{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-25_4_StR_359_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"4 StR 359/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Schutzzweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts\nverlangt eine Einschränkung des Prinzips der Selbstverantwortung und somit der Grundsätze zur bewußten Selbstgefähr-\n\ndung.","text_plain":"Nachschlagewerk: jazu 2b, 3a, b\nBGHSt: ja\n\nBtMG SS 29 Abs. 3, 30 Abs. 1;\nStGB 1975 § 46\n\nDer Schutzzweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts\nverlangt eine Einschränkung des Prinzips der Selbstverantwortung und somit der Grundsätze zur bewußten Selbstgefähr-\n\ndung.\n\nBGH, Beschl. vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90 -\nLG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 359/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRamazan S EB zus SEE, seboren arı\n\n1947 in KGB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIll\n\n77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu III.\n\nauf dessen Antrag, am 25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIll.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n. das Verfahren - unter Auferlegung der\n\ndadurch veranlaßten Verfahrenskosten\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse - insoweit eingestellt, als er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nder Zeit vor Dezember 1988 verurteilt\n\nworden ist,\n\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von\nsolchen\" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen Einbeziehung von Taten, die zu\nUnrecht als Bestandteil der angeklagten fortgesetzten Handlung beurteilt und von Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht\nerfaßt sind, sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsich einer einzigen fortgesetzten Handlung schuldig gemacht,\nfindet keine ausreichende Grundlage in den Urteilsfeststellungen. Zur subjektiven Seite des Fortsetzungszusammenhangs\nist im Urteil lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe\nspätestens im September 1988 den Entschluß gefaßt, künftig\nmit Heroin Handel zu treiben, und, als er im Dezember 1988\ndie heroinabhängige Isabell Kg kennengelernt habe, darüber hinaus beschlossen, an diese in der Zeit ihres Zusammenlebens Heroin abzugeben. Zum äußeren Tatgeschehen hat\ndie Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte zwischen\nDezember 1988 bis zu seiner Festnahme am 7. Juni 1989\naufgrund \"seines Entschlusses\" insgesamt 48 Gramm Heroin mit\neinem Heroinhydrochloridanteil von mindestens 40 % erwarb\nund davon wenigstens 28 Gramm gewinnbringend in einer Vielzahl von zum Teil näher geschilderten Einzelgeschäften veräußerte sowie mindestens 20 Gramm an Isabell KW absap.\n\nFür den Zeitraum von September bis Ende November 1988 hat\n\ndas Landgericht dagegen nur Verkaufsgeschäfte geringen Umfangs ermitteln können: Den Urteilsfeststellungen zufoige\n\nverkaufte der Angeklagte bis Ende September 1988 lediglich\nein halbes Gramm Heroin und zwei oder drei \"Hunderter Hits\"\n\nunbestimmten Reinheitsgehalts an einen Kleinabnehmer.\n\nDamit ist ein Fortsetzungszusammenhang nicht dargetan.\nDer hier festgestellte weitgehend unbestimmte Entschluß,\nStraftaten derselben Deliktsart zu begehen, rechtfertigt die\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Daß der Angeklagte sich\neines \"eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems\" bedient\nhätte und deswegen die Anforderungen zur inneren Tatseite\ngeringer sein könnten (vgl. BGHR BtMG S 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5; Körner BtMG 3. Aufl.S 29 Rdn. 140 mit\nweit. Nachw.), ist zumindest nicht ausreichend festgestellt.