{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-27_4_StR_242_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-27","aktenzeichen":"4 StR 242/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 242/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Jürgen R EB zus HB, geboren am\nGERD 19:3 in sb, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nwımIlI\n\nYe\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n19. Dezember 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\nl. soweit die Tatbeteiligung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 21,\n23 bis 37 und 39 bis 65 der Urteilsgründe betroffen ist; die Feststellungen zum Tatgeschehen im übrigen\nbleiben in diesen Fällen aufrechterhalten;\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen II 22\nund 38 der Urteilsgründe sowie im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\n66 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nwährend die Verfahrensrüge unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO ist, hat die Sachrüge weitgehend Erfolg und\nführt zur Urteilsaufhebung in dem aus der Beschlußformel\n\nersichtlichen Umfang.\n\n1. Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt,\nin der Zeit vom 4. Juli 1982 bis 1. Juli 1984 in 65 Fällen\n\"- zunächst bis Ende des Jahres 1983 wahrscheinlich zusammen\nmit einem Mittäter namens Sb aus MVB, später wahrscheinlich mit anderen unbekannten Beteiligten oder allein -\nauf Parkplätzen, fast immer an Ausflugsorten, aus dort\n- fast immer verschlossen - abgestellten Autos\" Euroscheckformulare mit dazugehörenden Scheckkarten und Geld entwendet\nzu haben (UA 8). Die so erworbenen Scheckformulare habe der\nAngeklagte - anfangs über den Mittäter SR - an den\nGraphiker Mn weitergeleitet, der bei männlichen Kontoinhabern die Unterschrift auf den Schecks selbst fälschte\nund diese sodann jeweils über 300,-- DM einlöste. Bei\nSchecks weiblicher Kontoinhaber habe MB die Unterschrift durch seine Bekannte ve fälschen lassen, die die\nSchecks auch eingelöst habe (UA 9).\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täter-\n\nschaft des seine Beteiligung an den Diebstahlstaten in Abre-\n\nde stellenden Angeklagten in den Fällen 1 bis 65 der Ur-\n\nteilsgründe darauf, daß\n\nder Graphiker MB. der mit dem Angeklagten schon\nseit 1977/78 bekannt war, im Juni 1981 von dem ihm bis\ndahin unbekannten Tatbeteiligten S@EB in einer Bochumer\nGaststätte angesprochen und für die Fälschung und Einlösung der Schecks gewonnen wurde, was nur damit erklärt\n\nwerden könne, daß SB vom Angeklagten an vB\nverwiesen worden sei;\n\nder Angeklagte, wie er selbst einräumt, drei- bis fünfmal\nbei Mi das durch Scheckeinlösungen erlangte Geld\nabholte;\n\nder Angeklagte MB einmal eine Anweisung zur Art\nund Weise der Unterschriftenfälschung erteilte und sich\ndaraus seine \"Verfügungsberechtigung\" über die Schecks\n\nergebe;\n\nim Fall 22 der Urteilsgründe an der Frontscheibe des Pkw\ndes Bestohlenen von einem Unbekannten ein Zettel angebracht worden war des Inhalts, daß das Fahrzeug von zwei\nMännern in einem auf den Angeklagten zugelassenen Manta\nmit dem Kennzeichen EB 540 aufgebrochen worden sei;\n\nim Fall 38 der Urteilsgründe im weiteren Bereich des Tatortes in der Fränkischen Schweiz von einem Zeugen zwei\nPersonen in einem Pkw mit dem Kennzeichen 344 beob-\n\n46\n\nachtet wurden, die mehrere Parkplätze anfuhren und zu den\ndort geparkten Fahrzeugen gingen, um hineinzuschauen; der\nPkw mit dem Bochumer Kennzeichen war auf einen Freund des\nAngeklagten zugelassen, in dessen Geschäftsbetrieb der\n\nAngeklagte damals tätig war, wobei er auch den fraglichen\n\nPkw benutzen durfte;\n\n- der Angeklagte nach der Verhaftung Menzenbachs dessen\nBekannte Ma aufsuchte und ihr Verhaltensanweisungen\ngab, insbesondere eventuell noch vorhandene Scheckformu-\n\nlare und -karten zu vernichten;\n\n- der Angeklagte am 29. Januar 1989, nachdem