{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-13_4_StR_376_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-09-13","aktenzeichen":"4 StR 376/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n.»\nN\n\n„®. BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_376/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDragutin D m a DE, Seboren an\nCE ı 962 in zB (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGoydke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGollwitzer\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Blauth\nMaatz\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. WEB bei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n10. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen pokerte der Angeklagte mit\nMirko ICE und Stipe RE im Schankraum des Hotels\n\"AU\" in DEE von etwa 8 Uhr morgens bis in den frühen\nNachmittag. Der Angeklagte verlor sein ganzes Geld. Da er\nnoch weiterspielen wollte, fragte er R@B, ob er ihm 500 DM\nleihen könne. R@B lehnte dies zunächst ab, bot ihm dann jedoch 200 DM an, weil der Angeklagte auf ihn \"den Eindruck\n\nmachte, als ginge Gefahr von ihm aus\" (UA 8). Dies lehnte\nder Angeklagte ab.\n\nEinige Zeit später betrat der Angeklagte das Frühstückszimmer, in das sich Rp zum Essen begeben hatte.Mit\neiner Schußwaffe in der Hand verlangte er von RB \"Gib mir\ndas Geld!\" R@B, der die Drohung mit der Waffe ernst nahm,\nsprang auf und versteckte sich hinter dem Rücken des Wirtes.\nDer Angeklagte feuerte daraufhin einen Schuß in die Decke\nab, um seiner Drohung \"noch mehr Ausdruck zu verleihen\".\nNachdem auch die Ehefrau des Wirtes den Raum betreten hatte,\n\"schubste\" R@B den Wirt weg und lief aus dem Raum heraus\n(UA 9).\n\nZum weiteren Geschehen heißt es in den Urteilsgründen:\n\"Nach ca. zwei bis fünf Minuten kam er wieder herein. Auf\nder Straße begegnete er dem Angeklagten, der nun weglief\"\n(UA 9).\n\nDer Angeklagte kam am Abend desselben Tages noch einmal\nin das Hotel \"AB. Auf die Frage der Anwesenden, unter\ndenen sich auch R@ befand, \"ob er zuvor verrückt gewesen\n\nsei, antwortete er, er könne sich an nichts erinnern\".\n\n2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand einer\nversuchten schweren räuberischen Erpressung erfüllt. Daß der\nAngeklagte hinsichtlich der endgültigen Schädigung des RB\nnur bedingten Vorsatz gehabt haben kann - falls er bei Fort-\n\nsetzung des Spiels gewinnen würde, wollte er RB die ver-\n\nlangten 500 DM möglicherweise erstatten -, steht dem - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entgegen.\nUnbedingten Vorsatz muß der Täter nur insoweit haben, als\ner sich oder einen Dritten durch die Tat zu Unrecht bereichern will; das ist hier nicht zweifelhaft. Bezüglich des\nEintritts des Vermögensnachteils, der dem Begriff des Vermögensschadens in § 263 StGB entspricht (BGH wistra 1987, 21),\ngenügt hingegen bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 20. Mai\n1981 - 2 StR 209/82, bei Holtz MDR 1981, 811; Beulke JR\n1978, 390).\n\nDer Schuldspruch kann jedoch deswegen keinen Bestand\nhaben, weil das Landgericht das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach $S 24 Abs. 1 StGB nicht\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Zwar führt es aus (UA\n9), der Angeklagte habe seinen Plan, von RB 500 DM zu erpressen, als \"nicht mehr durchführbar\" erkannt und deswegen\n\"notgedrungen aufgegeben\", nachdem RB aus dem Frühstückszimmer herausgelaufen sei. Aus den weiteren - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Landgerichts ergibt sich aber,\ndaß der Angeklagte offenbar ebenfalls den Raum verlassen\nhatte und R@® gefolgt war; denn der Angeklagte und rg\nbegegneten sich auf der Straße, wobei der Angeklagte weglief\nund R@B anschließend (nach ca. 2 bis 5 Minuten) in die\nGaststätte zurückkehrte.