{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-10-08_4_StR_434_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-08","aktenzeichen":"4 StR 434/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 434/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard S m aus So, Jeboren am GER\n1952 in rm.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIlI\n\nso\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nI. Die Strafverfolgung wird im Fall III\nder Urteilsgründe mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts auf die Zeit ab\n8. Juli 1983 beschränkt (§ 154 a Abs. 2\nStPO).\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 20. Juni 1990 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils begründet insofern rechtliche Bedenken,\nals das Landgericht sowohl im Fall III als auch im Fall IV\nder Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang bejaht hat.\n\nSchon wegen der langen Dauer des Tatzeitraums von Februar 1981 bis September 1985 im Fall III, aber auch wegen\nzeitlicher Intervalle von bis zu vier Monaten zwischen den\n\neinzelnen Untreuehandlungen bei beiden vom Landgericht ange-\n\nnommenen fortgesetzten Taten erscheint es aus tatsächlichen\nGründen zweifelhaft, daß der Angeklagte einen im Sinne eines\nGesamtvorsatzes konkreten Tatentschluß gefaßt haben kann\n(vgl. BGHR StGB/f H Gesamtvorsatz 10, 18, 22). Die gegenteilige \"Feststellung\" des Landgerichts entbehrt einer genügenden Grundlage. Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes sind\nneben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art\nder Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten erforderlich (vgl. BGHSt 16, 124, 128 f; BGHR StGB/f H Gesamtvorsatz\n9, 10, 13). Hierzu teilt das Landgericht mit, daß der Angeklagte im ersten Fall die ihm bekannten Kosten für die Erhaltung eines im Jahre 1979 erworbenen Hausanwesens (Finanzierungs- und Renovierungskosten) und im zweiten Fall den\nPachtzins für eine von seiner Ehefrau betriebene Gaststätte\nmit dem Gewinn aus den Untreuehandlungen habe bestreiten\nwollen und sich deshalb zur wiederholten Tatbegehung entschlossen habe. Die Beweiserwägungen ergeben indes, daß der\nSachverhalt, aus dem die Strafkammer konkrete Vorstellungen\ndes Angeklagten zum Gesamtumfang der Taten abgeleitet hat,\nnicht auf tatsächlichen Feststellungen, sondern auf der als\nnicht widerlegbar erachteten Einlassung des Angeklagten beruht (UA 11). Der Gesamtvorsatz darf jedoch nicht - auch\nnicht in einzelnen Elementen - unterstellt werden (BGHSt 23,\n33, 35; 35, 318, 322/323 mit weit. Nachw.). Dies gilt hier\num so mehr, als gegen die Angaben des Angeklagten zu diesem\nPunkt erhebliche Bedenken bestehen (angebliche Aufwendungen\nvon insgesamt ca. 500.000,-- DM für Finanzierung und Renovierung eines zum Preis von 260.000,-- DM erworbenen und für\n\n310.000,-- DM wieder veräußerten Hausanwesens).\n\nSO\n\nDurch die rechtlich bedenkliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang kann der Angeklagte zwar nicht im Fall IV\nder Urteilsgründe, wo eine Beschwer auszuschließen ist, jedoch im Fall III benachteiligt sein, weil bei rechtlicher\nSelbständigkeit der einzelnen Untreuehandlungen die Strafverfolgung wegen der vor dem 8. Juli 1983 geschehenen Einzelakte verjährt wäre (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Insoweit\nbedürfte die Frage des Gesamtvorsatzes daher an sich neuer\ntatrichterlicher Prüfung. Darauf kann jedoch verzichtet\nwerden, weil der Senat die Strafverfolgung im Interesse\nsachdienlicher Verfahrenserledigung gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Zeitraum beschränkt, für den Verjährung wegen der mit der\nersten Beschuldigtenvernehmung eingetretenen Verjährungsunterbrechung ($S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht in Betracht\nkommt.\n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung nötigt nicht zur\nAufhebung der im Fall III verhängten Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet. Angesichts des verbleibenden Tatumfangs schließt der Senat aus, daß die Strafkammer\nbei selbst vorgenommener Strafverfolgungsbeschränkung die\n- gemessen am Schaden - milde Einzelstrafe noch niedriger\n\nbemessen hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGoydke Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-08/4-str-434-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-08/4-str-434-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.271129+00:00"}}