\nAuch unter dem Gesichtswinkel eines sogenannten erweiterten\nGesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35) genügen die Feststellungen nicht, um durchgehenden Fortsetzungszusammenhang bejahen zu können. Gegen die Annahme eines\neinheitlichen Gesamtvorsatzes, der sich über den gesamten\nder Verurteilung zugrunde liegenden Tatzeitraum erstreckt\nhätte, spricht überdies die zeitliche Lücke von zwei Monaten, die zwischen den Verkaufsgeschäften im September 1988\n\nund den seit Dezember 1988 getätigten besteht.\n\nDie rechtsfehlerhafte Beurteilung des Tatgeschehens als\nfortgesetzte Handlung beschwert den Angeklagten insoweit,\nals in die Verurteilung der Tatzeitraum von September bis\nEnde November 1988 einbezogen worden ist. Denn der Vorwurf\nder Anklage erstreckt sich nur auf die Zeit von Dezember\n\n1988 bis zur Festnahme des Angeklagten am 7. Juni 1989.\n\nDavor liegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz\nhätten daher ohne eine - hier nicht erhobene - Nachtragsanklage nur dann zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden dürfen, wenn sie im Fortsetzungszusammenhang mit der angeklagten Tat stünden oder aus anderem Grunde mit ihr eine\neinheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bildeten\n(BGH, Senatsbeschluß vom 3. Mai 1990 - 4 StR 177/90). Beides\nist jedoch nicht der Fall. Das angefochtene Urteil kann daher hinsichtlich der für die Zeit vor Dezember 1988 festgestellten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen\nBestand haben (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 31. Januar 1989\n\n- 5 StR 22/89). Da weitere Feststellungen, welche einen\nFortsetzungszusammenhang rechtfertigen könnten, für die Zeit\nvor Dezember 1988 aufgrund einer neuen Hauptverhandlung\nnicht zu erwarten sind, stellt der Senat das Verfahren insoweit wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage\n\nein.\n\nDurch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für den\nvon der Anklage erfaßten Tatzeitraum ist der Angeklagte dagegen nicht beschwert. Dies gilt auch für die Anwendung des\n§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG, weil das Landgericht einen Teilakt\nfestgestellt hat, der schon für sich genommen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach dieser Regelung\n\nerfüllt.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat im übrigen zum Schuldspruch keine den\n\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere belastet ihn nicht, daß das Landgericht, obwohl nach\nden Urteilsfeststellungen ein Heroinabhängiger nach dem Genuß von Heroin, das er über einen Dritten vom Angeklagten\ngekauft hatte, verstorben war, die Anwendbarkeit des § 222\nStGB verneint hat. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3\nBtMG sind insoweit jedenfalls deswegen nicht erfüllt, weil\nzureichende Anhaltspunkte für eine leichtfertige , somit in grobem Maße fahrlässige Verursachung des\nTodes (vgl. BGHSt 33, 66) fehlen.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenblei-\n\nben.\n\na) Die Beschränkung des Schuldumfangs infolge der Teileinstellung würde sich wegen des verhältnismäßig geringen\nGewichts der für die Zeit vor Dezember 1988 festgestellten\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zwangsläufig\nauf den Bestand der Strafe auswirken. Das Landgericht hat\naber bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten besonders auf den \"festgestellte(n) Zeitraum von 1 Jahr\" abgehoben, in dem er \"auf der Saarbrücker Rauschgiftszene als\nHeroinlieferant in Erscheinung trat, davon ca. 6 Monate mit\nHeroin sehr guter Qualität\" (UA 23). Dies ist rechtlich bedenklich. Allein