{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-26_4_StR_270_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"4 StR 270/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 270/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin K CE zu: EEE, dort geboren am\nGER 1967, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwIIll\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Kb aus ib\nRechtsanwalt Dr. WEB aus Ko\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gb\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte, ein zur Tatzeit 21 Jahre alter Posthauptschaffner, half seit dem Jahre 1987 in seiner Freizeit\ndem damals 49 Jahre alten Gastwirt NW häufig in dessen\nGaststätte aus. Auf Annäherungsversuche des homosexuell veranlagten Gastwirts ging er nicht ein. Um die Jahreswende\n1988/89 lernte er die 17jährige Tanja GEB kennen. Zwischen\nbeiden entwickelte sich ein intensives Liebesverhältnis.\nDies führte dazu, daß der Angeklagte nicht mehr in dem selben Maße in der Gastwirtschaft aushalf wie zuvor. Der Gastwirt war über diese Entwicklung verärgert und machte dem Angeklagten häufig Vorhaltungen, daß er wegen Tanja seine\nFreunde vernachlässige (UA 10). So geschah es auch bei einem\nGespräch unter vier Augen in der Nacht vom 27. zum 28. April\n1989 in der Gaststätte. Niß, der angetrunken war,\näußerte gegenüber dem Angeklagten, seine Freundin sei \"die\n\ngrößte Nutte von LG . Der Angeklagte fühlte sich dadurch und durch andere abfällige Bemerkungen über Tanja\n\nee 1 in seiner Ehre angegriffen und empfand sie ebenfalls\nals Beleidigung seiner Freundin, die er sehr liebte (UA 18).\nEr unterdrückte jedoch, wie es seiner charakterlichen Veranlagung entspricht, zunächst seinen Ärger und verließ die\nGaststätte, um nach Hause zu gehen. Auf seinem Weg stieß der\ninnerlich empörte und von Rachegedanken gegenüber N]\nbeherrschte Angeklagte gegen 3 Uhr morgens auf eine im Boden\nsteckende Eisenstange, die er an sich nahm. Spontan faßte er\nden Entschluß zurückzukehren. Er vermutete, daß sich der\nGastwirt bereits in einem Nebenraum der Gaststätte auf einer\nLiege zum Schlafen niedergelegt hatte und versuchte deshalb,\ndurch ein Fenster in diesen Raum einzusteigen. Nach mehrmaligen Versuchen gelang ihm das. Er schlug mit der Eisenstange fünfmal auf den Kopf des Schlafenden ein, wodurch er seine Aggression und Wut abreagierte. Die Schläge führten zum\n\nTod des N:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Sachrüge greift\ndurch, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.\n\nDas Schwurgericht ist zu der Auffassung gelangt, der\nAngeklagte habe \"heimtückisch\" im Sinne von § 211 Abs. 2\nStGB gehandelt (UA 44). Nähere Darlegungen hierzu läßt das\nUrteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung vermissen.\n\nHeimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewußt zur\nTötung ausnutzt (ständ. Rechtspr., BGHSt 32, 382, 383 f; 33,\n363, 364 f; BGHR StGB $S 211 Abs. 2 Heimtücke 9). Dazu gehört, daß er sich der tatsächlichen Umstände, welche die\nTötung zu einer heimtückischen machen, in der Weise bewußt\ngewesen ist, daß er sie in ihrer Bedeutung für die Tat erfaßt hat, sich darüber im klaren ist, einen durch seine\nAhnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2).\nDas Opfer muß in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei\nBeginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs,\n\narglos gewesen sein (BGHR aaO mit weiteren Nachweisen).\n\nl. Die Feststellungen des Schwurgerichts zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat,\nsind mehrdeutig. Sie lassen besorgen, daß das Landgericht\nnicht die dem Angeklagten jeweils günstigste Gestaltung seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat ausgeführt, daß der Angeklagte, als er die Eisenstange an sich genommen hatte, mit\ndieser dem Gastwirt, der wenige Minuten zuvor die Freundin schwer beleidigt hatte (\"größte Nutte von Li '),\n\"eine verpassen\", ihn zu diesem Zeitpunkt damit \"zumindest\"\nkörperlich verletzen wollte (UA 20). Danach ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt\ndie Tötung des Gastwirts ins Auge gefaßt hatte, zumal die\nArt des ausgesuchten \"Rachewerkzeugs\" eine schwerwiegende\nTatfolge erwarten ließ. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt des Einsteigens in die Wohnung, in dem der Angeklagte\n\nwiederum \"möglicherweise\" noch keinen Tötungsvorsatz gefaßt\n\nhatte (UA 21). Nach dem gewaltsamen, starken Lärm verursachenden Eindringen in die Wohnung faßte der Angeklagte angesichts des schlafenden Opfers \"spätestens jetzt\" (UA 25) den\n\nTötungsvorsatz.