{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-10-09_4_StR_423_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-09","aktenzeichen":"4 StR 423/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 423/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Heinz C ED zu: PO. <ort\n\ngeboren am WEB 1947, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIl\n\nSL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Oktober 1990 beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2\nStPO eingestellt, soweit dem Angeklagten\nDiebstahl zur Last gelegt wird. Insoweit\nwerden die Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 26. März 1990 wird mit der Maß-\n\ngabe als unbegründet verworfen, daß\n\n1. die Verurteilung wegen Diebstahls\nentfällt und\n\n2. der Strafausspruch dahin geändert\nwird, daß der Angeklagte zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n52\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren ein, soweit dem Angeklagten Diebstahl der nach\nder Vergewaltigung in seinem Pkw verbliebenen persönlichen\nGegenstände der Geschädigten zur Last gelegt wird. Das hat\neine Änderung des Schuldspruchs zur Folge und führt zum\nwegfall der wegen Diebstahls erkannten Einzelstrafe. Im\nübrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Deshalb bleibt die\n- wegen der als eine Handlung im Rechtssinne bewerteten weiteren Straftat - verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren und\ndrei Monaten Freiheitsstrafe als einzige Strafe bestehen.\n\nDies hat der Senat zur Klarstellung ausgesprochen.\n\nGoydke Jähnke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-09/4-str-423-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-09/4-str-423-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.362672+00:00"}}