schon wegen ihres geringen Gewichts, ihrer\ngeringen Zahl und wegen der vorhandenen zeitlichen Lücke\nschieden die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vor\nDezember 1988 als Grundlage für eine Strafschärfung wegen\nder Dauer des strafbaren Verhaltens aus. Für die nachteilige\nWertung konnten daher insoweit nur die Aktivitäten des Ange-\n\nklagten in der Zeit von Dezember 1988 bis zu seiner\n\nFestnahme am 7. Juni 1989 und damit ein Zeitraum von etwas\nmehr als sechs Monaten von Bedeutung sein. Bei der besonderen Höhe der verhängten Strafe ist nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht sie bei zutreffender Beurteilung (ins\nGewicht fallender Zeitraum strafbaren Verhaltens sechs\nMonate und nicht ein Jahr) geringer festgesetzt hätte. Sie\nmuß daher neu zugemessen werden.\n\nb) Der Strafausspruch unterliegt aus einem weiteren\nGrunde durchgreifenden Bedenken: Die Strafschärfung wegen\nder Tatfolgen, welche die gemessen am Tatumfang außergewöhnlich hohe Strafe allenfalls erklären könnte, ist rechtlich\n\nnicht einwandfrei begründet worden.\n\nDas Landgericht hat insoweit auf seine Feststellungen\nBezug genommen, wonach ein Heroinabhängiger nach dem Genuß\nvon Heroin, das er über einen Dritten vom Angeklagten gekauft hatte, verstorben war und drei andere nach Einnahme\nvon Heroin, das ebenfalls vom Angeklagten stammte, bewußtlos\nzusammengebrochen waren. Zwar dürfen - und müssen in der\nRegel auch - Auswirkungen der Tat gemäß S 46 Abs. 2 StGB bei\nder Strafzumessung straferhöhend gewertet werden, wenn der\nTäter sie verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens\nvorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (vgl.\nBGHR StGB § 46 II Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986,\n85, 86; StV 1987, 100; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. S 46\nRdn. 23 mit weit. Nachw.). Erste Voraussetzung dafür ist\njedoch schon begrifflich, daß die Ursächlichkeit der Tat für\ndiese \"Auswirkungen\" außer Zweifel steht. Daran fehlt es\n\nhier. Soweit es den Tod eines Heroinabhängigen und die Bewußtlosigkeit seines mitkonsumierenden Begleiters angeht,\nhat die Strafkammer zwar im Rahmen der Tatschilderung den\nKausalzusammenhang ausdrücklich festgestellt, diese Feststellung aber bei der Prüfung des S 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG\nwieder in Zweifel gezogen (UA 20). Dies bedarf der Klärung.\nDie Rechtskraft des Schuldspruchs schließt ergänzende und\nklärende Feststellungen dazu nicht aus. Dabei wird zu beachten sein, daß die Ursächlichkeit nicht schon dadurch in\nFrage gestellt wird, daß die Bewußtlosigkeit und der Tod\nerst aufgrund eines Zusammenwirkens von Heroingenuß und\nanderen Faktoren (Alkoholgenuß oder Tabletteneinnahme) eingetreten sind. Allerdings bedarf es außerdem der Darlegung,\ndaß die schweren Folgen für den Angeklagten voraussehbar\nwaren. Handelt es sich um Auswirkungen, die ihrer Art nach\nfür ihn erkennbar waren, ist jedoch nicht erforderlich, daß\ner sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt,\ndaß sie in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar waren\n(BGHR StGB § 46 II Tatauswirkungen 3; vgl. auch BGH NStZ\n1981, 350).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten\nGrundsätze zur sogenannten bewußten Selbstgefährdung (vgl.