil nicht aus der\npflichtwidrigen Handlung selbst ergibt, sondern durch eine\nandere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird.\nIn einem solchen Fall kann der erlangte Gewinn den durch die\nUntreuehandlung verursachten Vermögensnachteil rechtlich\nnicht ausräumen (Senatsurteil vom 6. Mai 1986, wistra 1986,\n\n260, 261). So aber liegt es hier.\n\nDagegen kann der Schuldspruch keinen Bestand haben,\nsoweit die Strafkammer die Angeklagte wegen in Mittäterschaft begangener Untreue und nicht lediglich als Gehilfin\nverurteilt hat. Tauglicher Täter der Untreue kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur sein,\nwer selbst in dem besonderen Pflichten- und Treueverhältnis\nim Sinne des § 266 StGB steht (BGHSt 13, 330, 331). Außenstehende kommen deshalb nur als Teilnehmer in Betracht; für\nsie gilt § 28 Abs. 1 StGB (Dreher/Tröndle aa0 S 266 Rdn. 15\nmit weiteren Nachweisen). Eine Pflichtenstellung, wie sie\n§ 266 StGB voraussetzt, hatte die Angeklagte im Gegensatz zu\ndem Mitangeklagten zu nach den getroffenen Feststellungen nicht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend\n\nausgeführt:\n\n\"Zum eigenverantwortlichen Aushandeln von Lieferverträgen mit Kunden unter Gewährung von Naturalrabatten war die\n\nAngeklagte nicht ermächtigt, eine für den Mißbrauchstatbe-\n\nstand des S§ 266 StGB erforderliche Verfügungsbefugnis der\n\nAngeklagten lag somit nicht vor. Ihr Tatbeitrag erschöpfte\nsich in der Durchführung von Manipulationen bei der Meldung\nder Warenbelegung, um dem Angeklagten ZB die eigenmäch-\n\ntigen Naturalrabattleistungen zu ermöglichen.\n\nAuch ein Treueverhältnis der Angeklagten zu ihrem Arbeitgeber im Sinne des S 266 Abs. 1 2. Alternative StGB war\nnicht gegeben. Die ihr obliegende Weitergabe sämtlicher Warenbewegungen im Vertriebslager Essen an das Stammhaus in\nHamburg war in allen Einzelheiten vorgegeben. Ein Spielraum\nfür eigenverantwortliche Entscheidungen, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit blieben der Angeklagten\nbei ihrer Tätigkeit nicht (BGHR S 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 4).\"\n\nDa ergänzende Feststellungen, die die Annahme mittäterschaftlich begangener Untreue belegen könnten, auszuschließen sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO. S 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil\nnicht ersichtlich ist, daß sich die Angeklagte hiergegen\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie den Tatbeitrag der Angeklagten ledig-\n\nlich als Beihilfe gewertet und dem bei der Schuldschwerebe-\n\nurteilung (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs.\nRechnung getragen hätte.\n\nGoydke Jähnke\nSteindorf Maatz\n\nSS\n\n1 Beihilfe ı)\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/4-str-427-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/4-str-427-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.439806+00:00"}}