{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-09-11_4_StR_37_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-01-23","aktenzeichen":"4 StR 37/91","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDirk K EEE aus Kr, geboren am GE\n1968 in WE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIlI\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Fe-\n\nbruar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 11. September 1990 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Siegen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft.\nDie Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1991 unzulässig. Die\nsachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den heranwachsenden Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.\nDie Gesichtspunkte, welche die Jugendkammer zu dem Ergebnis\nihrer Gesamtwürdigung, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat\nnach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr\neinem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), als\nausschlaggebend herangezogen hat, sind nicht tragfähig.\nDurch die Partnerschaft mit seiner zur Tatzeit noch mit\nseinem Vater verheirateten 15 Jahre älteren Stiefmutter und\ndie Absicht, diese zu heiraten, werden weder eine \"Lebensperspektive\" noch eine \"Lebenserfahrung\" begründet, die eine\nAusreifung des Angeklagten belegen könnten. Ferner hatte der\nAngeklagte ausweislich der Feststellungen (UA 4) nach Beendigung seiner Lehre wegen schulischer Probleme vor Begehung\nder Tat erst eine Arbeitsstelle angetreten; die Erwägung, er\nhabe \"sämtliche Arbeitsstellen\" durch eigene Initiative\nerhalten, läßt daher besorgen, daß die Jugendkammer bei\nihrer Würdigung zu Unrecht auf einen späteren Zeitpunkt ab-\n\ngestellt hat.\n\nAngesichts der festgestellten und bewerteten beträchtlichen Besonderheiten in der persönlichen Entwicklung des\nAngeklagten, wie legasthenische Verständnislücken, erzieherisch-psychische Defekte, Hospitalisierungsschäden (UA 3,\nf., 20), kann es sich hier ausnahmsweise empfehlen, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einen\nSachverständigen heranzuziehen. Dieser kann sich auch zu der\nFrage einer etwaigen erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei der Vergewaltigung äußern.\nEine solche auszuschließen, versteht sich bei der festge-\n\nLHF\n\nstellten Begehungsweise der Tat unter unvermitteltem sofortigem Einsatz massiver Bedrohung angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Besonderheiten des Angeklagten und\nzu seiner alkoholischen Beeinflussung bei anderer Gelegen-\n\nheit (UA 9) nicht ohne weiteres von selbst.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-23/4-str-37-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-23/4-str-37-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.239098+00:00"}}