{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-24_4_StR_392_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-24","aktenzeichen":"4 StR 392/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 392/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBerthold Hp aus SEE, sehoren am GEB\n1951 in m.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwımII\n\n28\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. September 1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 12. Juni 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nSründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen.\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe schuldhaft, wenn auch\nnur mit erheblich verminderter Schuld, gehandelt, nur unzureichend begründet ist. Auf die außerdem erhobene - ohnehin\nnicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende -\nVerfahrensbeschwerde kommt es daher nicht an.\n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der\nAngeklagte trotz formal guter Intelligenz in \"paranoischen\"\nwahnvorstellungen gefangen, die sich seit drei oder vier\nJahren bei ihm entwickelt haben. Er ist der festen Überzeugung, von der Polizei wegen eines ihm zu Unrecht zur Last\ngelegten Holzdiebstahls ständig verfolgt und überwacht zu\nwerden. Bei den Observationen werden, so glaubt er, nicht\nnur technische Kontrollgeräte und an bestimmten Kennzeichenkombinationen erkennbare Überwachungsfahrzeuge, sondern\nauch Hubschrauber, ja sogar Jagdbomber eingesetzt. Die\nPolizei bedient sich seiner unverrückbaren Meinung nach bei\nihren Überwachungsmaßnahmen auch zahlreicher mit Holzlieferungen entlohnter Mitbewohner seines Heimatorts. Der Angeklagte ist sicher, daß die Behörden sich nicht auf bloße\nBeobachtung beschränkt, sondern ihm durch Beschädigungen an\nseinem Pkw und seinem Fernsehgerät auch Schaden zugefügt\nhaben. Er ist entschlossen, das ihm angetane Unrecht nicht\nlänger hinzunehmen, sondern das, was er als sein Recht\nempfindet, notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Er reagiert\nschon bei einfachen Konfliktslagen des täglichen Lebens mit\n\nmassiven, ernstgemeinten Todesdrohungen.\n\nAm 24. Juli 1989 wurde der Angeklagte, dem von der\nzuständigen Verwaltungsbehörde wirksam, seiner Meinung nach\njedoch rechtswidrig, die Fahrerlaubnis entzogen worden war,\nauf der Fahrt mit seinem Pkw von einer Polizeistreife kontrolliert. Als ihm die beiden Polizeibeamten eröffneten, daß\nsein Fahrzeug stillgelegt werden solle, geriet er in Wut und\ngriff die daraufhin zurückweichenden Beamten überraschend\n\nmit einem feststehenden Messer an, um sie zu töten. Erst als\n\n8\n\ndie Polizisten ihre Dienstpistolen entsicherten und er sich\nauf ein bis zwei Meter genähert hatte, hielt er auf die\nDrohung, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, inne und\nging zu seinem Fahrzeug zurück. Als die Beamten ihn dann\nüberwältigten, versuchte er wiederum vergeblich nach einem\n\nvon ihnen zu stechen.\n\nwährend dieses gesamten Geschehens stand der Angeklagte\nunter dem Einfluß seiner \"paranoischen\" Wahnvorstellungen\nund war nach Beurteilung der sachverständig beratenen\nSchwurgerichtskammer infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in der Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, erheblich eingeschränkt, \"ohne daß er\njedoch zu einer derartigen Einsicht oder dazu, nach einer\n\nsolchen Einsicht zu handeln, außerstande war\" (UA 15).