{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-25_4_StR_204_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"4 StR 204/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 204/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried Tu aus SE dort geboren am\nVE 1353, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwIIl\n\nED\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 25. September 1990 beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten vom\n15. Januar 1990, ihn \"in den alten Stand\nzu versetzen\", wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist durch\n\nZurücknahme erledigt.\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Oktober 1989 hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Mit einem\nam 8. November 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz nahm der Verteidiger des Angeklagten mit dessen Einverständnis das Rechtsmittel zurück. Dies geschah mit Rücksicht\ndarauf, daß der Mitangeklagte RB das Urteil nicht angefochten hatte.\n\nMit einem am 15. Dezember 1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz legte dann aber der Verteidiger des Angeklagten RB doch noch - verspätet - Revision ein. Da er\nanwaltlich versicherte, daß die Versäumung der Frist ohne\nVerschulden seines Mandanten erfolgt sei, wurde diesem Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nNachdem der Angeklagte EB Iavon Kenntnis erhalten\nhatte, daß sein Mitangeklagter nun das Urteil doch nicht\nhinnehme, stellte er am 15. Januar 1990 den Antrag, \"das Urteil vom 8.11.1989 aufzuheben\" und ihn \"wieder in den alten\nStand zu versetzen\". Zur Begründung führt er aus: Er habe\nseinerzeit im Hinblick auf die Mitteilung seines Verteidigers, sein \"Tatgenosse\" habe sein Rechtsmittel gegen das Urteil zurückgezogen, sein Einverständnis mit der Rücknahme\nnur widerwillig erklärt, nachdem sein Verteidiger ihm eröffnet gehabt habe, er allein habe \"keine Chance\". Da sein Mitangeklagter das Urteil nunmehr angefochten habe, er selbst\ndas Urteil auch als \"durchaus zu hart\" empfinde, bitte er,\ndies als Begründung für seinen \"erneuten Revisionsamtrag zu\n\nakzeptieren\".\n\nDieses Begehren bleibt ohne Erfolg. Soweit darin ein\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erblicken ist, kann ihm schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Angeklagte eine Frist im Sinne von S 44 Satz 1\nStPO nicht versäumt hat. Er hatte zunächst die Revision\n\nrechtzeitig eingelegt.\n\nWie bereits seine Formulierung \"erneuter Revisionsamtrag\" erkennen läßt, will der Angeklagte seine Rücknahmeerklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen. Diese ist jedoch rechtswirksam abgegeben worden. Sie führt zum Verlust\ndes Rechtsmittels. Als Prozeßhandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rspr.,\nvgl. BGHR StPO § 302 I Rücknahme 2). Im einzelnen gilt fol-\n\ndendes:\n\n20\n\nWie die insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und seines Verteidigers ergeben, war die Rücknahmeerklärung seinerzeit von der Ermächtigung des Angeklagten\ngetragen. Beide gingen hierbei davon aus, daß der Mitangeklagte seine Revision \"zurückgezogen\" hatte, während er in\nWirklichkeit ein Rechtsmittel nicht eingelegt hatte. Jedenfalls lag im Zeitpunkt der Besprechung des Angeklagten mit\nseinem Verteidiger über die Rücknahme der Revision ein\nRechtsmittel seitens des Mitangeklagten nicht vor. Daß dieser mehr als einen Monat später das Urteil doch noch anfechten werde, war nicht vorhersehbar. Es wäre auch rechtlich\nunzulässig gewesen, die Rücknahme von einer entsprechenden\nBedingung abhängig zu machen, da derartige Prozeßhandlungen\n- wie auch die Einlegung eines Rechtsmittels - klare Verhältnisse schaffen müssen; ein Schwebezustand wäre hiermit\nnicht vereinbar. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist\ndementsprechend \"bedingungsfeindlich\" (allg. Meinung; vgl.\nBGHSt 5, 183 für den Fall der Einlegung eines Rechtsnittels;\nRuß in KK-StPO 2. Aufl. S 302 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer\nStPO 39. Aufl. S 302 Rdn. 7).\n\nDer Irrtum des Angeklagten, der Mitangeklagte nehme das\nUrteil an, werde es auch in Zukunft nicht angreifen, führt\nnicht zur Anfechtbarkeit seiner Rücknahmeerklärung. Es handelt sich hierbei um einen Irrtum im Beweggrund, der ihn zur\nAbgabe seiner Erklärung veranlaßt hat. Ein solcher hat\ngrundsätzlich keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der\neinmal abgegebenben Rücknahmeerklärung (vgl. für den Fall\ndes Rechtsmittelverzichts: BCH GA 1969, 281; Ruß aaO Rdn. 15\n\nm.weit.Nachw.). Die öffentliche Bedeutung des Strafprozesses\n\nerfordert den zweifelsfreien Bestand und die unbedingte\nWirksamkeit derartiger Prozeßhandlungen (Ruß aaO). Damit\nwäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine solche Rücknahmeerklärung später durch Anfechtung seitens des Erklärenden in\n\nWegfall gebracht werden könnte.\n\nDer Angeklagte ist danach an seine Rücknahmeerklärung\ngebunden. In der Zurücknahme des Rechtsmittels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels\n(BGHSt 10, 245, 247). Eine erneute Einlegung und auch ein\nentsprechender Wiedereinsetzungsamtrag sind daher unzulässig\n(BGH NJW 1984, 1974, 1975; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 12\nm.weit.Nachw.). Der Senat spricht nach allem durch Beschluß\naus, daß das Rechtsmittel des Angeklagten durch Zurücknahme\nerledigt ist (vgl. RGSt 55, 213, 214; Beschluß des Senats\nvom 1. September 1988 - 4 StR 394/88).\n\nGoydke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/4-str-204-90-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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