\nBGHSt 32, 262 ff; 36, 1, 17/18; BGH NSt2Z 1985, 25, 26 und\n319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH StV 1985, 56; LK\nStGB 10. Aufl. § 222 Rdn. 21; Cramer in Schönke/Schröder\n\nStGB 23. Aufl. $S 15 Rdn. 155 f; Rudolphi in SK StGB vor S 1\nRdn. 79, 79 a, b, jeweils mit weit. Nachw.), mit deren Anwendung die Strafkammer fahrlässige Tötung und im wesentlichen auch die Voraussetzungen des S$S 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG\nverneint hat, stünden der strafschärfenden Berücksichtigung\ntödlicher oder gesundheitsschädlicher Folgen des Genusses\nvon Heroin, mit dem der Angeklagte Handel getrieben hat,\n\nin dem durch § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorgegebenen Strafrahmen\nnicht entgegen. Danach darf im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein Verletzungserfolg, insbesondere auch der Tod eines Menschen, einem Dritten, der dafür\nmitursächlich gewesen ist, im Sinne aktiven Tuns dann nicht\nzugerechnet werden, wenn er die Folge einer bewußten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung\nist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des Selbstgefährdungsakts erschöpft hat. Der Senat läßt offen, ob die Entscheidung in BGHSt 32, 262, mit welcher der Bundesgerichtshof dieser Auffassung für einen den Betäubungsmittelbereich\nbetreffenden, im Tatsächlichen jedoch etwas anders gelagerten Fall gefolgt ist, in zwingender Konsequenz eine Abkehr\nvon seiner früheren Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung\ndurch Abgabe von Heroin oder anderen Betäubungsmitteln (vgl.\nBGH bei Holtz MDR 1980, 985; BGH NStZ 1981, 350; 1983, 72)\nbedeutet, wie dies trotz eines entsprechenden Vorbehalts\n(BGHSt 32, 262, 267) fast ausnahmslos angenommen wird (so\nBGH NStZ 1985, 319, 320 mit Anm. Roxin; nicht ganz eindeutig: BGH StV 1985, 56; aus dem Schrifttum vgl. für viele:\nCramer und Rudolphi jeweils aaO; Dreher/Tröndle StGB\n\n44. Aufl. S 222 Rdn. 15 a; Körner BtMG 3. Aufl. S 30\n\nRdn. 36; zweifelnd Joachimski, Betäubungsmittelrecht\n\n4. Aufl. § 30 BtMG Anm. 4 a; vgl. auch LK aaO). Diese Frage\nkann hier deshalb unentschieden bleiben, weil der Angeklagte\ndurch die Nichtanwendung des $S 222 StGB nicht beschwert ist.\nFür den Bereich der Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes indes kann den Regeln über die bewußte Selbstgefährdung in den Fällen, in denen wie bei $S 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG\nund $S 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG der Tod eines Menschen oder die\nGefahr von Gesundheitsbeschädigungen infolge des Genusses\nvon Betäubungsmitteln Grund für erhöhte Strafe sind oder in\ndenen es wie hier ganz allgemein um die strafschärfende Bewertung solcher Folgen geht, eine die Verantwortung des\nTäters eingrenzende Bedeutung nicht zukommen (a.A. offenbar\nKörner aaO $S 30 BtMG Ran. 36; Slotty in Pfeil/Hempel/\nSchiedermair/Slotty, Betäubungsmittelrecht 2. Aufl. $S 30\nBtMG Rdn. 16; Hügel/Junge/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 6. Aufl. S 30 BtMG Rdn. 4.4; Loos JR 1982, 342).\nDies folgt aus dem anders gearteten Schutzzweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts. Er verlangt eine Einschränkung des Prinzips der Selbstverantwortung, auf das die\nGrundsätze zur bewußten Selbstgefährdung letztlich zurückgeführt werden (Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 15\nRdn. 155). Schutzgut der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen sind nicht allein und nicht in erster Linie das Leben\nund die Gesundheit des einzelnen wie bei den $S 211 £f, 222,\n223 ff StGB. Vielmehr soll Schäden vorgebeugt werden, die\nsich für die Allgemeinheit aus dem verbreiteten Konsum vor\nallem harter Drogen und den daraus herrührenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der einzelnen ergeben (Schutzgut \"Volksgesundheit”; vgl. BGHSt 31, 163, 168; BGH StV 1983, 202;\n\nLr\n\nPelchen in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Vorbem. zu § 1 BtMG). Wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit