{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-12_4_StR_284_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-12","aktenzeichen":"4 StR 284/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 284/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKamel ai m aus SEM. senoren arı GEM\n\n13563 in CB (Libanon), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vertoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwimIlI\n\nIL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Juli 1990 beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 30. Januar 1990 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben. Im übrigen\nwird die Revision verworfen, soweit der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels. zu\n\ntragen.\n\nII. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil unzuständig, soweit\nsie sich gegen die Entscheidung über\ndie Berufung des Angeklagten gegen das\nUrteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Saarbrücken vom 5. Dezember\n1988 richtet.\n\nZuständig ist das Oberlandesgericht\n\nSaarbrücken.\n\nA\nWi\n4.70\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von solchen (jeweils Heroin) sowie auf seine Berufung unter Aufhebung des Strafausspruchs des Urteils des Amtsgerichts\n- Schöffengerichts - Saarbrücken vom 05.12.1988 (8-391/88)\nwegen eines weiteren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch)\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Verweisung des das Berufungsverfahren betreffen-\n\nden Teils des Urteils an das Oberlandesgericht Saarbrücken.\n\nl. Das Landgericht hatte zu dem bei ihm anhängigen\nerstinstanzlichen Verfahren das denselben Angeklagten betreffende Berufungsverfahren \"zur gemeinsamen Verhandlung\nund Entscheidung\" verbunden. Diese Verbindung sollte - wie\nsich aus dem Urteilstenor und aus den das Berufungs- und das\nerstinstanzliche Verfahren getrennt behandelnden Urteilsgründen ergibt - ersichtlich nur gemäß $S 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung erfolgen. Eine Verbindung beider Verfahren, die an sich entsprechend $S 4 Abs. 1 StPO auch noch\nzulässig ist, wenn sich die beiden Verfahren bei demselben\nGericht in verschiedenen Verfahrensstadien befinden, und die\nzu einer Verschmelzung beider Verfahren zu einem (erstinstanzlichen) Verfahren führen würde (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89 - und Beschluß vom 24. April 1990\n- 4 StR 159/90, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt), kam\n\nhier nicht in Betracht, weil der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils wegen der zulässigen Beschränkung der\nBerufung auf den Strafausspruch bereits rechtskräftig war\n(BGH aaO). Die Verbindung nach § 237 StPO läßt die Selbständigkeit der beiden Verfahren unberührt; die Bildung\neiner Gesamtstrafe aus der im erstinstanzlichen und der im\nBerufungsverfahren verhängten Strafe ist daher in diesem\nVerfahrensstadium unzulässig (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990\n- 4 StR 210/90, ebenfalls zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nDer Gesamtstrafenausspruch mußte deshalb aufgehoben\nwerden. Zur Entscheidung über den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils ist der Bundesgerichtshof gemäß\ns 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht zuständig; zuständig ist\ninsoweit das Oberlandesgericht Saarbrücken. Das hat der\n\nSenat gemäß S 348 StPO ausgesprochen.\n\n2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten wendet, ist es unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(s 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 1990 wird Bezug\ngenommen. In Anbetracht der die nicht geringe Menge im Sinne\ndes § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG um ein Vielfaches überschreitende Menge (vgl. BGHSt 32, 162) des bei dem Angeklag-\n\nten sichergestellten Heroins schließt der Senat aus, daß das\n\nHL\n\nLandgericht ohne die vom Beschwerdeführer und dem Generalbundesanwalt beanstandete Strafzumessungserwägung auf eine\n\nnoch geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-12/4-str-284-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-12/4-str-284-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.149094+00:00"}}