{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-10-08_4_StR_440_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-08","aktenzeichen":"4 StR 440/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oa\nDee\nF\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 440/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Matthias S GE, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam EEE 1955 in vg, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwıIIl\n\n, 2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n6. Juni 1990 im Rechtsfolgenausspruch dahin\nabgeändert, daß die Einziehungsanordnung\nentfällt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr (§ 315 b StGB) hat es ihn wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen; jedoch hat es den bei dieser Tat\nbenutzten Personenkraftwagen eingezogen und eine Sperre für\n\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat einen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch sowie\n\nzur Anordnung der Maßregel nicht aufgedeckt. Jedoch ist die\nEinziehung des Personenkraftwagens fehlerhaft. Der General-\n\nbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die allenfalls mögliche Einziehung nach § 74 Abs. 2\nSatz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB setzt voraus, daß besondere Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit des Angklagten die Gefahr, d. h. die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, daß er das Fahrzeug auch in Zukunft zur Verübung\nvon Straftaten benutzen werde (BGH VRS 50, 38, 39; BGHR StGB\nSs 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 1; Schäfer, Leipziger Kommentar\n10. Auflage § 74 Rdn. 56). Allein die Tatsache, daß ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, begründet eine solche Wahrscheinlichkeit nicht (BGH VRS 50, 39).\nDarüber hinausgehende Umstände, die die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung nahelegen könnten, hat das Landgericht\nnicht festgestellt.\"\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat\n\nder Senat ausgesprochen, daß die Einziehung wegfällt.\n\nGoydke Jähnke Meyer-Goßner\n\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-08/4-str-440-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-08/4-str-440-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.292149+00:00"}}