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit reichen indes nicht aus, um dem Senat\ndie Nachprüfung zu ermöglichen, ob es zu Recht lediglich\neine erhebliche Verminderung der Schuld bejaht und Schuldunfähigkeit zutreffend ausgeschlossen hat. Die Anwendung des\n§ 21 StGB kann grundsätzlich nicht allein mit der Feststellung gerechtfertigt werden, die Fähigkeit des Angeklagten,\ndas Unrecht seines Handelns einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter\ntrotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit die Einsicht\nim konkreten Fall hatte oder nicht. Erkannte er das Unrecht\nseiner Tat, handelte er - unbeschadet seiner eingeschränkten\nEinsichtsfähigkeit im allgemeinen - voll schuldhaft. Im an-\n\nderen Falle kann § 21 StGB, der insoweit nur eine Sonderregelung des Verbotsirrtums bedeutet, dagegen nur angewendet\nwerden, wenn dem Täter das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden,\ngreift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (ständ. Rechtspr. des Bundesgerichtshofs: vgl.\nBGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB\n\n§ 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; BGH, Urteil vom 1. Juni\n1989 - 4 StR 222/89, jeweils m.w.Nachw.).\n\nIn vorliegender Sache hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, daß dem Angeklagten die Einsicht in\ndas Unrecht seines Verhaltens, das Grundlage der Verurteilung ist, tatsächlich gefehlt hatte. Dies drängt sich jedoch\nnach dem geschilderten psychischen Zustandsbild mit den verfestigten Wahnvorstellungen auf und läßt sich dem Urteilszusammenhang noch entnehmen. Nicht ausreichend dargetan ist\naber, daß dem Angeklagten der Mangel an Unrechtseinsicht zum\nVorwurf gemacht werden kann. Die Schwurgerichtskammer hat\nzwar unter Berufung auf die zu Rate gezogenen psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen wiederholt festgestellt, daß seine Unrechtseinsichtsfähigkeit (und das\nSteuerungsvermögen) nicht völlig (\"gänzlich\") aufgehoben war\n(UA 15, 19/20, 22). Dies genügt jedoch nicht. Angesichts der\nvom Landgericht selbst hervorgehobenen Intensität und Verfestigung der Wahnvorstellungen (UA 6) versteht es sich nicht\nvon selbst, sondern hätte näherer Darlegungen bedurft, daß\nder Angeklagte in der konkreten Situation bei Anspannung\nseiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre, das Unrecht sei-\n\nnes Tuns einzusehen. Dem in diesem Zusammenhang gegebenen\n\nIE\n\nHinweis des Landgerichts, daß es dem Angeklagten am 24. Juli\n1989 immer wieder möglich war, \"sich auf das konkrete Geschehen einzustellen und sich danach gezielt zu verhalten\"\n(UA 22), kommt hier zur Frage der Einsichtsfähigkeit allenfalls geringe Aussagekraft zu (vgl. für \"zielbewußtes\" Handeln: BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 4). Das Vermögen,\nsich äußerlich situationsgerecht einzustellen, besagt unter\nden Besonderheiten des vorliegenden Falles auch bei formal\nerhaltener Intelligenz und dem Fehlen von Bewußtseinsstörungen und Halluzinationen beim Angeklagten (UA 4) noch nichts\nEntscheidendes darüber, daß es ihm auch möglich gewesen wäre, seine den Mangel an Unrechtseinsicht auslösenden Wahnvorstellungen, von deren Richtigkeit er, wie das Landgericht\nbetont, \"fest und unverrückbar\" überzeugt war und ist (UA\n6), in der konkreten Situation zu durchbrechen, und daß ihm\ndeswegen das Fehlen der Unrechtseinsicht zum Vorwurf gemacht\nwerden könnte. Für sein \"zielgerichtetes\" Verhalten können\nErwägungen zum eigenen Schutz und zur Erreichung eigener\nZiele maßgebend gewesen sein, die in sein Wahnsystem durchaus eingepaßt waren und keine Ansatzpunkte für die Schlußfolgerung bieten, er sei bei entsprechender Anspannung seiner Geisteskräfte vernünftiger Betrachtung und Einsicht zu-\n\ngänglich gewesen.