{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-26_4_StR_249_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"4 StR 249/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":",* BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 249/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz T CE zus SOEEEEB, dort geboren am\nEEE 1927,\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nwIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin Ennn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt RB aus oh\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Tetenborg wird das Urteil des Landgerichts\nMünster vom 7. Dezember 1989 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit verurteilt worden sind\n\naa) der Angeklagte TER wegen\nversuchter Anstiftung zu einem\n\nVerbrechen und wegen Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung in Tateinheit\nmit Versicherungsbetrug in zwei\nFällen und\n\nbb) der Mitangeklagte Hp wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbe-\n\ntrug in zwei Fällen,\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere - für allgemeine Strafsachen zuständige - Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird ver\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-4-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TB wegen\nversuchter Anstiftung \"zu einem Verbrechen\" (vgl. dazu BGHR\nStpoO S 260 IV, 1 Tatbezeichnung 1, 4), wegen Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug\nin zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\nDen Angeklagten HB hat es wegen Betruges, Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug\nin zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil\nhat der Angeklagte TB, soweit er verurteilt worden\nist, Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte TER und der Mitangeklagte\nHER, der keine Revision eingelegt hat, richteten 1987\nin dem mit erheblichem Kostenaufwand umgebauten Gebäude in\nDC; DEEEEEBstraße 15, einen \"bordellartigen Betrieb\"\nein. Dieser erbrachte jedoch nicht den erwarteten Gewinn und\nwurde im November 1987 endgültig geschlossen.\n\nNachdem verschiedene Versuche, das Objekt zu veräußern,\nnicht zum Erfolg geführt hatten, entstand bei TER und\nHER \"Qie Idee, das Objekt Degiipstraße in Brand zu\nsetzen, um sich durch die Feuerversicherung zu sanieren\". In\nVorbereitung auf die Brandstiftung bauten die Angeklagten\netwa Ende April 1988 einen Tresor in den Keller ein,\n\n\"flexten\" ihn anschließend auf, um später angeben zu können,\ndaß Geld und Kameras entwendet worden seien. Ferner beschädigten sie die Kellertür, um das Ganze glaubhaft als Einbruch erscheinen zu lassen. \"Der Angeklagte 7 veranlaßte\nferner den Zeugen Li, der normalerweise in dem Objekt\nwohnte, das Gebäude zu verlassen. Auch räumte der Angeklagte\nHöing seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude aus\" (UA\n15).\n\nDa die Angeklagten die Tat nicht selber ausführen wollten, sollte rg einen Brandstifter \"besorgen\"; Tem\nstellte dafür 25.000 DM zur Verfügung. Die Angeklagten trafen sich dann in einer Gaststätte in Herne mit einer unbekannt gebliebenen Person, die die Tat ausführen sollte. Als\njedoch in der Folgezeit nichts passierte, suchten die Angeklagten nach dem \"fehlgeschlagenen Brand\" nach einem neuen\nBrandleger. Hg fuhr nach Hamburg und übergab dem unbekannt gebliebenen Brandstifter zunächst einen Teilbetrag von\netwa 20.000 DM, die wiederum TB zur Verfügung gestellt hatte. In der Nacht zum 31. Mai 1988 wurde dann,\nwährend | sich in Frankfurt aufhielt, in dem Haus\nDOEEEERStraße 15 ein Brand gelegt, durch den \"der Privatkeller an Frontseite und Seiteneingang sowie der Personalraum\nals auch der Flur zum Personalraum vollständig zerstört\"\nwurden. In diesen Räumen \"waren die Einrichtungsgegenstände\nund die holzvertäfelte Deckenverkleidung vollständig verbrannt\". Im Personalraum war \"die Betondecke in Raummitte\ngroßflächig bis auf die untere Bewehrungslage abgeplatzt\"\n(UA 16/17).\n\n2\n\nDa nach Auffassung der Angeklagten der Brand nicht den\ngewünschten Erfolg gehabt hatte, nahm | noch einmal Kontakt mit dem Brandstifter auf und beauftragte ihn zu einer\nzweiten Brandlegung. Dieser Brand wurde am 26. Juni 1988 gelegt. \"Bei dem Brand wurden die in dem Heizöllagerraum be-\n£indlichen sechs glasfaserverstärkten Kunststofftanks zerstört\". Der Brand in dem Heizöllagerraum wurde jedoch frühzeitig erkannt, so daß er sich nicht entsprechend ausweiten\nkonnte. Der Angeklagte HR meldete entsprechend einer Absprache mit TB nach beiden Bränden die Schäden bei\nden entsprechenden Versicherungen an; diese zahlten jedoch\n\nnicht.\n\nHinsichtlich beider Brände stellt die Strafkammer fest,\ndaß das Gebäude auch nach dem Verlöschen der Zündquelle ohne\nEingreifen der Feuerwehr jeweils weitergebrannt hätte (UA\nS. 17/18).\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen läßt die\nVerurteilung des Angeklagten TEEEB wegen Versicherungsbetruges und wegen versuchten Betruges jeweils in zwei Fällen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch der versuchten Anstiftung \"zu einem Verbrechen\" (der schweren Brandstiftung) und\n- jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - der Anstiftung zur schweren Brandstiftung schuldig gemacht, begegnet jedoch in mehrfacher Hinsicht Bedenken.