er in Heppenheim zusammen mit einem Mittäter einen Pkw aufgebrochen\nund daraus eine Handtasche entwendet hatte (Fall 66 der\nUrteilsgründe), von der Polizei festgenommen werden konnte\nund danach in dem von ihm benutzten Fahrzeug diverses\nWerkzeug für Pkw-Aufbrüche gefunden wurde, darunter eine\nsog. \"Recklinghäuser Schlinge\", wie sie nach Ansicht des\nLandgerichts auch bei mehreren der Pkw-Aufbrüche der Fälle\n\n1 bis 65 der Urteilsgründe verwendet worden war;\n\n- der Angeklagte im Jahre 1979 schon einmal wegen gleichartiger Taten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt worden war.\n\nDie Überzeugungsbildung des Landgerichts hält lediglich\nin den Fällen 22 und 38 revisionsrechtlicher Überprüfung\nstand. Im übrigen ist sie von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht mehr gedeckt. Zwar ist als\n\nFolge dieses Grundsatzes die Überzeugungsbildung des Tatrichters durch das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang\nnachprüfbar. Insbesondere ist es auch an nur mögliche\nSchlußfolgerungen des Tatrichters gebunden und darf die vom\nTatrichter vorgenommene Würdigung der Beweise nicht durch\nseine eigene ersetzen (BGHSt 29, 18, 20). Diese Bindung entfällt aber dann, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage\nentfernen, daß sie nur noch einen Verdacht, nicht aber die\nfür eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen\nvermögen (BGH NStZ 1981, 33; BGHR StPO § 261 Vermutung 1).\n\nSo liegt es hier.\n\nDie vom Landgericht als Grundlage seiner Überzeugungsbildung herangezogenen Umstände lassen zwar den Schluß zu,\ndaß der Angeklagte im Rahmen einer Tätergruppe, die sich mit\ndem Aufbruch von Pkw. und der anschließenden Verwertung der\ndabei erbeuteten Euroscheckformulare und -karten befaßte,\ntätig war und in den Fällen 22 und 38 die Diebstähle selbst\n(mit-)Jausführte. Da das Landgericht aber die Mitwirkung\nanderer teils bekannter, teils unbekannter Beteiligter an\nden Diebstahlshandlungen ausdrücklich für möglich hält (UA\n8), lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit\noffen, daß eines oder mehrere dieser Mitglieder der Tätergruppe in den anderen Fällen die jeweilige Diebstahlstat\nohne Mitwirkung des Angeklagten begingen. Da in diesen Fällen kein direkter Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten vorliegt, beruht die Überzeugung des Landgerichts\nvon der Täterschaft des Angeklagten insoweit lediglich auf\neiner Vermutung. Damit sind jedoch die Grenzen freier Be-\n\nweiswürdigung überschritten (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall BGHR StPO S 261 Vermutung 3), so daß das Urteil des\nLandgerichts in den Fällen 1 bis 21, 23 bis 37 und 39 bis 65\nder Urteilsgründe der Aufhebung unterliegt.\n\nJedoch können die umfangreichen Feststellungen zum Tatgeschehen im einzelnen bestehenbleiben. Zwar hat das Landgericht bei den einzelnen Taten nicht die Handlungen des Täters, aus denen es die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes entnommen hat, beschrieben, sondern das Geschehen\njeweils aus der Sicht der bestohlenen Tatopfer dargestellt\nund ist damit den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO\nnur eingeschränkt gerecht geworden. Dennoch können diese\nFeststellungen angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Fallgestaltung insoweit, als sie nicht die Tatbeteiligung des Angeklagten betreffen, gemäß S$S 353 Abs. 2 StPO\naufrechterhalten bleiben. Sie werden vom Grund der Aufhebung\nnicht erfaßt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Januar 1990 - 4 StR\n688/89 -, insoweit in BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 19 nicht abgedruckt). Allerdings werden jedenfalls in den Fällen 7, 8 und 36 ergänzende Feststellungen\ngetroffen werden müssen, da die bisherigen Sachverhaltsschilderungen dieser Fälle die Taten nicht ausreichend konkretisieren und offenbleibt, ob und wann die Scheckformulare\nund -karten aus einem Pkw des Tatopfers oder bei anderer Ge-\n\nlegenheit entwendet wurden.