{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-25_4_StR_417_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"4 StR 417/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 417/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Erdal G EB aus Kb HWEEB ; geboren am\nGE 1967 ir ni (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\n2. Osmaen K E aus LE, geboren ar EEE\n1965 in HB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nwill\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nCE wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 1990,\nauch soweit es den Angeklagten Kg\nbetrifft, im Ausspruch über die Dauer\nder Sperre für die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum\nAusspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten CB erseben.\n\nJedoch hat der Ausspruch über die Dauer der Sperre für die\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis - auch hinsichtlich des\nAngeklagten KB der keine Revision eingelegt hat\n\n(s 357 StPO) - keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten die verhängte gesetzliche Höchstdauer der\nSperrfrist von fünf Jahren als \"angesichts der Schwere der\nSchuld notwendig\" bezeichnet (UA 20). Sonstige Erwägungen\nfehlen. Das ist, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (Beschlüsse vom 22. Mai 1990 - 1 StR\n224/90 - und 12. Juni 1990 - 1 StR 209/90 - jeweils mit\nweiteren Nachweisen), fehlerhaft. Denn es kommt hier auf die\nvoraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich\nnicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet (vgl.\nBGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1). Die Schwere der Tatschuld\nist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit geben kann (BGH bei Holtz, MDR\n1987, 979; BGH StV 1989, 388). Angesichts der Tatsache, daß\nbeide Angeklagten bislang unbestraft sind, versteht sich\n\nauch keineswegs von selbst, daß die Bemessung der Sperrfrist\n\n45\n\ndiesen Voraussetzungen gerecht wird. Das Urteil muß deshalb\nin diesem Punkt aufgehoben werden.\n\nGoydke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/4-str-417-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/4-str-417-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.927045+00:00"}}