\n\na) Die Inbrandsetzung eines Gebäudes ist nach S§ 306\nNr. 2 StGB dann als schwere Brandstiftung zu bestrafen, wenn\nes zur Wohnung von Menschen dient; diese Zweckbestimmung\nmuß auch noch zur Tatzeit vorgelegen haben (BGHR StGB S§ 306\nNr. 2 Wohnung 4). Das hat das Landgericht nicht geprüft, obwohl es nach dem Sachverhalt zumindest fraglich ist, ob das\nGebäude noch als Wohnung diente, als es in Brand gesetzt\n\nwurde.\n\nNach den Umständen ist es zwar möglich, daß in der\nZeit, als in dem Gebäude DiiWlstraße 15 ein bordellartiger\nBetrieb in Form eines Privatclubs betrieben wurde, einzelne\nAngestellte dort Räume als Wohnung genutzt haben. Feststellungen dazu enthält das Urteil aber nicht; vor allem ist\nihm nicht zu entnehmen, ob dies auch noch Ende Mai 1988 der\nFall war. Das ist eher unwahrscheinlich, weil der Betrieb\nnach mehreren kurzfristigen Schließungen \"ab November 1987\n\nendgültig geschlossen\" war.\n\nFalls der Mitangeklagte HB in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand \"seine persönlichen\nSachen aus dem Gebäude\" ausräumte (UA 15) und in der Nacht\nvor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt\n26, 121, 122; BGHR StGB S$S 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6). Das\ngleiche gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Zeugen\nIM. Nach den Feststellungen veranlaßte der Mitangeklagte\nHM diesen, \"der normalerweise in dem Objekt DW@straße\n15 wohnte, das Gebäude zu verlassen\". Ob es sich hierbei le-\n\ndiglich um ein vorübergehendes Verlassen der Wohnung oder\n\naber um ein endgültiges Ausziehen aus dem Haus gehandelt\nhat, läßt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei\nentnehmen. Der Mitangeklagte | hat wegen der bevorstehenden Inbrandsetzung seine persönlichen Sachen ausgeräumt und gleichzeitig Li 'weggeschickt\". Was darunter\nzu verstehen ist, bleibt offen.\n\nJedenfalls ist nicht festgestellt worden, daß das durch\nden ersten Brand teilzerstörte Gebäude im Zeitpunkt des\nzweiten Brandes etwa einen Monat später noch irgendwelchen\n\nwohnzwecken diente.\n\nb) Fraglich ist auch, ob es sich bei den beiden Bränden\nim Mai und Juni 1988 um vollendete Brandstiftungen gehandelt\nhat, wovon das Landgericht ohne nähere Erörterung ausgegan-\n\ngen ist.\n\nDer Tatbestand des S$S 306 Nr. 2 StGB verlangt - ebenso\nwie § 308 StGB, soweit er sich auf Gebäude bezieht -, daß\ndas Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird,\ndaß es selbständig ohne Fortwirkung des Zündstoffs weiterbrennt; der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von\nwesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1984, 74 mit weiteren\nNachweisen). Zwar hat die Strafkammer jeweils festgestellt,\ndaß \"das Gebäude ohne Eingreifen der Feuerwehr selbständig\nweitergebrannt hätte\". Wie das zu verstehen ist, bleibt\nzweifelhaft. Das im Urteil erwähnte vollständige Verbrennen\nder Deckenverkleidung kann nämlich nicht ohne weiteres mit\n\ndem Brand des Gebäudes gleichgesetzt werden. Das wäre nur\n\ndann der Fall, wenn die Verkleidung so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet war, daß sie als Bestandteil\nder Decke nicht entfernt werden konnte, ohne daß hierdurch\ndas Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde. Falls die Deckenverkleidung jedoch ähnlich wie eine Tapete angebracht war\nund auch eine ähnliche - lediglich auf \"Verkleidung\" beschränkte - Funktion hatte, läge eine Vollendung der Inbrandsetzung wie in dem in BGH NStZ 1981, 220 entschiedenen\nFall nicht vor. Entsprechendes gilt für den Brand der Öltanks am 26. Juni 1988. Gegebenenfalls wird auch S 305 StGB\n\nzu prüfen sein.\n\nc) Das Urteil ist schließlich auch insoweit rechtlich\nfehlerhaft, als der Angeklagte TB neben der zweimaligen (vollendeten) Anstiftung zu Brandstiftungsdelikten wegen\nversuchter Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Die Vorschrift des § 30 StGB, durch die einzelne\nVorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt worden sind, tritt nämlich\nzurück, wenn es aufgrund der Anstiftung zumindest zum Versuch der Tat kommt. Das gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Tat mit einer anderen als der ursprünglich\nvorgesehenen Person durchgeführt worden ist, da sämtliche\nBetätigungen entsprechend der Planung dasselbe Rechtsgut\ngefährdeten (BGHSt 8, 38; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. S 30\nRdn. 16).\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten TB kann somit bis auf den Schuldspruch wegen versuchten Betruges in\n\nzwei Fällen und die insoweit erkannten Einzelstrafen keinen\n\n- 10 -\n\nBestand haben. Die Aufhebung erfaßt wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs auch die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges in zwei Fällen, obwohl insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist.\n\nNach § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils wegen der\nBrandstiftungsdelikte auch auf den Mitangeklagten Hp zu\nerstrecken.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\n\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-249-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/4-str-249-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.813472+00:00"}}