für\ndieses komplexe und universelle, nicht der Verfügung des\neinzelnen unterliegende Rechtsgut sind die mannigfachen Formen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln unter\nStrafe gestellt. Bei der Beurteilung der Tathandlungen als\ngefährlich ist aber der Aspekt der Selbstgefährdung denknotwendig eingeschlossen (vgl. dazu Slotty aaO vor S 29 BtMG\nRdn. 29; vgl. auch Loos aaO), weil der zu verhindernde Konsum in aller Regel eine Selbstgefährdung bedeutet. Dieser\nGesichtspunkt kann daher zur Normeinschränkung nicht herangezogen werden. Daran ändert sich nichts, wenn sich die\nabstrakte Gefährlichkeit für das Schutzgut in Einzelfällen\ndarin konkretisiert, daß Menschen infolge des Genusses zu\nTode kommen oder an der Gesundheit beschädigt werden. Der\nRegelungsinhalt der SS 30 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG\ndeutet gerade darauf hin, daß der bei ihrem Erlaß zwangsläufig zu bedenkende Aspekt der Selbstgefährdung nach positivrechtlicher Entscheidung des Gesetzgebers die objektive Zurechnung der sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln ergebenden schweren Folgen nicht hindern soll. Waren es doch\nnicht zuletzt die steigenden Zahlen der auf Rauschgiftgenuß\nunmittelbar oder mittelbar zurückzuführenden Todesfälle, die\neine Verschärfung des Betäubungsmittelstrafrechts mitbewirkt\nhaben (vgl. Hügel/ Junge/Winkler $S 29 BtMG Rdn. 1.2 mit\n\nNachweisen).\n\nb) Auch wenn die Grundsätze zur bewußten Selbstgefährdung demnach vom Landgericht bei der Prüfung des § 29 Abs. 3\nNr. 2 BtMG zu Unrecht herangezogen worden sind, hat es die\n\nVoraussetzungen dieser Strafzumessungsregel im Ergebnis zu\n\nRecht verneint, weil die Gefahr von Gesundheitsschäden\nersichtlich nicht, wie dies vorauszusetzen ist (BGHSt 26,\n344 zur vergleichbaren Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BtMG\n1972; vgl. auch Körner § 29 BtMG Rdn. 760; Joachimski § 29\nBtMG Anm. 24; Pelchen in Erbs/Kohlhaas $S 29 BtMG Anm. 17),\nvom Vorsatz des Angeklagten erfaßt war. Daraus folgt jedoch\nnicht, daß die schweren Auswirkungen deswegen auch nicht\ninnerhalb des nach S 29 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorgesehenen Strafrahmens bei der Strafhöhenbemessung schärfend\nberücksichtigt werden dürften. Der Regelung in § 29 Abs. 3\nNr. 2 BtMG ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß sich\nderartige Tatfolgen nur unter den dort genannten besonderen\nVoraussetzungen auf die Bestrafung des Täters auswirken\nkönnten (für den vergleichbaren Fall des $S 113 Abs. 2 Nr. 2\nStGB: BGHSt 26, 176, 182; a.A. Stree in Schönke/Schröder\nStGB 23. Aufl. S$S 46 Ran. 26).\n\nAllerdings darf, soweit es die Verursachung des Todes\nund der Gesundheitsbeschädigungen durch einzelne Teilakte\nangeht, nicht zusä t z1 i ch zu solchen Tatauswirkungen die besondere Gefährlichkeit des Stoffes, mit dem der\nAngeklagte Handel getrieben hat, zu seinen Lasten gewertet\nwerden, weil darin eine unzulässige Doppelverwertung desselben Umstandes liegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September\n1980 - 2 StR 364/80).\n\nc) Schon bei der aufgrund einer Gesamtabwägung vorzunehmenden Prüfung, ob trotz Verwirklichung von Regelbeispielen des § 29 Abs. 3 BtMG ein besonders schwerer Fall aus-\n\nnahmsweise zu verneinen ist, muß eine Aufklärungshilfe im\n\n47\n\n- 13 -\n\nSinne des § 31 Nr. 1 BtMG in erkennbarer Weise mitbedacht\nwerden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner s 31\nBtMG Rdn. 52).\n\nSalger Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/4-str-359-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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