\n\nDamit läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte\neinerseits in Verfolgung seines Planes, von RB Geld zu erpressen, diesem nachgegangen war, andererseits aber dann,\nals er R@B auf der Straße traf, davon abgesehen hatte,\nobwohl ihm die Vollendung der Tat - er war noch im Besitz\n\nder schußbereiten Waffe - noch möglich gewesen wäre. Es\nhätte somit näherer Feststellungen bedurft, wann der Angeklagte den Raum verließ, ob er RB sogleich folgte oder\nwarum er dies unterließ, ob er zu diesem Zeitpunkt seinen\nPlan bereits endgültig aufgegeben hatte und aus welchen\nGründen er auf der Straße davonlief, ohne sich um die Vollendung der Tat zu bemühen. Die bisherigen Feststellungen der\nStrafkammer bieten - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - hingegen keine ausreichende Tatsachengrundlage für\nihre Meinung, der Angeklagte habe seinen Plan \"als undurch-\n\nführbar erkannt und notgedrungen aufgegeben\".\n\n3. Das Urteil begegnet aus einem weiteren Grunde durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Das Landgericht hat das\nVorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten trotz seines nicht unerheblichen Alkoholgenusses verneint. Nach den Feststellungen bleibt es allerdings unklar, ob es den Angaben des Angeklagten, er habe\nwährend des Spielens mindestens einen Liter Cognac getrunken, Glauben geschenkt hat. Falls die Strafkammer diesen\nAngaben folgen wollte - die sich allerdings allein mit dem\nHinweis auf eine Zeche von 80 bis 100 DM (UA 10, 14) nicht\nohne weiteres begründen lassen dürften -, hätte sie zur Beantwortung der Frage, ob das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, nicht allein auf dessen\näußeres Verhalten abstellen dürfen. Daß jemand zweckgerichtet und planmäßig gehandelt hat, ist nur von beschränktem\nBeweiswert (BGHSt 34, 22, 26 mit weit. Nachw.). Daß er keine\nAuffälligkeiten zeigt, steht der erheblichen Verminderung\nder Hemmungsfähigkeit nicht entgegen; auch im Rausch kann\n\nu.\n\n\\)\n\nsich ein Täter oftmals noch äußerlich kontrolliert, planvoll\nund folgerichtig verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen\nmöglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHR\nStGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 4 mit weit. Nachw.).\n\nDas Landgericht hätte vielmehr - ausgehend von den\nfestgestellten Trinkmengen des Angeklagten - angeben müssen,\nvon welchem höchstmöglichen Alkoholwert es ausgegangen ist.\nWenn es den Angaben des Angeklagten, er habe einen Liter\nCognac getrunken, folgen wollte, so hätte es die sich\nhieraus ergebende Blutalkoholkonzentration des Angeklagten\nberechnen müssen (BGH NJW 1986, 1555, 1557; BGHR StGB S§ 21\nBlutalkoholkonzentration 13; Salger DRi2 1989, 174; zur Würdigung der Trinkmengenangabe vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 18). Die sich hieraus ergebende Alkoholisierung ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu beachten.\nNach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bei einem Blutalkoholwert von 2 %0o an eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit nahe und bei 3 %0 ist sogar ein Ausschluß\nder Schuldfähigkeit ernstlich in Betracht zu ziehen (BGHR\nStGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 7 mit weit. Nachw.). Wenn\ndie anzustellende Berechnung somit einen Blutalkoholgehalt\nvon deutlich über 2 %0o ergeben würde, könnten allein aufgrund des situationsgerechten Verhaltens des Angeklagten und\nseines auf andere Personen gemachten äußeren Eindrucks die\nVoraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden.\nIm übrigen hätte insoweit aber auch nicht unberücksichtigt\nbleiben dürfen, daß der Angeklagte noch am selben Abend in\nder Gaststätte erklärt hatte, er könne sich an nichts erinnern. Dabei ist schon die Tatsache des erneuten Aufsuchens\n\nder Gaststätte auffällig, da der Angeklagte mit einer bereits erfolgten Anzeige des Geschädigten bei der Polizei\nhätte rechnen müssen, wenn ihm sein früheres Verhalten ge-\n\ngenwärtig gewesen wäre.\n\n4. Der Senät weist abschließend darauf hin, daß für den\nFall der Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung der nach § 154 a\nStPO ausgeschiedene Vorwurf des unberechtigten Führens einer\nSchußwaffe in das Verfahren wieder einbezogen werden muß\n(vgl. BGHSt 22, 105, 106; 29, 315, 316; 32, 84, 85).\n\nGoydke Gollwitzer Meyer-Goßner\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-13/4-str-376-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-13/4-str-376-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.360356+00:00"}}