{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-24_4_StR_384_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-24","aktenzeichen":"4 StR 384/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 384/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold 5 EEE schorener ra aus\nEEE, Seboren am GE 1555 in SU,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwılIl\n\n37\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird im Falle II 2 der\nUrteilsgründe (schwere räuberische Erpressung) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die dadurch im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n22. Februar 1990 unter Aufrechterhaltung\ndes Maßregelausspruchs dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt wird.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Kb im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nwegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf\nVerfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens,\nbleibt jedoch im übrigen ohne Erfolg.\n\nl. Das unter II 2 der Urteilsgründe festgestellte Verhalten des Angeklagten ist entgegen der Meinung des Landgerichts rechtlich nicht als schwere räuberische Erpressung\n(ss 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 StGB), sondern als Beihilfe\nzum schweren räuberischen Diebstahl (SS 252, 250 Abs. 1\nNr. 2, 27 StGB) zu beurteilen (vgl. BGHSt 6, 248, 251;\nHerdegen in LK StGB 10. Aufl. § 252 Rdn. 18 a.E.; Eser in\nSchönke/Schröder StGB 23. Aufl. $S 252 Rdn. 11). Nach dem\nUrteilszusammenhang und insbesondere wegen eines ähnlichen,\nunmittelbar vorausgegangenen Vorfalls drängt es sich ohne\nweiteres auf und kann daher der rechtlichen Würdigung auch\nohne ausdrückliche Feststellung zugrunde gelegt werden, daß\ndie Freundin des Angeklagten, als sie die Geldtasche der\nBedienung an sich nahm und damit einen rechtlich vollendeten, jedoch noch nicht beendeten Diebstahl beging, von vornherein darauf vertraute und als eigene Handlung wollte, daß\nder anwesende Angeklagte - wie dann tatsächlich geschehen -\nzu ihrem Schutz mit einer Bedrohung der Geschädigten und\n\nanwesender Gäste eingreifen würde. Der Einsatz der Nöti-\n\ngungsmittel durch den Angeklagten ist ihr daher zuzurechnen,\nso daß sie sich insgesamt gesehen eines schweren räuberischen Diebstahls schuldig machte. Zu ihm leistete der Angeklagte Beihilfe. Mittäterschaft scheidet aus, weil der Angeklagte, wie sich den Urteilsgründen entnehmen läßt (UA 63),\nnicht mit Zueignungsabsicht und nicht mit dem willen handelte, s i ch den Besitz der entwendeten Geldtasche zu erhalten (vgl. BGHSt 6, 248, 250/251). Der von Eser (aa0) erwogenen Anwendung des Tatbestandes der räuberischen Erpressung auf solche Fallgestaltungen folgt der Senat nicht; sie\nwürde letztlich dazu führen, daß die tatbestandlichen Begrenzungen des § 252 StGB mit seiner egoistisch eingeschränkten Innentendenz sowie die entsprechenden Teilnahmeregelungen unterlaufen werden (vgl. Seier NJW 1981, 2152,\n2155).\n\nDie dem Senat - ohne Verstoß gegen S 265 Abs. 1 StPO -\nmögliche Schuldspruchänderung würde eine Zurückverweisung\nzur Neufestsetzung der für diesen Fall zu verhängenden Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe notwendig machen. Unter den\ngegebenen Umständen erscheint es jedoch sachgerechter, von\nder Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen und\ndas Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsicht-\n\nlich dieser Tat einzustellen.\n\n2. Die Teileinstellung des Verfahrens zwingt zu einer\nentsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\nder Gesamtstrafe mit der Folge, daß die für die Tat zu IIl\nder Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe selbständig bestehenbleibt.\n\na) Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dem nach der Einstellung verbleibenden\nRahmen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensbeschwerde, mit der beanstandet wird, die Strafkammer habe den\nmit dem Schlußantrag des Verteidigers verbundenen \"Hilfsbeweisamtrag\" auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens\nüber die Zeugin KB entgegen dem ausdrücklichen Verlangen nach Bekanntgabe der Entscheidung vor Urteilsverkündung\nerst in den Urteilsgründen beschieden. Die Rüge ist unbe-\n\ngründet.