{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-26_4_StR_303_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"4 StR 303/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 303/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Ludwig Paul B EB zus sWiEEB, dort geboren am m 1948,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nwIll\n\nJ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin En\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte DB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 28. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\nErfolg, weil die Feststellungen zum Schuldumfang der abgeurteilten Taten unklar sind und Auswirkungen dieses Mangels\nauf die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 260 Abs. 1 StGB)\n\nnicht ausgeschlossen werden können.\n\n1. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge kaufte\nder Angeklagte in der Zeit von Ende April/Anfang Mai bis\nEnde Dezember 1986 von dem Jugendlichen O@B in insgesamt\ndreizehn Einzelfällen Autoradios und Radiokassettengeräte,\ndie dieser gemeinsam mit anderen aus Pkws entwendet hatte,\nin Kenntnis ihrer Herkunft aus Diebstählen erheblich unter\n\nihrem Wert an. Er beabsichtigte, sich durch die gewinnbringende Weiterveräußerung der Apparate eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Die damit festgestellte Absicht gewerbsmäßigen\nHandelns hat die Strafkammer - schon für das erste mit Otting getätigte Geschäft - aus der Menge der erworbenen Geräte und dem von Anfang an bekundeten und dann in die Tat\numgesetzten Interesse an dem Kauf von Autoradios gefolgert\n(UA 27).\n\nZur Anzahl der gehehlten Apparate enthält das Urteil\njedoch unterschiedliche Angaben. Nach der Schilderung, die\ndas Landgericht von den einzelnen Taten gegeben hat, erwarb\nder Angeklagte von OB insgesamt 26 Geräte. An anderen\nStellen des Urteils heißt es dagegen, daß er OR nindestens 80 Autoradios und Kassettengeräte abgekauft habe (UA 7\nund 13). Auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht die\nMindestzahl ermittelt hat, geht aus dem Urteil nicht hervor\nund entzieht sich daher der Nachprüfung durch den Senat.\n\nDie Unklarheit in den Feststellungen zur Gesamtzahl der\ngehehlten Geräte begründet sachlichrechtliche Bedenken hinsichtlich des Schuldumfangs. Die Angabe der Mindestzahl von\n80 Geräten deutet darauf hin, daß das Landgericht von einem\nüber die festgestellten Einzeltaten hinausreichenden, nicht\ndurch Tatsachen belegten Umfang der Hehlergeschäfte ausgegangen ist. Diese Vorstellung kann sich auf die rechtliche\n\nWertung der Taten als gewerbsmäßig ausgewirkt haben.\n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung.\n\nN\nBR\n\n2. Wegen des Erfolgs der Sachrüge kommt es auf die\naußerdem erhobene Verfahrensbeschwerde nach § 261 StPO nicht\n\nan.\n\nDer Senat weist jedoch für das weitere Verfahren darauf\nhin, daß dann, wenn sich der Zeuge O@B trotz Vorhalts\nwiederum zum Teil nicht an seine früheren Angaben gegenüber\nder Polizei erinnern kann, der Gegenstand jener Vernehmungen\ninsoweit, als die Erinnerung des Zeugen versagt, durch Verlesung der entsprechenden Niederschriften nach § 253 Abs. 1\nStPO oder durch Anhörung der Vernehmungspersonen in die\nHauptverhandlung eingeführt werden muß.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-303-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-303-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.899762+00:00"}}