{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-24_4_StR_340_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-24","aktenzeichen":"4 StR 340/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"25\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 340/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd » CE zus Sb, geboren ar Gb 1951\nin CB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nwıIIl\n\nIS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II\n\nvom 5. Februar 1990 im Ausspruch über\n\n1. die Gesamtfreiheitsstrafen,\n\n2. die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt sowie\n\n3. den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nBG\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die\nEinzelstrafen und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft. Jedoch hält der Ausspruch über die beiden\nGesamtfreiheitsstrafen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den\n\nteilweisen Vorwegvollzug einer der Gesamtstrafen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der Taten zu\nII. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Tatzeitraum Frühjahr 1987\nbis 18. Oktober 1987) unter Einbeziehung der sechsmonatigen\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 28. Oktober 1987 und unter Aufrechterhaltung der in jenem Urteil ausgesprochenen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und wegen der Taten zu II. 5. bis 12.2 der\nUrteilsgründe (Tatzeitraum 30. November 1987 bis 11. Juni\n1988) unter Einbeziehung der zehnmonatigen Freiheitsstrafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 13. Dezember 1988 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aus dem letztgenannten\nUrteil aufrechterhalten und angeordnet, daß zwei Drittel der\nvierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die dem Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen\nzugrunde liegende Tat hatte der Angeklagte am 22. Oktober\n\n1987, mithin vor der Verurteilung durch das Amtsgericht\nGarmisch-Partenkirchen, begangen (UA 18). Deshalb hatte das\nAmtsgericht Wolfsratshausen zutreffend unter Einbeziehung\nder durch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen erkannten\nFreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe\ngebildet. Das Landgericht hat diese Gesamtfreiheitsstrafe\naufgelöst und die beiden Einzelstrafen mit den in vorliegender Sache erkannten Einzelstrafen - wie beschrieben - zusam-\n\nmengefaßt.\n\nDie nachträgliche Gesamtstrafenbildung weist einen\nRechtsfehler auf. Zwar hat das Landgericht im Hinblick\ndarauf, daß die von ihm abgeurteilten Taten teilweise vor\nund teilweise nach der Verurteilung durch das Amtsgericht\nGarmisch-Partenkirchen begangen worden sind, zu Recht die\ndurch das Amtsgericht Wolfratshausen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst und zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. zu S 55 Rdn. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Landgericht hätte jedoch die\nzehnmonatige Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nWolfratshausen nicht mit den in den Fällen II. 5. bis 12.2\nerkannten Einzelstrafen zusammenfassen dürfen, sondern hätte\ndiese Einzelstrafe bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen und der in den Fällen II. 1.\n\nbis 4. erkannten Einzelstrafen heranziehen müssen.\n\nDer Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters\nversetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Hätte dieser § 53 StGB anwenden\n\nund eine Gesamtstrafe bilden müssen, so geht von dessen Urteil eine Zäsurwirkung aus. Alle Strafen für die vor jenem\nUrteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (ständ. Rechtspr.; BGHSt 32, 190,.193; BGHR StGB S§ 55\nAbs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Die für die Gesamtstrafenbildung maßgebliche Zäsur bildet hier das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 28. Oktober 1987 (vgl.\nBGHSt 15, 66, 71). Der davor liegende Zeitpunkt der durch\ndas Amtsgericht Wolfratshausen abgeurteilten Tat führte insoweit nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafenlage, die nicht dadurch beseitigt wurde, daß weitere\nEinzelstrafen wegen später begangener Straftaten hinzugekommen sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann, wenn Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen bereits zu einer\nGesamtstrafe zusammengezogen worden sind, im neuen Verfahren\nmit den für die jetzt abzuurteilenden Taten verhängten Einzelstrafen nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als diese Taten vor dem ersten Urteil begangen worden sind (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; Dreher/\nTröndle aaO mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob die bereits gebildete Gesamtstrafe unangetastet bleibt oder ob sie - wie hier - aufzulösen und unter\nEinbeziehung weiterer Einzelstrafen neu zu bilden ist. Eine\nsolche Unterscheidung könnte sich nicht auf die für die 2Zäsurwirkung maßgebliche Bestimmung des § 55 Abs. 1 StGB stüt-\n\nzen.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich\ndie fehlerhafte Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auswirkt. Der Senat vermag insbesondere nicht\n\nauszuschließen, daß die Strafkammer eine für den Angeklagten\ngünstigere Bestimmung über die Vollstreckungsreihenfolge\ngemäß S 67 Abs. 2 StGB getroffen und von der Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhaltenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Wolfratshausen abgesehen hätte, wenn\nsie die betreffende Freiheitsstrafe zur Bildung der ersten\nGesamtfreiheitsstrafe herangezogen hätte. Denn die Strafkammer hat ihre Entscheidung darauf gestützt, daß der Entlassung des Angeklagten in die Freiheit die Behandlung gemäß\n\nS 64 StGB unmittelbar vorangehen sollte, weil ein anschlieender Vollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (UA 89 ff.). Einer Abweichung\nvon der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bedarf es aber nur, wenn und soweit nicht bereits im\nHinblick auf $S 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit besteht, den Angeklagten aus der Therapie in die\nFreiheit zu entlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1990\n\n- 1 StR 160/90), was sowohl von der voraussichtlichen Zeit,\ndie die Behandlung in Anspruch nehmen wird, als auch von der\n\nDauer der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe ab-\n\n35\n\nhängt. Im weiteren Verfahren wird deshalb auch über den Vorwegvollzug der Maßregel neu zu entscheiden sein.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-24/4-str-340-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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