\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum wird zwar allgemein\nfür zulässig gehalten, daß einem \"Hilfsbeweisamtrag\" - mit\nder Folge einer entsprechenden Verpflichtung für das erkennende Gericht - der Zusatz beigefügt wird, die Ablehnung des\nhilfsweise angebrachten Beweisersuchens solle vor Urteilsverkündung durch entsprechenden Beschluß bekanntgegeben werden (vgl. KG StV 1988, 518; OLG Celle MDR 1966, 605;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 244 Rdn. 170;\nKleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 44; Alsberg/\nNüse/Meyer 5. Aufl. S. 769; Scheffler NSt2Z 1989, 158, 159;\nSchlothauer StV 1988, 542, 547, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist jedoch fraglich, ob dies generell für alle\nbedingten Beweisamträge und damit auch für die mit dem\nSchlußantrag verbundenen Hilfsbeweisamträge im engeren Sinne\ngelten kann oder ob das Ziel, den Grund für eine Ablehnung\ndes Beweisverlangens vor dem Urteil zu erfahren, für den Be-\n\nweisführer in diesem Stadium der Hauptverhandlung nur noch\ndadurch erreichbar ist, daß er einen unbedingten Hauptbeweisamtrag stellt. Macht es doch gerade die Eigenart solcher\nHilfsbeweisamträge aus, daß sie grundsätzlich erst in den\nUrteilsgründen beschieden werden müssen. Jedenfalls ist die\nvon Dallinger in MDR 1951, 275 mitgeteilte Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Januar 1951 - 1 StR\n28/50), die in diesem Zusammenhang häufig zitiert wird, jedoch einen anderen Fall betrifft, nicht geeignet, die herrschende Meinung zu stützen. Die Entscheidung BGH NSt2 1989,\n191 hat einen Fall zum Gegenstand, in dem der \"Hilfsbeweisamtrag\" nicht im Schlußvortrag, sondern im Laufe der Beweis-\n\naufnahme gestellt worden ist.\n\nDiese Fragen bedürfen hier indes keiner Entscheidung,\nweil das Urteil auf einem möglichen Verstoß gegen s 244\nAbs. 6 StPO nicht beruht und deswegen zugleich auch die mit\nder Revision behauptete unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesen tlichen\nPunkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO nicht vorliegt (vgl.\nBGHSt 30, 130, 135). Die Strafkammer ist nämlich nach den\nSchlußausführungen der Verfahrensbeteiligten wieder in die\nBeweisaufnahme eingetreten und hat einem weiteren mit dem\nSchlußvortrag des Verteidigers gestellten, der Sache nach\nvon derselben Bedingung abhängigen \"Hilfsbeweisamtrag\" auf\nVernehmung einer Zeugin stattgegeben. Daraus ergab sich aber\nfür den Angeklagten und seinen Verteidiger unmißverständlich, daß die Strafkammer aufgrund der bisher durchgeführten\nBeweisaufnahme nicht zum Freispruch gelangt war, sondern\nersichtlich die Angaben der Belastungszeugin KEER für\n\n37\n\nglaubhaft hielt. Damit war die Bedingung, von der die Entscheidung über die Hilfsbeweisamträge abhing, eingetreten.\nZugleich wurde offenbar, daß das Gericht dessen ungeachtet\ndie Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht für\ngeboten hielt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten\ndaher die durch einen erfolgreichen Beweisamtrag und weiteres Vorbringen tatsächlich auch wahrgenommene Möglichkeit,\ndie Verteidigung darauf einzurichten. Gleichwohl hat der\nVerteidiger den Antrag auf Glaubwürdigkeitsbegutachtung der\nZeugin Kb dann nach der ergänzenden Beweisaufnahme mit\ndem erneuten Schlußvortrag in der ursprünglich gestellten\nForm und damit nicht als unbedingten Hauptbeweisamtrag wiederholt. Bei dem dargestellten Ablauf der Hauptverhandlung\nund dem besonderen Umfang der Beweisaufnahme zur Glaubwürdigkeit der Zeugin KB kann hier jedoch ausnahmsweise\nausgeschlossen werden, daß der Angeklagte und sein Verteidiger, wenn die Strafkammer vor Urteilsverkündung durch Beschluß entschieden hätte, weitere erfolgversprechende Beweisamträge hätten stellen und/oder Beweisanregungen mit\nAussicht auf Erfolg hätten geben können. Dies gilt um so\nmehr, als von der Revision in dieser Richtung nichts Näheres\n\nvorgetragen worden ist.\n\nb) Der Wegfall der im Fall II 2 verhängten Einzelstrafe\nhat keine Auswirkung auf die Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es\nist nicht anzunehmen, daß das Landgericht bei entsprechender\nTeileinstellung die Straffolgen für die verbleibende Tat ge-\n\nringer bemessen hätte.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) bleibt ebenfalls unberührt. Die Voraussetzungen für diese Maßregel ergeben sich schon aufgrund der\nFeststellungen, die das Landgericht zur Tat zum Nachteil der\nZeugin Kamutzki und zur Person des Angeklagten getroffen\nhat.\n\n3. Da die Revision im Fall II 2 der Urteilsgründe bei\nFortführung des Verfahrens lediglich zu einer Schuldspruchänderung, nicht aber zu einem Freispruch geführt hätte, die\n\"Schuld\" des Angeklagten somit prozeßordnungsgemäß auf Grund\neiner Hauptverhandlung feststeht, sieht der Senat gemäß\nS$S 467 Abs. 4 StPO nach seinem Ermessen davon ab, den Angeklagten insoweit auch von seinen notwendigen Auslagen in\nerster Instanz freizustellen (vgl. zur Möglichkeit der\nAufteilung der notwendigen Auslagen nach Instanzen:\nSchikora/Schimansky in KK-StPO 2. Aufl. § 467 Rdn. 11).\n\nSalger Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-24/4-str-384-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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