{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-24_4_StR_369_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-24","aktenzeichen":"4 StR 369/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 369/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLutz 2 GE =u> SEHE - \"EEE Geboren\nam EEE 19:5 in vi, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwımll\n\n6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n922. Februar 1990 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Tatwaffe\nnebst Munition eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und\n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich im Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift, beim Senat eingegangen\nam 9. August 1990, zutreffend dargelegt hat.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß bei dem Angeklagten\nzur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von $S 21 StGB nicht auszuschließen ist,\nso daß die Milderungsmöglichkeit nach $S 49 Abs. 1 StGB besteht. Zu Recht legt es dar, daß die Entscheidung hierüber\nunter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist, wobei berücksichtigt werden\nmuß, daß sich durch die Herabsetzung der Schuldfähigkeit\nauch grundsätzlich der Schuldgehalt der Tat verringert.\n\nIm Rahmen seiner Würdigung führt das Landgericht dann\naber aus: \"Eine Gesamtwürdigung der Tat ergibt, daß sie\ntrotz herabgesetzter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nihrem Schuldgehalt nach mindestens gleich schwer ist, wenn\nnicht schwerer wiegt, als der denkbar leichteste Fall bei\neinem voll zurechnungsfähigen Täter, der noch von der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB erfaßt wird\" (UA 66/67).\nDiese Erwägung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Gesamtwürdigung der schulderhöhenden und schuldmildernden Umstände\nist an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Sie\nallein bestimmen den Schuldgehalt der abzuurteilenden Tat.\nDiesem Grundsatz, die Schuld konkret durch Würdigung von Tat\nund Täter zu bestimmen, widerspricht es, wenn theoretische\nErörterungen und Vergleiche angestellt werden mit \"denkbaren\" Fällen, in denen sich voll zurechnungsfähige Täter\nschuldig gemacht haben. Insbesondere ist \"der denkbar leich-\n\nIE\n\nteste Fall bei einem voll zurechnungsfähigen Täter\" nie eindeutig zu bestimmen und kann schon deshalb keine geeignete\nGrundlage für die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung\n\nsein.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese fehlerhafte Erwägung die Straffestsetzung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Das angefochtene Urteil kann deshalb\nim Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nSalger Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-24/4-str-369-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-24/4-str-369-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.625612+00:00"}}