\n\nDie Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen\nführt auch zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den\nFällen 22 und 38. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß\n\ndie insoweit jeweils festgesetzte Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und drei Monaten durch die Verurteilung des Angeklagten\nin den der Aufhebung unterliegenden Fällen beeinflußt ist.\n\nIm übrigen ist die Sachrüge unbegründet im Sinne des\ns 349 Abs. 2 StPO, insbesondere auch, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten im Fall 66 der Urteilsgründe wendet. Auch die in diesem Fall festgelegte (Einzel-)\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren hat Bestand. Insoweit kann\nder Senat ausschließen, daß das Landgericht, nachdem sich\nder Angeklagte vor der Begehung dieser Tat mehrere Monate\nwegen der ihm zur Last gelegten, gleichartigen früheren Taten in Untersuchungshaft befand, auch bei Nichtverurteilung\ndes Angeklagten in den nunmehr von der Urteilsaufhebung erfaßten Fällen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 242 bzw.\nss 242, 243 StGB in den Fällen 1, 3, 5, 7, 9, 10 bis 13, 15,\n18, 35 und 36 wäre wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung\nnicht mehr möglich. Diese Fälle sind vom Haftbefehl des\nAmtsgerichts Bochum vom 22. Oktober 1984 nicht umfaßt, da\nsie in der dort enthaltenen Fallaufstellung fehlen. Die Unterbrechungswirkung dieses Haftbefehls ($S 78 c Abs. 1 Nr. 5\nStGB) erstreckt sich auch nicht etwa deswegen auf diese\nEinzeltaten, weil dem Angeklagten im Haftbefehl auch mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) angelastet worden war. Dadurch\nhätte eine Verjährungsunterbrechung auch bezüglich der zum\n\nZeitpunkt des Haftbefehlserlasses noch nicht im einzelnen\nvom Verfahren erfaßten, jedoch vom Angeklagten im Rahmen der\n(angeblichen) kriminellen Vereinigung begangenen Straftaten\nallenfalls dann eintreten können, wenn sich der Vorwurf\ngegen den Angeklagten nach S$S 129 Abs. 1 StGB im Strafverfahren später bestätigt hätte und eine entsprechende Ver-\n\nurteilung erfolgt oder zumindest möglich gewesen wäre.\n\nDa auch nicht ersichtlich ist, daß dem Angeklagten die\ngenannten Einzelfälle anläßlich der Haftbefehlseröffnung am\n13. Juni 1985 (1/156 £f), den Haftprüfungen vom 20. Juni und\n26. November 1985 (1/158 bzw. 203) oder der polizeilichen\nAnhörung des Angeklagten in der Untersuchungshaft am 5. Oktober 1985 (I/150) vorgehalten wurden, scheidet auch eine\nVerjährungsunterbrechung nach S$S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB insoweit aus. Bei Erhebung der Anklage vom 2. August 1988 war\ndie für Taten nach S§ 242, 243 StGB geltende fünfjährige\nVerjährungsfrist (SS 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in Verb. mit\ns 242 Abs. 1 StGB) in den genannten Fällen daher bereits\n\nverstrichen.\n\nDer Senat hat dennoch davon abgesehen, das Verfahren\ninsoweit einzustellen. Es ist nämlich nicht auszuschließen,\ndaß sich in der neuen Verhandlung die fraglichen Taten als\nBandendiebstähle gemäß S§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erweisen\nkönnten. Dann wäre Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (vgl. $S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).\n\nb) In den Fällen 47 und 52 wurde am Tatort jeweils ein\n\ndunkelgrüner Mercedes mit Bochumer Kennzeichen beobachtet.\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen dazu zu treffen, ob\nder Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten ein derartiges\n\nFahrzeug zur Verfügung hatte und möglicherweise hierüber ein\n\nTatnachweis gegen ihn geführt werden kann.\n\nGoydke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-27/4-str-242-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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