{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-08-23_4_StR_362_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-08-23","aktenzeichen":"4 StR 362/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 362/90 ‚URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter B GEEEER aus Een, geboren am EB 1963 in\nEB (CSER),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u. a.\n\nwill\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. TEEEEEEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBZ\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 12. Februar 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des.\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nBas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten\nEinführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeln von Betäubungsmitteln\" zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit\nder Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. i\n\n1. Die Feststellungen zum Schuldumfang sind widersprüchlich und lückenhaft. Danach hat der nicht drogenabhängige Angeklagte aus den Niederlanden von Mitte 1987 bis\n\n‘ April 1989 wöchentlich zunächst 10 g, von einem nicht genau\n\nbestimmten Zeitpunkt \"im Laufe des Jahres 1988\" an zwischen\n25 und 50 g Heroin in die Bundesrepublik eingeführt und abgesetzt. Bei einer zugunsten des Angeklagten vorgenommenen\nRechnung mit nur 10 g wöchentlich ergeben sich hieraus aber\nbereits 900 q Heroin. Nach den Urteilsauführungen versteckte\nder Angeklagte \"dieses Heroin insgesamt etwa 500 g\" (UA 4)\nin seinem Pkw und brachte es so über die Grenze. Dieser erhebliche Widerspruch in den Mengen läßt sich auch aus dem\nGesamtinhalt der Urteilsgründe nicht erklären.\n\nHinzu kommt, daß die Feststellungen keine Angaben über\nden Reinheitsgehalt des eingeführten Heroins sowie der von\nRhoner erworbenen 100 g Heroin enthalten, im Gegensatz zu\nden 200 g von seinem Schwager und den 250 g von Frau Fe\nu Srwörbenen (ca. 90 %). Auch diese Werte sind für\ndie Festlegung des Schuldumfangs unverzichtbar.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme der\nStrafkammer, alle festgestellten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bildeten eine einzige fortgesetzte Handlung. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte zunächst ab 1986 ca. 200 g Heroin, das er von seinem Schwager.\nerworben hatte. Nach dessen Tode war Frau Fb die\nLieferantin für weitere 250 g. Um jedoch weitere Mengen verkaufen zu können, beschloß der Angeklagte etwa Mitte 1987,\nHeroin aus Amsterdam selbst einzuführen. Ein weiterer gesonderter Erwerbsakt von Rh fand im Jahr 1988 statt. Hinzu\nkommt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen (UA 5)\n\nim Jahr 1988 vom Heroinhandel Abstand nehmen wollte, sich\ndann aber, um seiner verhafteten Ehefrau finanziell helfen\n. zu können, \"gezwungen\" sah, \"sich dieses Geld durch erneuten\nAn- und Weiterverkauf von Heroin zu beschaffen\" (UA 5). Die\n\nStrafkammer führt hierzu aus: \"Da der Angeklagte von vornherein vor hatte, seinen Lebensstil mit dem Verkauf von\nHeroin zu finanzieren und sich im zuge der Planung dann\nweiter entschloß, Heroin in den Niederlanden zu kaufen, um\ndies in der BRD verkaufen zu können, waren die einzelnen\nAkte nicht gesondert zu bewerten. Es liegt vielmehr aufgrund\ndes von vornherein beabsichtigten Planes Fortsetzungszusanmenhang vor\" (UA 6/7).\n\nDamit ist der erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus, einen solchen zu begründen. Gesamtvorsatz erfordert, daß der Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer\nAusführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit\nBetäubungsmitteln betrifft, genügt es nach der Rechtspre-.\nchung, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes\nEinzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen\n(BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5).\n\nEine feste Bezugsquelle ist hier allenfalls hinsichtlich der Einfuhr aus den Niederlanden erkennbar. Im übrigen\nspricht alles dafür, daß sowohl der jeweilige Übergang zu\neinem anderen Lieferanten als auch die Fortsetzung des Betäubungsmittelhandels nach dem vom Angeklagten beabsichtigten Aussteigen aus der Szene auf jeweils selbständigen Entschlüssen beruhte. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand\nhaben.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Ausgangspunkt der Strafkammer bei ihrer Strafzumessung, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sei unter\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände an sich gerechtfertigt\ngewesen, rechtlich nicht unbedenklich ist. Bei Handeltreiben\nmit Heroin in der hier festgestellten Größenordnung von über\n1000 qg - die nicht geringe Menge, die im Regelfall den besonders schweren Fall begründet, beträgt 1,5 g Wirkstoff -\nist der vom Gesetz vorgesehene gerechte Schuldausgleich in\nder Regel durch eine derart milde Freiheitsstrafe nicht zu\nerzielen. Nach den Erfahrungen des Senats werden in den zu\nseiner Zuständigkeit gehörenden Oberlandesgerichtsbezirken\nfür unerlaubtes Handeltreiben in dem hier festgestellten\nUmfang (Zeitraum und Menge) Strafen bis zu acht Jahren Frei-\n'heitsstrafe verhängt. Die aus § 30: BtMG zu entnehmende Strafe ist zwar vom Landgericht zu Recht nach § 31 Nr. 1 BtMG\ngemildert worden. Die Urteilsausführungen lassen jedoch eine\neingehende Darstellung des tatsächlichen Aufklärungserfolges\nvermissen. Allenfalls bei ganz außergewöhnlich umfangreicher\nAufdeckung des kriminellen \"Umfeldes\" wäre an eine Strafrah-\n\nmenverschiebung nach § 30 Abs. 2 zu denken (vgl. BGHR BtMG\nS 30 II Strafrahmenwahl 2).\n\nSalger Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-23/4-str-362-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-23/4-str-362-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.833619+00:00"}}