{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-25_4_StR_204_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"4 StR 204/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 204/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Herbert R EEE aus BB, dort geboren am\nGE :°;5:, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwIlI\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n25. Oktober 1989 insoweit aufgehoben, daß\ndie Anordnung, einen Teil der Strafe vor\n\nder Maßregel zu vollziehen, wegfällt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\ndreizehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat\nes seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschlossen und angeordnet, daß ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Jahre und acht Monate, vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist überwiegend unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch\n\nnicht auf. Auch die Anordnung der Unterbringung nach S$S 64\nStGB ist rechtsfehlerfrei.\n\nDagegen kann der Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe keinen Bestand haben. Das Schwurgericht\nführt in diesem Zusammenhang aus: Der Zweck der Maßregel\nwerde leichter erreicht, wenn sie erst nach Teilverbüßung\nder Freiheitsstrafe so ansetze, daß der Angeklagte danach\nbedingt in die Freiheit entlassen werden könne. Der Vorwegvollzug werde die Therapiebereitschaft des Angeklagten fördern; er sei sich nämlich der für ihn verhängnisvollen Wirkung des Alkohols noch nicht genügend bewußt. Die gegenwärtig ohnehin geringen Erfolgsaussichten einer Therapie wären\ngefährdet, wenn der Angeklagte nach einer allenfalls zweijährigen Therapie noch mindestens 6 Jahre und 8 Monate\nStrafhaft bis zu einer denkbaren bedingten Entlassung würde\nverbüßen müssen. Falls sich der Angeklagte nicht therapiewillig zeige, müsse er nach einjähriger Therapiezeit mit\nderen Abbruch rechnen mit der Folge, daß anschließend die\ngesamte Reststrafe zu verbüßen sei, ohne daß ihm die Zeit\nder Therapie würde angerechnet werden können. Neben dem\n\"Leidensdruck\" im Strafvollzug werde auch dieser \"Druck\" die\n\nTherapiewilligkeit des Angeklagten fördern.\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen die getroffene Maßnahme\nnicht. Auszugehen ist von dem Grundsatz des Gesetzes, daß\ndie Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (S 67 Abs. 1\nStGB). Die Bestimmung sieht keine generelle Ausnahme für\nlangfristige Freiheitsstrafen vor. Die einzige Abweichung\nist die Regelung in § 67 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht be-\n\nstimmen kann, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor\n\nder Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel\ndadurch leichter erreicht wird. Wann ein Vorwegvollzug der\nStrafe gerechtfertigt ist, läßt sich nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Richtschnur hierbei ist\njeweils das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringenden\n(BGH NStZ 1986, 524; BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 5 und 7). Dabei darf aber nicht aus dem Auge verloren\nwerden, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers mit\nder Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werdensoll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug,\nteilweiser 4). Gerade bei hohen Freiheitsstrafen muß es\ndarum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem\nHang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann\n(Urteil des Senats vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, zur\n\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\nDemgegenüber liegt dem Urteil des Schwurgerichts die\nVorstellung zugrunde, als müsse der Angeklagte alsbald auf\nein Leben in Freiheit vorbereitet werden. Die Auffassung,\ndie Unterbringung sei nur erfolgversprechend, wenn sie der\nEntlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe, hat es\nindessen nicht hinreichend begründet (vgl. BGH, Beschluß vom\n4. September 1990 - 2 StR 389/90). Dabei geht es ersichtlich\ndavon aus, durch den anschließenden Strafvollzug könne der\nMaßregelerfolg wieder zunichte gemacht werden. Überzeugende\nGründe hierfür sind indessen nicht ersichtlich; sie hätten\nauch im landgerichtlichen Urteil Erwähnung finden müssen\n(BGH NSt2 1986, 428). Die Angabe, daß \"im Maßregelvollzug\n\nerlernte Verhaltensweisen nicht in beaufsichtigter und sodann unbeaufsichtigter Freiheit erprobt und geübt\" werden\n\nkönnten, reicht hierfür nicht aus.\n\nDer Senat schließt aus, daß insoweit noch ergänzende\nFeststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den\nAusspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, daß es beim Regelvollzug nach S 67 Abs. 1 StGB ver-\n\nbleibt.\n\nGoydke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/4-str-204-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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