{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-25_4_StR_406_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"4 StR 406/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 406/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Wilhelm S mn zus SCENE, seboren am\nGE 19:5 in zum.\n\nwegen Betruges\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 14. Mai 1990\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges in sieben\nFällen und der Beihilfe zum Betrug\nschuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIr\ney\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nwährend der Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 1 und 2\nder Anklageschrift nicht zu beanstanden ist, hat das Landgericht die Fälle 4 bis 9 der Anklageschrift rechtsfehlerhaft\nals eine fortgesetzte Handlung bewertet. Es hat dazu festgestellt (UA 5):\n\n\"Im November 1986 erhielt der Angeklagte die Nachricht,\ndaß seine Ehefrau so schwer erkrankt sei, daß sie nur\nnoch einige Monate zu leben habe. Er entschloß sich\nnunmehr, künftig bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien gegenüber und zu Lasten von Versicherungsgesellschaften im Kraftfahrzeugbereich zu begehen oder an\nder Begehung mitzuwirken, um sich oder Dritte mit Hilfe\nfingierter Unfälle Geld zu verschaffen. Sein Ziel war\nes dabei auch, seiner Frau ’noch etwas zu bieten’, wie\n\nes dann auch geschah.\"\n\nDaraus läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes nicht herleiten.\nEin solcher ist nur gegeben, wenn der Tatentschluß - von\nvornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu\nBGHSt 19, 323; 23, 33; BGH wistra 1987, 60 = BGHR StGB/fH\n\nGesamtvorsatz, erweiterter 3) - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\n\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten,\naber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und\nungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der\nallgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und\nsei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375;\nBGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB/£fH Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).\nHier kommt noch hinzu, daß die Begehung der Taten jeweils im\nZusammenwirken mit verschiedenen anderen Personen erfolgte,\nwobei die Initiative zu den Taten in den Fällen 6 und 9 sogar von den anderen Tatbeteiligten ausging. Da im Fall 6\n\n- wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - nur Beihilfe\nzum Betrug vorliegt, mußte dieser Fall ohnehin aus dem Fortsetzungszusammenhang ausscheiden (BGHSt 23, 203, 206 mit\nweit. Nachw.). Schließlich hat der Angeklagte die Tat im\nFall 9 erst begangen, nachdem seine erste Ehefrau verstorben\n\nund er bereits wiederverheiratet war.\n\nDurch die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten\nTat kann der Angeklagte hier beschwert sein. Es ist nicht\nanzunehmen, daß die Strafkammer für die Einzeltaten über ein\nJahr liegende Freiheitsstrafen verhängt hätte; im Fall der\nBeihilfe kam auch die Festsetzung einer Geldstrafe in Betracht. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht bei Festsetzung von Einzelstrafen\n\nin den Fällen 4 bis 9 - möglicherweise auch in Anwendung des\n\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - dann statt der ausgesprochenen\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf\neine nicht über zwei Jahren liegende Gesamtfreiheitsstrafe\n(und eine Gesamtgeldstrafe) erkannt hätte, wodurch sich die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der\nGesamtfreiheitsstrafe gestellt hätte (vgl. BGHSt 29, 370,\n373 ££).\n\nWeitere Feststellungen, die über die getroffenen hinaus\neinen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den Schuldspruch geändert. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage von selbständigen Taten ausgegangen ist. Zudem ist auszuschließen,\ndaß sich der - umfassend geständige - Angeklagte gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte vertei-\n\ndigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\n(Einsatz-)Strafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat hat auch die Strafaussprüche in den Fällen\n\n1 und 2 aufgehoben, da er nicht auszuschließen vermag, daß\n\nihre Höhe durch die der festgesetzten Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Die Aufhebung aller Einzelstrafen hat die\n\nAufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nGoydke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/4-str-406-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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