{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-26_4_StR_301_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"4 StR 301/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚ - BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 301/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Dieter Dh zus ro, seboren am u\nWEB 1962 in OD,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwIII\n\nAE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin HE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt SEM aus SCHE -< EHEM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte A\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n8. Februar 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung, wegen versuchter schwerer Brandstiftung in\nfünf Fällen sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach\nden Feststellungen hat der die Taten bestreitende Angeklagte\nin insgesamt zehn Fällen Brände gelegt: siebenmal zwischen\ndem 23. März und dem 17. Mai 1989 (Fälle II, 1 - 7 der Urteilsgründe) in dem Anwesen Rem. <@iibstrase 2, in\ndem der Angeklagte seit Dezember 1988 mit seiner Ehefrau in\neiner von mehreren Mietwohnungen lebte, und am 2. September\n1989 dreimal in der Nähe seiner damaligen Unterkunft in\nSaarbrücken (Fälle II, 8 - 10).\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß sich an den Schuhen des Angeklagten kein Leim befunden habe und daß der Angeklagte deshalb\nim Fall II, 10 das Anwesen nicht betreten haben könne,\ndurfte das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit der unter\nBeweis gestellten Tatsache ablehnen. Die Begründung, der\nKleber sei in dem Raum, in dem Feuer gelegt wurde, nur teilweise durch einen umgestürzten Eimer verbreitet gewesen und\ndeshalb sei das Fehlen von Leim an den Schuhen des Angeklagten kein Beweis dafür, daß er nicht in dem Gebäude gewesen\nsei, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch, soweit\ndas Landgericht die Feuerwehrleute und den Kriminalbeamten,\ndie bekunden sollten, daß ein Betreten der Räume nicht möglich war, ohne daß Leimspuren an den Schuhen verblieben, als\nungeeignete Beweismittel angesehen hat. Da diese Zeugen erst\nnach dem Ausbruch des Brandes am Tatort eingetroffen waren,\nkonnten sie zu der Situation in den Räumen vor dem Brand,\nauf die es in diesem Zusammenhang allein ankam, keine Angaben machen. Auch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht\nmußte sich das Landgericht nicht zur Vernehmung der Zeugen\n\nund zur Einholung eines Gutachtens gedrängt sehen.\n\nAus der Ablehnung von Zeugenvernehmungen wegen Bedeutungslosigkeit der Behauptung, in der vom Angeklagten vor\nder Brandlegung im Fall II, 7 aufgesuchten Waschküche hätten\nsich noch Reste eines Grundierungsmittels befunden, ergibt\nsich ebenfalls keine Verletzung des $S 244 Abs. 3 Satz 2\n\nStPO. Das Landgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich\nbei der Flüssigkeit im Glas des Angeklagten nicht um ein\nGrundierungsmittel gehandelt habe; es hat vielmehr nur die\nEinlassung des Angeklagten, er habe mit dem Inhalt des\nkleinen Glases das Feuer löschen wollen, als Lüge angesehen\n(UA 11, 13).\n\nSchließlich deckt auch das Revisionsvorbringen hinsichtlich der Vorführung des im Fall II, 7 aufgenommenen\nVideofilms und der Vernehmung des Kriminalbeanten CB\nals Sachverständigen keine Verfahrensmängel auf. Es ist\nkeine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der sich\nauf den freien Zugang zum Verhandlungsort bezieht, wenn bei\neiner Augenscheinseinnahme in der Hauptverhandlung - etwa\nvon Urkunden - die Zuhörer im Sitzungssaal den Augenscheinsgegenstand nicht erkennen können. Die Zugehörigkeit zur Kriminalpolizei steht für sich allein einer Tätigkeit als Sachverständiger nicht entgegen (vgl. BGHSt 28, 381, 384).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-\n\nben.\n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält - entgegen\nder Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts -\nrechtlicher Nachprüfung stand. Das Revisionsgericht hat die\nEntscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und\nsich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe\nRechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn\n\ndie Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder\nunklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder sich in den Schlußfolgerungen so\nsehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß diese\nnur noch einen Verdacht, nicht dagegen die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung zu begründen vermögen. Die\nSchlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es\ngenügt, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer\nRichtigkeit überzeugt ist (BGH NStZ2 1981, 33; 1982, 478;\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Vermutung 1, jeweils\n\nmit weiteren Nachweisen).