{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-08-21_4_StR_353_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-08-21","aktenzeichen":"4 StR 353/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pr\nA\nDr ‘\n8\nB eo\nI;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 353/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Ludwig D EB =: \"ou, ort geboren\nar GE :°°”\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwımıl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der großen Hilfsstrafkammer\nRecklinghausen des Landgerichts Bochum\nvom 23. November 1989, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\"unter Einbeziehung der Bestrafung aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6.4.1989\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nInsofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 26. Juli 1990 Bezug genommen. Die\nVerfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form erhoben worden;\n\nsie wären im übrigen aber auch unbegründet.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\n\nhaben.\n\na) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n(s 21 StGB) gehandelt hat. Die Urteilsgründe lassen aber\nnicht eindeutig erkennen, welchen Strafrahmen das Landgericht\nseinen Strafzumessungserwägungen zugrundegelegt hat. Die\nWendung in den Urteilsgründen \"innerhalb des sich daraus ergebenden Strafrahmens\" im Anschluß an die Darlegung des Vorliegens erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und die\nNichterörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall nach\ns$S 178 Abs. 2 StGB vorliege, lassen jedoch vermuten, daß das\nLandgericht den Strafrahmen des $S 178 Abs. 1 StGB angewendet\nund diesen gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Danach\nwürde der Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren\n\nund sechs Monaten reichen.\n\nEs wäre jedoch auch möglich gewesen, wegen des Vorliegens der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit als eines\n\"vertypten\" Milderungsgrundes allein oder im Zusammenhang mit\nanderen Umständen einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR\nStGB $S 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1984, 262).\nDann hätte sich aber ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu\n\nfünf Jahren ergeben.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und\nTäter zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre\nund wegen des dann anzuwendenden geringeren Strafrahmens auf\n\neine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nb) Da der Strafausspruch hinsichtlich der hier abgeurteilten Tat deswegen aufgehoben werden mußte, entfällt auch\ndie Gesamtstrafe. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß\n\ndie Gesamtstrafenbildung fehlerhaft erfolgt ist:\n\nDas Amtsgericht Recklinghausen hatte im Urteil vom\n6. April 1989 zwei Taten abgeurteilt, von denen die erste (am\n24. Juli 1988) vor, die zweite (am 9. Oktober 1988) nach dem\nUrteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30. August 1988\nbegangen worden war. Daher hätte gemäß S§ 55 Abs. 1 StGB aus\nder im Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30. August\n1988 verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und der im\nUrteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. April 1989 ausgesprochenen Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen; mit der im vorliegenden\nVerfahren verhängten Strafe und der Einzelgeldstrafe von\n20 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen\nvom 6. April 1989 wäre - unter Anwendung des § 53 Abs. 2\nSatz 1 StGB - hingegen eine weitere Gesamtstrafe festzusetzen\ngewesen, da die Verurteilung vom 30. August 1988 eine Zäsur\nbildet (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. § 55 Anm. 2 c aa). Daß\ndas Amtsgericht Recklinghausen im Urteil vom 6. April 1989\nseinerseits fehlerhaft mit der Strafe aus dem Urteil vom\n30. August 1988 eine einheitliche Gesamtgeldstrafe von 100\nTagessätzen gebildet hatte, stand einer nun vorzunehmenden\nrechtlich einwandfreien Gesamtstrafenbildung nicht entgegen\n(BGHSt 35, 243).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird daher zu prüfen\nhaben, ob sie die Geldstrafe von 20 Tagessätzen in die Freiheitsstrafe gemäß S 53 Abs. 2 Satz 1 StGB einbeziehen oder\nsie nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehenlassen\nwill. Im letzteren Fall würde es zu keiner Gesamtstrafenbildung kommen und damit bei den im Urteil vom 6. April 1989\n\nangeordneten Rechtsfolgen sein Bewenden haben.\n\nSalger Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-21/4-str-353-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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