{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-14_4_StR_398_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-14","aktenzeichen":"4 StR 398/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 398/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf 1 ii zus DEmEEB-HE, gchoren zm Gin\nEEE 1965 in Da zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. September 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n‚Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n27. April 1990 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDie Revision hat Erfolg.\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Regelfall\n\ngemäß S 29 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BtMG (gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:\n\n1.245 Gramm Kokainzubereitung mit 652,5 Gramm Kokainhydrochloridanteil und 180 Gramm Heroinzubereitung mit 36 Gramm\nHeroinhydrochloridanteil) angenommen und die Strafe dem nach\ns$s 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit $S 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Die Gesamtwürdigung, aufgrund derer die Strafkammer einen besonders\nschweren Fall angenommen und die Anwendung des Regelstrafrahmens des $S 29 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDagegen hält die Bemessung der Strafhöhe der rechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat die innerhalb des von einem Monat\nFreiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens gefundene Strafe nicht näher begründet,\nsondern sich auf die Mitteilung beschränkt, sie habe \"unter\nerneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe aus dem\nzur Verfügung stehenden Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren erkannt, die sämtlichen Strafzwecken gerecht wird\" (UA 30). Das reicht hier nicht aus. Zwar durfte\ndie Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf\ndie Umstände, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, zurückkommen (BGHSt 26, 311). Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter jedoch nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nvornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH\nNStZ 1985, 164; BGHR StGB S$S 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2,\n\n4). Dabei sind die die Strafzumessung im engeren Sinne\nbestimmenden Gesichtspunkte (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) in\nder Regel um so eingehender darzulegen, je mehr sich die\nStrafe dem unteren oder dem oberen Bereich des Strafrahmens\nnähert (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7 mit\nweit. Nachw.). Die pauschale Bezugnahme auf die schon zur\nBestimmung des Strafrahmens herangezogenen Umstände ermöglicht dem Senat hier nicht die Prüfung, ob das Landgericht\nsich von rechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen\n(vgl. BGH NStZ 1984, 214; KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. S 267\nRan. 25).\n\nEine Erörterung der für die Bemessung der Strafhöhe\nbestimmenden Umstände war hier vor allem im Hinblick auf die\nVielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe geboten. Die\nStrafkammer hat dem Angeklagten bei der Strafrahmenbestimmung sein frühzeitig abgelegtes, von Einsicht und Reue\ngekennzeichnetes umfassendes Geständnis, ohne welches \"ihm\nein wesentlicher Teil der Tat kaum hätte nachgewiesen werden\nkönnen\", ferner die aufgrund seiner Angaben erzielten\nerheblichen Aufklärungserfolge (§ 31 Nr. 1 BtMG), sein\nbisher straffreies Leben, sein noch junges Alter sowie den\nUmstand zugute gehalten, daß er während des gesamten\nTatzeitraums Kokainkonsument und zeitweise von Kokain\npsychisch abhängig war (UA 29). Warum sie trotz dieser\nUmstände eine so hohe, dem arithmetischen Mittel des angewendeten Strafrahmens nahekommende Strafe verhängt hat,\nkann auch dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, die das\nLandgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönli-\n\nchen Schuld des Angeklagten getroffen hat,\nwerden.\n\nnicht entnommen\n\nGoydke Gollwitzer\nBlauth\n\nMeyer-Goßner\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-14/4-str-398-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-14/4-str-398-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.398044+00:00"}}