{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-08-09_4_StR_354_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-08-09","aktenzeichen":"4 StR 354/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 354/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer-Wilhelm W dB . ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EB 1°55 in Te, zur Zeit in Haft,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nwIIl\n\n2 P/G\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n9. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n17. Januar 1990 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nhat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. gerügt. Das Rechtsmittel hat\n\nteilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der Form des S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und daher unzulässig.\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht ist noch von der alten Fassung des § 239 a\nStGB ausgegangen und hat seinen Strafzumessungserwägungen\neinen Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrundegelegt. Es hat dabei nicht beachtet, daß durch\nArt. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des StGB und anderer\nGesetze vom 9. Juni 1989 (BGBl. I 1989 S. 1059) die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens der Vorschrift auf fünf Jahre\nangehoben und daneben durch den neuen S 239 a Abs. 2 StGB die\nbis dahin nicht gegebene Möglichkeit eines minder schweren\nFalles des erpresserischen Menschenraubes (und der Geiselnahme - $S 239 b Abs. 2 i. Verb. m. S 239 a Abs. 2 StGB) geschaffen worden ist. Das Landgericht hätte seiner Entscheidung die\nneue Fassung des § 239 a StGB zugrundelegen müssen. Dieser\nFehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Strafkam-\n\nmer, die eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe vor allem im\n\nZusammenhang mit der Gestaltung des Vollzuges angeführt hat\n(vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1990), einen minder schweren Fall bejaht\nhätte, wenn sie bei ihren Erwägungen von der neuen Fassung\n\ndes § 239 a StGB ausgegangen wäre.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-09/4-str-354-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-09/4-str-354-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.376673+00:00"}}