\n\nAus der - im übrigen ebenfalls nicht näher begründeten - Beurteilung der psychischen Beeinträchtigung als\nschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der SS 20, 21\nStGB und nicht als krankhafte seelische Störung folgt keine\nMinderung der dargelegten Begründungserfordernisse. In Fällen (nicht krankheitsbedingter) schwerer anderer seelischer\nAbartigkeit wird zwar anders als etwa bei Psychosen eine\nvöllige Exkulpation im allgemeinen ferner liegen (BGH\n\nbei Holtz MDR 1984, 979, 980; OLG Hamm NJW 1977, 1498, 1499;\nRudolphi in SK StGB S 20 Rdn. 14; Dreher/Tröndle StGB\n\n44. Aufl. S 20 Rdn. 12; Lackner StGB 18. Aufl. $S 20 Anm. 2 c\nbb; vgl. auch Lange in LK StGB 10. Aufl. SS 20, 21 Rdn. 64,\n65, 67; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. S 20\nRdn. 26). Daraus läßt sich jedoch nicht ableiten, daß sich\ndas erkennende Gericht insoweit gleichsam auf eine entsprechende Vermutung mit daraus folgenden Begründungserleichterungen stützen könnte. Maßgebend können jeweils nur die Besonderheiten des konkreten Falles sein, zumal es bestimmte\nExtremformen der diesem Merkmal der SS 20, 21 StGB zuzuordnenden Psychopathien gibt, die nach Verhaltensstil und Symptomatik in den Grenzbereich der Psychosen hineinreichen\n(vgl. Krümpelmann ZStW 88, 6, 17). Diese Besonderheiten\nverlangen hier eine nähere Begründung, weshalb der Angeklagte das Unrechtsbewußtsein hätte erlangen können und weshalb\n\nihm das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist.\n\nDie unzulängliche Behandlung der Schuldfähigkeitsfrage\nzwingt zur Aufhebung des gesamten Schuld- und Strafausspruchs. Damit ist zugleich dem Maßnahmenausspruch die\nGrundlage entzogen. Er kann ebenfalls nicht bestehenblei-\n\nben.\n\n3. Im weiteren Verfahren wird bei entsprechenden Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite Gelegenheit gegeben sein, auch die Frage neu zu prüfen, ob die beim Angeklagten offenbar vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen\nnicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der\n§§ 20, 21 StGB (die als Grund für eine Unterbringung nach\n\n§ 63 StGB beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen aller-\n\nse\n\ndings ebenfalls genügt: BGH NStZ 1990, 122, 123; NJW 1986,\n2893, 2894) einzuordnen, sondern als krankhafte seelische\nStörung zu beurteilen sind. Eine dann auch im Urteil zu verdeutlichende nähere Befassung mit den möglichen Ursachen für\ndie Entwicklung des Wahnsystems, in dem der Angeklagte verhaftet ist, kann insoweit unter Umständen weiteren Aufschluß\n\nbringen.\n\nSollte auch die neu zuständige Schwurgerichtskammer\naufgrund der zu wiederholenden Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte schuldhaft, wenn auch\nnur mit erheblich verminderter Schuld, einen versuchten Totschlag begangen hat, wird sie bei der Strafzumessung wegen\ndieser Tat einen minder schweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtschau\naller maßgeblichen Umstände zu erwägen haben. Dabei wird beachtet werden müssen, daß nicht zunächst der sich aus den\nss 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergebende Strafrahmen zugrunde zu legen und zu prüfen ist, ob darüber hinaus die\nVoraussetzungen des § 213 StGB erfüllt sind. Vielmehr ist\nzuerst darüber zu befinden, ob die gesetzlich vertypten Milderungsgründe allein oder zusammen mit anderen Umständen\neinen minder schweren Fall nach § 213 StGB begründen (BGHR\nStGB S$S 213 2. Alternative Gesamtwürdigung 1 und vor § 1/min-\n\nder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 7).\n\nFür den Fall erneuter Anordnung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus wird es sich empfehlen,\nauch auf Vorfälle im Vorleben des Angeklagten, die Rück-\n\nschlüsse auf seine künftige Gefährlichkeit zulassen, insbe-\n\nsondere auf solche, die Gegenstand früherer Strafverfahren\nwegen Aggressionsdelikten (gefährliche Körperverletzung und\n\nSachbeschädigung) waren, näher als bisher geschehen einzu-\n\ngehen.\n\nSalger Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-24/4-str-392-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-24/4-str-392-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.668002+00:00"}}