{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-08-27_4_StR_378_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-08-27","aktenzeichen":"4 StR 378/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 378/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Peter B @B aus EBD, seboren am m 1955 in\nVo, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Das Verfahren wird im Fall 13 der Urteilsgründe gemäß $S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt. Insoweit fallen die Kosten\ndes Verfahrens, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n9, März 1990 zu Ziffer 1 der Entscheidungsformel dahin geändert, daß der Angeklagte in jeweils fünfzehn Fällen des\nDiebstahls und des Betrugs in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung schuldig ist.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\n7\n\nPZ\n\nGründe:\n\n1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts veranlaßte\nEinstellung des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 2 StPO im\nFall 13 der Urteilsgründe hat eine entsprechende Änderung\ndes im angefochtenen Urteil unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel festgehaltenen Schuldspruchs zur Folge.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Rahmen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der im Fall 13\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe hat keine Auswirkung auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei\ngeht der Senat unter Berücksichtigung der die. Einzeltaten\nvergleichenden Strafzumessungserwägungen (UA 35) davon aus,\ndaß das Landgericht für die Tat zu Ziffer 13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat. Soweit bei der Aufzählung der Taten, für die eine\nFreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden ist, der\nFall 3 (ein weiteres Mal) genannt wird (UA 36, letzter Absatz), liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. Gemeint ist hier ersichtlich der Fall 13 der Urteilsgründe. Es\nist angesichts der Gesamtsumme der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen, daß das Landgericht ohne die nunmehr\ninfolge der Teileinstellung entfallende Einzelstrafe von\ndrei Monaten auf eine niedrigere als die zu Ziffer 1 der\nEntscheidungsformel ausgesprochene Gesamtstrafe erkannt\nhätte.\n\n3. Da die Revision im Fall 13 ohne die Teileinstellung\nallenfalls zu einer Schuldspruchänderung, nicht jedoch zu\neinem (Teil-)Freispruch geführt hätte, die \"Schuld\" des\nAngeklagten somit - prozeßordnungsgemäß auf Grund einer\nHauptverhandlung - auch insoweit feststeht, hat der Senat\ngemäß § 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen, den Angeklagten von\nseinen notwendigen Auslagen teilweise freizustellen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-27/4-str-378-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-27/4-str-378-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.886551+00:00"}}