\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des\nLandgerichts nicht zu beanstanden. Seine Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten beruht auf einer tragfähigen\nGrundlage, so daß es sich hier nicht, wie die Revision und\nder Generalbundesanwalt meinen, lediglich um Vermutungen\nhandelt.\n\nEntscheidend für die Überzeugung des Landgerichts von\nder Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II, 1 - 7 ist,\ndaß der Angeklagte bei der letzten der sieben Brandlegungen\n(Fall II, 7) in dem Anwesen K@straße 2 in RB ar\n17. Mai 1989 eindeutig als Täter identifiziert und festgenommen worden ist. Für die in den knapp zwei Monaten vor der\nFestnahme des Angeklagten gelegten sechs Brände in demselben\nGebäude ergeben sich aus den Feststellungen des Landgerichts\nmehrere Umstände, die in Verbindung mit dem Fall II, 7 wesentlich mehr als einen bloßen Verdacht der Täterschaft des\n\nAngeklagten begründen. So hat die Brandserie erst begonnen,\nnachdem der Angeklagte Schwierigkeiten mit dem Vermieter\nbekommen hatte, und sie endete, als der Angeklagte am\n\n17. Mai 1989 festgenommen wurde. Die Art der Tatausführung\n- Benutzung von Brandbeschleunigern, verhältnismäßig kleine\nBrandherde, Anzünden von Türen oder Fußbodenleisten im\nTreppenhaus - entsprach jedenfalls in den Fällen II, 3 bis 6\nden Tatumständen im Fall II, 7. Soweit die Fälle II, 1\n(Brenner der Heizungsanlage) und II, 2 (Hauptsicherungskasten) nach Tathergang und Brandobjekt anders gelagert\nwaren, haben sich den Angeklagten belastende Umstände aus\nden Aussagen von Hausbewohnern ergeben. Hinzu kommt, daß es\nZeugen aufgefallen ist, daß es immer dann gebrannt hat,\n\"wenn der Angeklagte betrunken war\" (UA 12). Auch hat er,\nweil er sich über jemanden geärgert hatte, diesem gedroht,\ndaß dessen Wohnung noch einmal wegbrennen werde. Diese\nUmstände sind zwar, für sich allein genommen, jeweils nur\nmehr oder weniger gewichtige Verdachtsmomente. Sie ergeben\naber in ihrer Gesamtheit - vor allem durch die Verbindung\nzum Fall II, 7 - eine tragfähige Tatsachengrundlage, welche\ndie Schlußfolgerungen der Strafkammer zumindest als möglich\n\nerscheinen läßt.\n\nDas gleiche gilt für die Brandserie am 2. September\n\n1989 (Fälle II, 8 bis 10), die sich kurz nach der Entlassung\ndes Angeklagten aus der Untersuchungshaft am 21. August 1989\nereignete und für die das Landgericht ebenfalls in ausreichendem Umfang tatsächliche Umstände als Grundlage seiner\nÜberzeugungsbildung angeführt hat (Anwesenheit des Angeklagten an den Tatorten, Beobachtung der Brände durch ihn, Verstecken beim Eintreffen der Feuerwehr, \"angeschwärzte\" Hände\nbei seiner Festnahme - UA 15).\n\nb) Die rechtliche Würdigung läßt ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das\nLandgericht ist nur in den fünf Fällen von einer versuchten\nschweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ausgegangen, in\ndenen der Angeklagte Brände im Treppenhaus des Anwesens in\nREED selest hat, in dem die hölzerne Treppe, die\nHolzpaneelenverkleidung und die hölzernen Türrahmen baulich\nmiteinander verbunden waren (UA 4) und die Gefahr somit besonders groß war, daß wesentliche Teile des Gebäudes oder\ndas ganze Haus in Brand gerieten. Auch die Annahme einer\nvollendeten schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB im\nFall II, 10, in dem unter anderem die Decke im Erdgeschoß\neines gemischt-genutzten Wohn- und Geschäftshauses (vgl. dazu BGHSt 34, 115) in Brand geraten war (UA 10), begegnet\nkeinen Bedenken.\n\nAE\n\nc) Da schließlich auch die Strafzumessung - die Strafkammer ist in allen zehn Fällen von den Voraussetzungen des\n§ 21 StGB ausgegangen- keinen Anlaß zu Beanstandungen gibt,\n\nist die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.\nSalger Goydke Meyer-Goßner\n\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-301-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-301-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.875600+00:00"}}