{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-26_4_StR_290_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"4 StR 290/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">\n\n.- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 290/90 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard \" Em zu: Nauue CE , Gort\ngeboren am ER 1350,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwıIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEB aus Linn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n\n27. November 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerden sind sämtlich unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf - im\nHinblick auf die abweichende Stellungnahme des Generalbundesanwalts - nur die Verfahrensbeschwerde Nr. 7. Mit ihr\nwird gerügt, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag\nNr. 4 des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt. Hiermit\n\nhat es folgende Bewandtnis:\n\nDer Angeklagte beantragte hilfsweise für den Fall seiner Verurteilung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß er \"auf Grund eines angeborenen Sehfehlers links und einer dadurch bedinyten Überbelastung des rechten Auges eine Brille tragen muß, ohne\nBrille weder Autofahren noch Waldspaziergänge unternehmen\nkann\". Diesen Antrag hat die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 3\nund 4 StPO als \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\" abgelehnt mit folgender Begründung (UA 16): \"Aus den am Tattage\ngefertigten Lichtbildern ist zu ersehen, daß der Angeklagte\neine Brille bei sich hatte, so daß er die Autofahrt und den\nunternommenen Waldspaziergang zumindest zeitweise durchaus\nmit Brille durchgeführt haben kann. Dem steht nicht entgegen, daß er die kurze Wegstrecke ab Begegnung mit der Zeugin\nRausch bis zur Tatausführung keine Brille getragen hat. Es\nist nicht unter Beweis gestellt, daß er auch auf dem rechten\nAuge so schlecht sieht, daß er ohne Brille nicht zur Tataus-\n\nführung in der Lage gewesen wäre.\"\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist\ndie Ablehnung dieses Beweiserbietens nicht zu beanstanden.\nAuszugehen ist von der Tatsache, daß der Angeklagte einräumt, an dem betreffenden Tage einen Waldspaziergang in der\nfraglichen Gegend unternommen zu haben und der Zeugin\nPO hierbei zweimal begegnet zu sein. Feststeht weiter,\ndaß der Angeklagte hierbei nicht \"ohne Brille\" war, diese\nvielmehr mit sich führte. Auf den Lichtbildern, die von ihm\nim Anschluß an seine Festnahme am Tattage gefertigt worden\nsind, ist er mit Brille abgebildet (UA 9). Die Überlegung\nder Strafkammer geht von der Erfahrungstatsache aus, daß\n\nauch eine Person, die wie der Angeklagte auf einem Auge\nsehbehindert ist und wegen einer dadurch bedingten Überbelastung des anderen Auges an sich auf eine Brille angewiesen\nist, sich im Gelände zeitweise durchaus ohne Sehhilfe\norientieren kann. Dieser Erfahrungssatz gilt selbst dann,\nwenn aus ärztlicher Sicht der Angeklagte ohne Brille keine\nWaldspaziergänge unternehmen \"kann\". Die Strafkammer ist\ndeshalb zu Recht diesen Beweisbehauptungen als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, aber\nauch aufgrund eigener Sachkunde (S 244 Abs. 4 Satz 1 StPO),\n\nnicht nachgegangen.\n\nErst in der Revisionsbegründung (S. 60) hat der Angeklagte unter Beweis gestellt, daß auch sein anderes Auge\nals mit einem extremen Sehfehler behaftet angesehen werden\nmüsse, der ohne Brille nicht korrigiert werden könne. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war dem ursprünglichen Beweisamtrag, über den die Strafkammer zu befinden hatte, diese Tragweite - auch durch gebotene Auslegung - nicht zu entnehmen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptungen in ihrem Ablehnungsbeschluß in unzu-\n\nlässiger Weise verkürzt habe.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin\ndeckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Auch die Frage der\nSchuldfähigkeit hat die Strafkammer in revisionsrechtlich\nnicht zu beanstandender Weise erörtert. Das Rechtsmittel\n\nerweist sich damit als insgesamt unbegründet.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\n\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-290-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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