\n\nWenn die Strafkammer von einem früher gefaßten Tötungsvorsatz ausgegangen wäre, hätte sich dies möglicherweise zu\nGunsten des Angeklagten auswirken können. Dieser war durch\ndie Beleidigung seiner Freundin durch NED empört, er\nwar affektiv aufgeladen und hochgradig erregt (UA 32).\nInnerhalb weniger Minuten kann dies mit dem Ergreifen der\nEisenstange zu dem Entschluß geführt haben, in die Gaststätte zurückzukehren und den Gastwirt zu töten. Ein solcher\nEntschluß kann auch noch vor dem Einsteigen in den Wohn- und\nSchlafraum des Gastwirtes gefaßt worden sein. In einem solchen Fall wäre dann der Angeklagte, allein von Wut und Rache\ngetrieben, unter Verursachung beträchtlichen Lärms, der\ndurch das Zerschlagen der Fensterscheibe entstand, in das\nZimmer eingestiegen, in dem N schlief. Ein solches\nVerhalten könnte gegen die Annahme sprechen, daß er die Argund Wehrlosigkeit des Gastwirtes, mit der er in Anbetracht\ndes verursachten Lärms nicht mehr rechnen konnte, für sein\nVorhaben bewußt ausnutzen wollte, auch wenn er zutreffend\nvermutet hatte, daß sich der Gastwirt inzwischen schlafen\ngelegt hatte und objektiv gesehen \"die Durchführung seiner\nTat durch den Schlaf seines Opfers erleichtert wurde\" (UA\n32). Dabei darf das Zusammenwirken von nicht unerheblichem\nAlkoholgenuß (um 2%0) und gesteigerter Aggression nicht\naußer acht gelassen werden. Da die Strafkammer sich in ihren\nErörterungen auf den unmittelbar vor dem Zuschlagen\n\n(\"spätestens jetzt\") gefaßten Tötungsvorsatz beschränkt, hat\nsie naheliegende abweichende Tatgestaltungen nicht in ihre\nErwägungen miteinbezogen. Das ist, wie ausgeführt, nicht\nrechtsfehlerfrei.\n\n2. Dieser Mangel kann sich auch auf die Bewertung des\nSchweregrades der affektiven Erregung des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Schwurgericht hat nämlich eine affektbedingte Bewußtseinsstörung im Sinne von § 21 StGB verneint.\nEs hat sich hierbei der Auffassung der von ihm gehörten psychologischen Sachverständigen angeschlossen; der abweichenden Meinung des psychiatrischen Sachverständigen ist es\nnicht gefolgt. Die Begründung, die das Landgericht gibt, ist\njedoch nicht nachvollziehbar. Für die Prüfung, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, spielt einerseits der\nerhebliche Alkoholgenuß und andererseits der innerhalb kurzer Zeit aufgebaute Affekt, der zu dieser allein vom Anlaß\nher nicht erklärbaren Tat geführt hat, eine beachtenswerte\nRolle. Die Steuerungsfähigkeit kann in einem solchen Falle\nauch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn der Täter sich\nsituationsgerecht verhält und noch feinmotorische Leistungen\nerbringt. Gegen letzteres könnten allerdings die zunächst\nfehlgeschlagenen Versuche, in den Raum einzusteigen, sprechen. Motorische Ausfälle werden nach der Rechtsprechung nur\nfür die Annahme von Schuldunfähigkeit verlangt. Die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens setzt solche motorischen Ausfälle nicht voraus. Überhaupt ist das ungestörte\nLeistungsverhalten kein ausreichender Beweis für ein intaktes Hemmungsvermögen (vgl. BGH in StV 1990, 302; bei Goydke\nDAR 1990, 243/244). Ebenso spricht erhalten gebliebenes Erinnerungsvermögen nicht gegen eine erhebliche Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit.\n\nFür die affektive Überlagerung des Geschehens spielen\nhier die konsequente Durchführung des einmal gefaßten Entschlusses, der Angeklagte ließ sich auch durch mehrere Stürze nicht abhalten, und die innerliche Befreiung nach den\nfünf Schlägen auf sein Opfer eine bedeutsame Rolle. Affekte\nmit einer Aufbauzeit bis zu 30 Minuten einschließlich einer\nAbreaktion sind nichts Ungewöhnliches, zumal hier zwischen\nTäter und Opfer schon seit längerer Zeit eine Spannungssituation bestand (vgl. Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der\nRechtsmedizin, Band II, S. 91, 105). Bedenkt man, daß der\nAngeklagte noch nie durch aggressive Ausschreitungen aufgefallen war, so kann die Einmaligkeit dieser Situation durchaus mit dem psychiatrischen Sachverständigen als eine Kurzschlußhandlung bezeichnet werden, die durch eine erhebliche\nVerminderung des Hemmungsvermögens ausgelöst worden ist\n(vgl. Venzlaff in NStZ 1988, 269). Das Urteil kann deshalb\n\nauch insoweit keinen Bestand haben.\n\n#6\n\nSollten wiederum ein psychologischer und psychiatrischer\nSachverständiger für eine sachkundige Beratung herangezogen\nwerden, so empfiehlt sich die Einholung eines Obergutachtens\nfür den Fall, daß sich der psychologische und psychiatrische\n\nSachverständige widersprechen.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-270-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-270-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.834667+00:00"}}